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   BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09   

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BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09 (https://dejure.org/2009,618)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2009 - 2 StR 104/09 (https://dejure.org/2009,618)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09 (https://dejure.org/2009,618)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 266 StGB
    Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ("Fall Emig"; sonstige Stelle; Grundversorgung; Vorsatz bei normativen Tatbestandsmerkmalen: sachgedankliches Mitbewusstsein); Untreue (Vermögensnachteil; sog. Beistellungen ...

  • lexetius.com

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch (StGB); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Amtsträgereigenschaft von Redakteuren öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
    Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch ( StGB ); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
    Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch ( StGB ); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsträger in den Landesrundfunkanstalten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Redakteur als Amtsträger - oder: Über die Überlegenheit des öffentlichen Rundfunks

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue bestätigt

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rundfunkredakteur-Fall

    § 266 StGB
    Amtsträgerbegriff, Bestechlichkeit, Untreue, Konkurrenzen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB

  • beck.de PDF, S. 83 (Entscheidungsbesprechung)

    Mit dem Zweiten schmiert man besser (nicht) ... (RA Dr. Matthias Bender)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Jürgen Emig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 202
  • NJW 2010, 784
  • NStZ 2010, 207
  • StV 2011, 359
  • K&R 2010, 264
  • afp 2010, 155
  • JR 2010, 122
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "sonstige Stelle" (BGH NJW 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 37, 191, 195 ff.).

    (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Die Urteile des 5. Strafsenats vom 15. März 2001 (BGHSt 46, 310, 314) und vom 9. Juli 2009 (NJW 2009, 3248, 3249 Rn. 43 f. - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen.

    Vielmehr muss er auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben (BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14 Rn. 20-21; BGH NJW 2009, 3248, 3250 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Nur soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, können die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt hingenommen werden (BVerfGE 90, 60, 90 f.; 119, 181, 218).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

    Diese Finanzierungsform soll sichern, dass sich das Programm weitgehend frei von ökonomischen Zwängen an publizistischen Zielen, insbesondere dem der inhaltlichen Vielfalt, orientiert (BVerfGE 119, 181, 219).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Auf diese Weise wird im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt (BVerfGE 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.).

    Dagegen werden an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen gestellt wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (BVerfGE 73, 118, 158 f.; 83, 238, 316).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

    Dagegen werden an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen gestellt wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (BVerfGE 73, 118, 158 f.; 83, 238, 316).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Diese Grundversorgung gewährleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

    Auf diese Weise wird im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt (BVerfGE 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.).

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, 2933).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06

    Amtsträgerschaft eines Mitarbeiters einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, 2933).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Nur soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, können die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt hingenommen werden (BVerfGE 90, 60, 90 f.; 119, 181, 218).

    Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der Gewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Die verfassungsrechtliche Garantie der Rundfunkfreiheit erfordert zwar, dass die Rundfunkveranstalter dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen sind (BVerfGE 12, 205, 259 ff.).

    Das BVerfG hat die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich als öffentliche Aufgabe (BVerfGE 12, 205, 243) bzw. Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 12, 205, 245 u. 247; 31, 314, 329) bewertet.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
    Dieses verfassungsrechtliche Gebot inhaltlicher Unabhängigkeit ändert jedoch nichts daran, dass die Sicherung der Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags als öffentliche Aufgabe den Bundesländern übertragen ist, die sie ihrerseits den zu diesem Zweck errichteten Rundfunkanstalten zugewiesen haben, weil sie diese Aufgabe wegen des Gebots der Staatsfreiheit nicht unmittelbar selbst wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 31, 314, 329).

    Das BVerfG hat die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich als öffentliche Aufgabe (BVerfGE 12, 205, 243) bzw. Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 12, 205, 245 u. 247; 31, 314, 329) bewertet.

  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

  • BGH, 07.07.1964 - 1 StR 174/64

    Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung der

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

  • BGH, 29.01.1998 - 1 StR 64/97

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechung eines freiberuflichen Bauingenieurs

  • BGH, 19.04.2007 - 4 StR 572/06

    Konkurrenzverhältnisse bei der Vergewaltigung (Tatmehrheit bei neuem

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft;

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03

    Keine Verpflichtung einer Rundfunkanstalt zur Sendung bestimmter Musikstücke

  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Öffentliche Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist nicht allein die Gesamtheit der von Hoheitsträgern ausgeübten Eingriffs- und Leistungsverwaltung; vielmehr sind auch Mischformen sowie die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten erfasst, wenn diese wie ein "verlängerter Arm" hoheitlicher Gewalt tätig werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 377; vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 19; vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 312; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 11 Rn. 22a mwN).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur solche der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch diejenigen der staatlichen Daseinsvorsorge (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 201; Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 208).

