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   BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09   

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https://dejure.org/2010,25
BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09 (https://dejure.org/2010,25)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09 (https://dejure.org/2010,25)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 (https://dejure.org/2010,25)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 370 AO; § 371 AO; § 386 Abs. 4 Satz 2 AO
    Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines Strafaufhebungsgrundes; Bestimmtheitsgebot); Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung (Teilselbstanzeige; gestufte Selbstanzeige; Sperrgründe; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 371 Abs 1 AO, § 371 Abs 2 Nr 1 Buchst a Alt 2 AO, § 371 Abs 2 Nr 2 AO, § 170 Abs 1 StPO
    Steuerhinterziehung: Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige, der Sperrwirkung der Ermittlungstätigkeit eines Amtsträgers und der Entdeckung der Tat

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer doppelten Rechtfertigung hinsichtlich der Privilegierung des Steuerstraftäters gegenüber anderen Straftätern durch Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch; Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit im Sinne einer Strafbefreiung durch eine ...

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige, der Sperrwirkung der Ermittlungstätigkeit eines Amtsträgers und der Entdeckung der Tat

  • steuerrechtsiegen.de

    Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei vollständiger Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige, der Sperrwirkung der Ermittlungstätigkeit eines Amtsträgers und der Entdeckung der Tat

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Strafbefreiung nach § 371 AO bei Teilselbstanzeige

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Trotz Selbstanzeige keine Straffreiheit

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Tabula rasa im Steuerrecht, oder: Nur der ganz reine Tisch hilft noch.

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Weitere Verschärfung im Steuerstrafrecht Teilselbstanzeige nicht ausreichend

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine wirksame Teilselbstanzeige?

  • IWW (Kurzinformation)

    Gestutzte Selbstanzeige

  • IWW (Kurzinformation)

    Straffreiheit nur bei vollständiger Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

  • IWW (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Geldwäschestrafbarkeit aufgrund einer steuerlichen Selbstanzeige?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbefreiende Selbstanzeige und die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung - Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "ganz oder gar nicht"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkei

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Erschwerte Straffreiheit für Selbstanzeiger

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Bestrafung wegen Steuerhinterziehung trotz Selbstanzeige

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Steuersündern droht bei der Selbstanzeige künftig Beschränkung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Selbstanzeige wirkt nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit strafbefreiend

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verschärfung der Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Selbstanzeige: Halbe Wahrheit bewirkt noch keine Straffreiheit

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht erschwert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bei strafbefreiender Selbstanzeige nun strengere Vorschriften möglich - Steuerrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn der Steuerpflichtige nur diejenigen bisher nicht erklärten Einnahmen nacherklärt, deren Aufdeckung er befürchtet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beschluss zur Selbstanzeige: Nur Stpfl., die mit ihrer Selbstanzeige nach § 371 AO insgesamt reinen Tisch machen gehen zukünftig straffrei aus.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für eine unvollständige Nacherklärung von Einnahmen gibt es gar keine Strafbefreiung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschärfung der Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung: Selbstanzeige nur bei vollständigen Angaben strafbefreiend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht, Selbstanzeige - Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit - Steuerhinterzieher müssen für mögliche Straffreiheit alle verheimlichten Konten offenlegen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung: nur bei vollständigen Angaben wirkt Selbstanzeige strafbefreiend!

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit strafbefreiend

Besprechungen u.ä. (7)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Die Grundsatzentscheidung des BGH zu § 371 AO - Fragen über Fragen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorzeitiger Abschied von der Teilselbstanzeige?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    § 371 AO: Der BGH macht reinen Tisch

  • IWW (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Geldwäschestrafbarkeit aufgrund einer steuerlichen Selbstanzeige?

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Harter Kurs gegen Steuerhinterziehung // BGH-Urteil empört Experten

  • dav-erbrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Licht- und Schattenseiten der Selbstanzeige und Selbstanzeigeberatung (RA'in Alexandra Mack; ErbR 2014, 302-310)

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die steuerliche Selbstanzeige hat nur Wirksamkeit bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Sonstiges (2)

  • Burhoff online Blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    "Lob” von "höchster Stelle” für den 1. Strafsenat des BGH ...

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Selbstanzeigenberatung - Vertrauensschutz für Teilselbstanzeigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 180
  • NJW 2010, 2146
  • ZIP 2010, 43
  • NStZ 2010, 642
  • NStZ 2011, 285 (Ls.)
  • StV 2010, 485
  • WM 2010, 1377
  • BB 2010, 2027
  • DB 2010, 15
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Aus fiskalischen Gründen soll für den Steuerhinterzieher ein Anreiz geschaffen werden, von sich aus den Finanzbehörden bisher verheimlichte Steuerquellen durch wahrheitsgemäße Angaben zu erschließen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGH wistra 2004, 309, 310 m.w.N.).

