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   BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08   

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BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,1032)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2008 - 3 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,1032)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,1032)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährung von Bestechung bzw. Bestechlichkeit bei Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nach Gewährung des Vorteils; Tatbeendigung bei Bestechlichkeit bzw. Bestechung bei beidseitiger Erfüllung der getroffenen Unrechtsvereinbarung; Beginn der Verjährung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bestechlichkeit, Bestechung und Beihilfe zur Bestechlichkeit

  • Judicialis

    StGB § 78 a; ; StGB § 332; ; StGB § 334

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78a § 332 § 334
    Verjährungsbeginn bei der der Bestechung und Bestechlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen aufgehoben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bestechung verjährt erst mit Vollzug der erwirkten Diensthandlung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerstrafverfahren/Disziplinarverfahren - Verjährungsbeginn bei Bestechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 300
  • NJW 2008, 3076
  • NStZ 2008, 567
  • StV 2009, 182
  • JR 2009, 71
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa BGHSt 43, 1, 7; BGH NStZ 2004, 41; NJW 2006, 925, 927 (insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt)).

    Für dieses der Bestechlichkeit spiegelbildlich gegenüberstehende Vergehen wird allgemein von einem identischen Beendigungszeitpunkt ausgegangen (vgl. BGH NJW 1998, 2373; 2006, 925, 927; Kuhlen aaO § 333 Rdn. 17, § 334 Rdn. 12; Korte aaO § 333 Rdn. 46; Lemke aaO § 78a Rdn. 4; Fischer aaO § 78a Rdn. 8; Jähnke aaO § 78a Rdn. 5; Schmid aaO § 78a Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 78a Rdn. 4).

    Soweit für die Beendigung der Bestechlichkeit verschiedentlich ausschließlich auf den Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den Zeitpunkt der Diensthandlung zu erwähnen (BGHSt 10, 237, 243 f.; BGH NJW 2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in diesen Fällen auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht ankam.

  • BGH, 29.01.1998 - 1 StR 64/97

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechung eines freiberuflichen Bauingenieurs

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Für dieses der Bestechlichkeit spiegelbildlich gegenüberstehende Vergehen wird allgemein von einem identischen Beendigungszeitpunkt ausgegangen (vgl. BGH NJW 1998, 2373; 2006, 925, 927; Kuhlen aaO § 333 Rdn. 17, § 334 Rdn. 12; Korte aaO § 333 Rdn. 46; Lemke aaO § 78a Rdn. 4; Fischer aaO § 78a Rdn. 8; Jähnke aaO § 78a Rdn. 5; Schmid aaO § 78a Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 78a Rdn. 4).

    Nur nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige Diensthandlung ausnutzen, sind für die Beendigung der Bestechung ohne Belang; denn sie liegen außerhalb der Erfüllung der Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH NJW 1998, 2373; Lackner/Kühl aaO § 78a Rdn. 4).

    In der Entscheidung NJW 1998, 2373 hat der Bundesgerichtshof, nachdem die pflichtwidrige Diensthandlung in jedenfalls verjährter Zeit vorgenommen worden und die versprochene Zahlung unterblieben war, auf den Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung abgestellt und es ausdrücklich offen gelassen, ob die Diensthandlung für den Verjährungsbeginn relevant sein könne.

  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 187/65

    Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung - Unterbrechung der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Die Verjährung der Teilnahmehandlung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Haupttat (BGHSt 20, 227, 228; BGH NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148; Jähnke aaO § 78a Rdn. 15; Schmid aaO § 78 a Rdn. 18; Stree/SternbergLieben aaO § 78a Rdn. 8).

    Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass von diesem Grundsatz hier eine Ausnahme zu machen wäre, etwa weil sich die Beihilfehandlung des Angeklagten Dr. M. nur auf abgrenzbare Teile der Haupttat (vgl. BGHSt 20, 227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. BGH wistra 1990, 149, 150) beschränkte.

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa BGHSt 43, 1, 7; BGH NStZ 2004, 41; NJW 2006, 925, 927 (insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt)).

    Kommt es dagegen in der Form des Versprechens und Sich-Versprechen-Lassens eines Vorteils oder in sonstiger Weise zu einer Unrechtsvereinbarung, deren Erfüllung ausbleibt, so ist die Bestechung wie die Bestechlichkeit jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem sich die Vereinbarung endgültig als "fehlgeschlagen" erweist (so BGH NStZ 2004, 41, 42).

  • BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Wird die pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet der Angriff auf das Schutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der Amtsausübung (BGHSt 10, 237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das öffentliche Vertrauen in diese (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NJW 1984, 2654) werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtsträger den "Staatswillen" tatsächlich verfälscht, indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (vgl. BTDrucks. 7/550 S. 269).

    Soweit für die Beendigung der Bestechlichkeit verschiedentlich ausschließlich auf den Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den Zeitpunkt der Diensthandlung zu erwähnen (BGHSt 10, 237, 243 f.; BGH NJW 2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in diesen Fällen auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht ankam.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.02.1984 - 8 B 60/83
    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Wird die pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet der Angriff auf das Schutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der Amtsausübung (BGHSt 10, 237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das öffentliche Vertrauen in diese (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NJW 1984, 2654) werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtsträger den "Staatswillen" tatsächlich verfälscht, indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (vgl. BTDrucks. 7/550 S. 269).
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa BGHSt 43, 1, 7; BGH NStZ 2004, 41; NJW 2006, 925, 927 (insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 09.10.2007 - 4 StR 444/07

    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Verfahrenshindernis der Verjährung;