    Dieser öffentlichrechtlichen Organisationsform kommt im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zwar keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zu; sie hat allerdings eine erhebliche indizielle Bedeutung (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 41; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 208).

    Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des öffentlichen Rechts ist es deshalb nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Zwar ist in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für den Vorsatz hinsichtlich der eigenen Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gefordert worden, dass der Täter über das Wissen um seine Amtsträgerstellung begründenden Umstände hinaus auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben müsse (BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, NJW 2009, 3248, 3250; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 17).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagten eine exklusive Zusammenarbeit über einen langen Zeitraum vereinbarten, wodurch der S. GmbH für mindestens zehn Jahre eine Monopolstellung und vorhersehbare Gewinne in Millionenhöhe garantiert wurden, die Angeklagten E. und Sch. über die eingeräumte - und ihnen einseitig nicht mehr entziehbare - Beteiligung ebenfalls dauerhaft an den Gewinnen partizipieren sollten und durch ihre fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe auf die Auftragsvergabe maßgeblich Einfluss nehmen konnten und nahmen, also die Entwicklung der Geschäftschancen dauerhaft selbst entscheidend bestimmen konnten (vgl. dazu auch die zu den Tatbeständen des Betrugs und der Untreue durch den Bundesgerichtshof in der sog. "Exspektanzenrechtsprechung" entwickelten Grundsätze: BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 StR 421/19, wistra 2020, 382 Rn. 22; Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, NJW 2010, 784 Rn. 47; Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

    Dieser fiel dem Angeklagten H. - anders als die Revision meint - auch nicht etwa als "unmittelbare Frucht seiner pflichtwidrigen Diensthandlung von selbst und ohne weiteres Zutun' zu (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Mai 1951 - 1 StR 91/51, BGHSt 1, 182; vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 215).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10

    WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben

    vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 u. a. -, BVerfGE 12, 205, 243 ff., vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 119, 157 ff., und vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 u. a. -, BVerfGE 83, 238, 297 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09 -, BGHSt 54, 202, juris, Rn. 29 m. w. N.; Schoch, AfP 2010, 313, 317; Schnabel, ZUM 2010, 412, 416 f.; krit. Degenhart, K&R 2011, 374, 378.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 5 A 987/14

    Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR

    Auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat damit die auf den Beigeladenen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bezogene Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs als Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, von einer solchen spricht ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris, Rn. 38; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/2009 -, BGHSt 54, 202 = NJW 2010, 784 = juris, Rn. 33, im Verantwortungsbereich des Staates ausgestaltet.
  • KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14

    Untreue durch Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Die öffentlich-rechtliche Organisationsform hat dabei erhebliche indizielle Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2010, 784, 786 mit weit.
  • LG Kiel, 10.09.2010 - 3 KLs 11/09

    Amtsträgereigenschaft von leitenden Angestellten einer behördenähnlichen

    Vielmehr wurden sie ihm bzw. seiner Ehefrau als Dritter von dem Angeklagten gewährt (zur Maßgeblichkeit der Gewinnentnahmen aus einer GbR in einer ähnlichen Konstellation vgl. auch BGHSt 54, 202 ff., zitiert nach juris, dort Rn 24 und 44).

    Schließlich handelte der Angeklagte auch mit dem erforderlichen Vorsatz, insbesondere bezog sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die Amtsträgerstellung des Y. Insoweit ist erforderlich, dass der Angeklagte die die Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen kannte und er auch eine Bedeutungskenntnis von der Funktion des Y. als Amtsträger hatte (vgl. BGHSt 54, 202 ff., zitiert nach juris, dort Rn 39).

  • OLG Celle, 02.08.2016 - 1 Ws 358/16

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Sachkundeprüfung; Schießsportverein;

    a) Öffentliche Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB ist nicht allein die Gesamtheit der von Hoheitsträgern ausgeübten Eingriffs- und Leistungsverwaltung; vielmehr sind auch Mischformen sowie die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten erfasst, wenn diese wie ein "verlängerter Arm" hoheitlicher Gewalt tätig werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 377; vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 19; vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 312; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 212; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., 2016, § 11 Rn. 22a mit weiteren Nachweisen).
  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2016 - 12 KLs 6/15

    StGB §§ 332 I, 334 I, 111 Nr. 2 c)Zur Amtsträgerstellung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2

  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

  • LG Kiel, 16.03.2016 - 5 KLs 4/12

    Amtsträger bei einer Bestechlichkeit; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

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