    "Insoweit" bedeutet daher namentlich: Neben der Straffreiheit für - gänzlich verschiedene - Steuerdelikte könnte auch ein Täter, der zusätzlich verfälschte Belege gebraucht oder ein Bestechungsdelikt begeht (vgl. § 370 Abs. 3 AO sowie BGH wistra 2004, 309, 312), Straffreiheit (nur) wegen der Steuerhinterziehung erlangen.

    Er erstreckt sich auch auf solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen (vgl. BGH wistra 1983, 146; 2000, 219, 225; 2004, 309).

    d) Daher ist - anders als bei § 203 StPO - auch nicht erforderlich, dass der Täter der Steuerhinterziehung bereits ermittelt ist, schon deshalb, weil das Gesetz nur an die Entdeckung der Tat, nicht aber an der des Täters anknüpft (BGH NStZ 1983, 415; wistra 2004, 309).

    Diese Angaben müssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (BGHSt 3, 373, 376; BGH wistra 2004, 309 m.w.N.; BGH DB 1977, 1347 m.w.N.).

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Er erstreckt sich auch auf solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen (vgl. BGH wistra 1983, 146; 2000, 219, 225; 2004, 309).

    Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist dabei nicht der Begriff des Anfangsverdachts (vgl. BGH wistra 2000, 219, 225), sondern der der "Tatentdeckung".

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1983, 415; wistra 2000, 219, 225) liegt Tatentdeckung dann vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist.

    Ebenso wenig ist erforderlich, dass die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bereits so weit bekannt sind, dass der Schuldumfang verlässlich beurteilt werden kann (vgl. BGH wistra 2000, 219, 226).

  • BGH, 13.11.1952 - 3 StR 398/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Hinzukommen muss die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit; diese soll honoriert werden (BGHSt 3, 373, 375 und 12, 100, 101 zu § 410 RAO; BGH DB 1977, 1347 zu § 395 RAO; BGH wistra 1985, 74 zu § 371 AO; vgl. auch bereits die Gesetzesmaterialien zu § 410 RAO 1951 BT-Drucks. I/2395).

    In diesem Fall ist - wie sonst auch - für die Strafbefreiung maßgeblich, dass die Aufdeckung bislang unerkannter Steuerquellen im Wesentlichen auf die Initiative des Steuerpflichtigen zurückgeht, die in der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 3, 373, 375).

    Diese Angaben müssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (BGHSt 3, 373, 376; BGH wistra 2004, 309 m.w.N.; BGH DB 1977, 1347 m.w.N.).

  • BGH, 13.05.1983 - 3 StR 82/83

    Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung oder strafbefreiende Wirkung gemäß

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1983, 415; wistra 2000, 219, 225) liegt Tatentdeckung dann vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist.

    d) Daher ist - anders als bei § 203 StPO - auch nicht erforderlich, dass der Täter der Steuerhinterziehung bereits ermittelt ist, schon deshalb, weil das Gesetz nur an die Entdeckung der Tat, nicht aber an der des Täters anknüpft (BGH NStZ 1983, 415; wistra 2004, 309).

  • BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76

    Verletzung der Aufklärungspflicht - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Hinzukommen muss die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit; diese soll honoriert werden (BGHSt 3, 373, 375 und 12, 100, 101 zu § 410 RAO; BGH DB 1977, 1347 zu § 395 RAO; BGH wistra 1985, 74 zu § 371 AO; vgl. auch bereits die Gesetzesmaterialien zu § 410 RAO 1951 BT-Drucks. I/2395).

    Diese Angaben müssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (BGHSt 3, 373, 376; BGH wistra 2004, 309 m.w.N.; BGH DB 1977, 1347 m.w.N.).

  • BGH, 12.08.1987 - 3 StR 10/87

    Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Aus fiskalischen Gründen soll für den Steuerhinterzieher ein Anreiz geschaffen werden, von sich aus den Finanzbehörden bisher verheimlichte Steuerquellen durch wahrheitsgemäße Angaben zu erschließen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGH wistra 2004, 309, 310 m.w.N.).

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort "insoweit" in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 90/09

    Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in den Fällen, bei denen eine Evokation (vgl. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO) nicht fern liegt, frühzeitig in die Ermittlungen der Finanzbehörden einzubeziehen ist, damit sie ihr Recht und ihre Pflicht zur Prüfung einer Evokation auch in jedem Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens sachgerecht ausüben kann (BGHSt 54, 9).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 20/07

    Änderung von Steuerbescheiden nach Eingang einer nicht wirksamen strafbefreienden

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Die hierzu ergangene, einer normspezifischen Auslegung des § 7 StraBEG folgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH wistra 2009, 201) ist daher nicht auf die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO zu übertragen.
  • BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98

    Steuerhinterziehung; Gewährung des letzten Wortes nach Schluss der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort "insoweit" in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 11.11.1958 - 1 StR 370/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Hinzukommen muss die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit; diese soll honoriert werden (BGHSt 3, 373, 375 und 12, 100, 101 zu § 410 RAO; BGH DB 1977, 1347 zu § 395 RAO; BGH wistra 1985, 74 zu § 371 AO; vgl. auch bereits die Gesetzesmaterialien zu § 410 RAO 1951 BT-Drucks. I/2395).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Dabei dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose nicht überspannt werden, weil sie auf einer (noch) schmalen Tatsachenbasis erfolgen muss (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 187; vgl. auch Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 371 Rn. 156).