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Soweit für die Beendigung der Bestechlichkeit verschiedentlich ausschließlich auf den Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den Zeitpunkt der Diensthandlung zu erwähnen (BGHSt 10, 237, 243 f.; BGH NJW 2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in diesen Fällen auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht ankam.
  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Wird die pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet der Angriff auf das Schutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der Amtsausübung (BGHSt 10, 237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das öffentliche Vertrauen in diese (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NJW 1984, 2654) werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtsträger den "Staatswillen" tatsächlich verfälscht, indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (vgl. BTDrucks. 7/550 S. 269).
  • BGH, 22.05.1958 - 1 StR 551/57
    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08
    Wird die pflichtwidrige Diensthandlung erst nach der Zuwendung des Vorteils vorgenommen, so führt somit erst dies zur Beendigung der Tat (Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 3, 5; ebenso Schmid in LK 12. Aufl. § 78a Rdn. 3, 5; wohl auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 30; Lackner/Kühl aaO § 78a Rdn. 4; s. die - allerdings nicht tragende - Formulierung in BGHSt 11, 345, 347; vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 60 für Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Senat, Urt. vom 10. Januar 2008 - 3 StR 462/07 - Rdn. 22 - juris - für die Abgeordnetenbestechung, § 108e StGB; offen gelassen bei Jescheck in LK § 331 Rdn. 32; aA Otto in FS für Lackner, S. 715, 720, 722; Korte in MünchKommStGB § 331 Rdn. 192; Lemke in NK StGB § 78a Rdn. 4; Kuhlen in NK § 331 Rdn. 128; Stree/SternbergLieben in Schönke/Schröder aaO § 78a Rdn. 2).
  • BGH, 10.01.2008 - 3 StR 462/07

    Freisprüche vom Vorwurf der Abgeordnetenbestechung im Zusammenhang mit

  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

  • BGH, 19.04.1951 - 4 StR 54/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

  • BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88

    Tatbeteiligung - Vorsatz - Mittäterschaft - Einzelakte - Fortgesetzte Handlung -

  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19

    Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Die Tatbeendigung tritt dagegen erst ein, wenn der Täter sein "rechtsverneinendes Tun' insgesamt abschließt und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6).
  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit

    Die Tatbeendigung tritt dagegen erst ein, wenn der Täter sein "rechtsverneinendes Tun' insgesamt abschließt und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6).
  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

    a) Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 (insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt) und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302).

    Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft; vielmehr umfasst die Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 mwN).

  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 mwN auch zur Gegenansicht).
  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 308/16

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Beginn der Verjährung:

    Vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303; Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513).
  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Zur Tatbeendigung zählen daher auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objektiven Beschreibung des Tatbestands erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302 f.; vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513).

    Urteile vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 ff.; ferner Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513; Beschluss vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309).

    So wie die Lauterkeit der Amtsausübung am nachhaltigsten durch die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, aaO, S. 304), ist der freie Wettbewerb in erster Linie durch die bevorzugende - wettbewerbswidrige - Handlung bedroht.

    (2) Dieser rechtlichen Beurteilung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Amtsdelikten der Bestechlichkeit und der Bestechung nicht entgegen, wonach nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige Diensthandlung des Bestochenen lediglich ausnutzen, für die Beendigung des Delikts deshalb ohne Belang sind, weil sie außerhalb der Erfüllung der Unrechtsvereinbarung liegen (so Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vgl. auch Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 305).

  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut intensivieren oder perpetuieren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, juris Rn. 16; Urteile vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NZWiSt 2012, 229, 232; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Die Tatbeendigung tritt dagegen erst ein, wenn der Täter sein "rechtsverneinendes Tun" insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde (BGH NJW 2020, 3469; BGHSt 52, 300 = NJW 2008, 3076).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Beschränkt sich die Beteiligung eines Mittäters oder Teilnehmers auf abgrenzbare Teile der Haupttat oder auf einen begrenzten Zeitraum, so ist seine Tat mit dem Abschluss der ihn betreffenden Einzelakte beendet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 12; Urteil vom 27. April 1978.

    b) Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 31 Abs. 3 OWiG - nicht anders als nach § 78a StGB - erst, wenn das materielle Unrecht nicht weiter vertieft, also der Angriff auf das geschützte Rechtsgut nicht mehr perpetuiert oder gar intensiviert wird (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN).

    Dies ist der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, Rn. 24; Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 35).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

    Zur Tatbeendigung zählen auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder intensivieren (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 und vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513).
  • BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20

    Unterlassenes Angebot

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17

    Leichtfertige Geldwäsche (Beendigung; Begriff und vorsatznahe Auslegung)

  • BGH, 30.05.2013 - 5 StR 130/13

    Urteil im Dresdner Schleuser-Prozess rechtskräftig

  • LG Düsseldorf, 13.02.2017 - 18 KLs 1/15

    Korruption: Ex-Chef des NRW-Baubetriebs zu langer Haft verurteilt

  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 58/18

    Bestechung (Konkurrenzen bei mehreren Vorteilsgewährungen bzw. Deliktsserien)

  • BGH, 31.03.2011 - 4 StR 657/10

    Handlungseinheit (Konkurrenzen) bei der Bestechlichkeit und Bestechung

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2020 - 2 Kart 1/19
  • BGH, 29.07.2020 - 4 StR 69/20

    Angriff auf den Seeverkehr (Tätigkeitsdelikt; Vollendung und Beendigung bei

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2022 - 2 Kart 2/20
  • LG Stuttgart, 28.02.2022 - 6 Qs 1/22

    Tatbeendigung und Verjährungbeginn bei der Insolvenzverschleppung

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