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   BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08   

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https://dejure.org/2008,2194
BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08 (https://dejure.org/2008,2194)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 StR 134/08 (https://dejure.org/2008,2194)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 (https://dejure.org/2008,2194)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 121 Abs. 2 GVG
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (Fristbeginn; Eingang der Akten); Divergenzvorlage durch das Oberlandesgericht (Abweichung vom Bayerischen Obersten ...

  • lexetius.com

    StPO § 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 4 S. 3, 275 Abs. 1 S. 2
    Frist zur Ergänzung des abgekürzten Urteils bei Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 349
  • NJW 2008, 3509
  • NStZ 2009, 228
  • AnwBl 2009, 34
  • JR 2009, 164
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 31.01.2023 - 5 StR 22/23
    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils.
  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 6/23
    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils.
  • BGH, 09.11.2022 - 5 StR 362/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils.
  • BGH, 22.03.2017 - 4 StR 86/13

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach EGMR-Urteil

    Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349).
  • BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils.
  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 295/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zuständigkeit); Ergänzung der

    Sie beginnt regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revisionsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352).
  • BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17

    Nachträgliche Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (fristgerechte, nicht zu

    Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352 ff.).
  • BGH, 15.01.2009 - 3 StR 601/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ergänzung der Urteilsgründe

    Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH NJW 2008, 3509; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 20.10.2011 - 2 StR 405/11

    Feststellung der rechtzeitigen Revisionseinlegung beim Einwurf in einen

    Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt hier somit selbstverständlich in diesem Fall, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 345, 352 ff.).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss OWi 114 B/09

    Fristbeginn für Urteilsergänzung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ) mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (im Anschluss an BGH NStZ 2009, 228 mit zust. Anm. Rieß).

    Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß).

  • OLG München, 23.07.2009 - 4St RR 107/09

    Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist in Strafsachen: Fristbeginn zur Ergänzung

  • OLG Köln, 23.12.2008 - 83 Ss OWi 112/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung;

  • OLG Bamberg, 04.08.2011 - 3 Ss OWi 1109/11

    Bußgeldverfahren: Beginn der Frist zur nachträglichen Urteilsbegründung bei

  • OLG Hamm, 22.05.2009 - 2 Ss OWi 368/09

    Wiedereinsetzung; Urteilsgründe; Ergänzung; Fristbeginn

  • OLG Bamberg, 29.01.2009 - 3 Ss OWi 90/09

    Ergänzung der Urteilsgründe im Falle eines nicht abgekürzten Urteils

  • OLG Zweibrücken, 07.12.2020 - 1 OWi 2 SsBs 165/20

    Elektronischer Rechtsverkehr: Eingang eines Schriftsatzes auch bei ungenau

  • BGH, 09.02.2017 - 5 StR 45/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 81/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 170/19

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung

  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 577/19
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