    Vielmehr genügt es, dass konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind (BGH aaO, BGHSt 55, 180, 187 mwN).

    Ist das Vorliegen eines Sachverhalts wahrscheinlich, der die Aburteilung als Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit rechtfertigen würde, ist die Tat entdeckt (BGH aaO, BGHSt 55, 180, 186).

    Eine Entdeckung der Tat ist somit bei verschleierten Steuerquellen bereits vor einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen denkbar, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist (BGH aaO, BGHSt 55, 180, 188; vgl. auch Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 371 Rn. 159).

  • LG München II, 13.03.2014 - W 5 KLs 68 Js 3284/13

    Dreieinhalb Jahre Haft für Uli Hoeneß - Kein besonders schwerer Fall

    Ist dem Steuerpflichtigen - wie hier dem Angeklagten - auf Grund unzureichender Buchhaltung oder fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich, so ist er gehalten, von Anfang an, also bereits auf der ersten Stufe einer sog. "gestuften" Selbstanzeige, alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen (BGH vom 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09, NStZ 2010, 642).
  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Teilselbstanzeigen - auch wenn sie als solche zunächst nicht erkennbar sind - schon bisher keine wirksamen Selbstanzeigen i.S.d. § 371 AO, weil es bei solchen Selbstanzeigen an der erforderlichen (vollständigen) Rückkehr zur Steuerehrlichkeit fehlt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180).

    Namentlich ist in die Würdigung mit einzubeziehen, ob es sich um bewusste Abweichungen handelt oder ob - etwa bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - in der Selbstanzeige trotz der vorhandenen Abweichungen noch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann, denn gerade diese soll durch die Strafaufhebung gemäß § 371 AO honoriert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 181, Rn. 7 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 17/4182 S. 4, BR-Drucks. 851/10 S. 4).

  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 449/15

    Volksverhetzung durch öffentliches Leugnen des Holocausts (Begriff des Leugnens;

    Eine Anfrage- und gegebenenfalls Vorlagepflicht besteht deshalb nicht (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10 u.a., BGHSt 56, 73, 90 f.; vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 183; KK/Hannich, StPO, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 6 mwN).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Der Verzicht auf den Strafanspruch ist vorrangig dem fiskalischen Interesse an der Erschließung unbekannter Steuerquellen geschuldet (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 - NJW 2010, 2146 Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 24.02.2017 - 5 U 1687/16

    Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Genügt nämlich die erste Stufe der Selbstanzeige den Anforderungen (dazu BGHSt 55, 180), kommt es nicht darauf an, ob ein die Sperrwirkung auslösender Tatbestand nach § 371 Abs. 2 AO noch vor Eingang der konkretisierenden zweiten Stufe der Selbstanzeige bei der Finanzbehörde eintritt.

    Richtig ist zwar, worauf die Beklagten in dem nachgereichten Schriftsatz aufmerksam machen, dass durch eine Selbstanzeige nur "dem Grunde nach" die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann (BGHSt 55, 180).

    Bereits vor dem Abgleich der entdeckten Steuerquelle mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 55, 180) im Einzelfall eine Entdeckung schon aus der Feststellung einer "verschleierten" Steuerquelle ergeben, wenn nämlich die Art und ::1::kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen ist.

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Hierfür genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Tat bekannt sind; ein hinreichender Tatverdacht ist nicht erforderlich (vgl. BGH Beschluss vom 20.05.2010 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180).
  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 349/18

    Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (erforderlicher Umfang der Selbstanzeige:

    Mit dieser Regelung gewährt der Gesetzgeber denjenigen Vertrauensschutz, die noch vor dem Urteil des Senats vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 (BGHSt 55, 180) eine Selbstanzeige eingereicht und damit darauf vertraut hatten, dass eine Teilselbstanzeige für ausreichend befunden wurde, um eine Strafbefreiung zu erlangen (BGH, aaO Rn. 11).

    Dementsprechend sind auf Teilselbstanzeigen die Maßstäbe aus dem Urteil des Senats vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09, wonach eine wirksame Selbstanzeige nur dann gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige vollständig in die Steuerehrlichkeit zurückkehrt, nicht anzuwenden (BGH, aaO Rn. 11).

  • OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15

    Steuerhinterziehung, Feststellungen, Umfang, Selbstanzeige, Sperrwirkung

    Ist dem Steuerpflichtigen auf Grund unzureichender Buchhaltung oder fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich, so ist er gehalten, von Anfang an, also bereits auf der ersten Stufe einer so genannten "gestuften" Selbstanzeige, alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 -, NStZ 2010, 642; LG München II, Urteil vom 13. März 2014 - W 5 KLs 68 Js 3284/13 -, zitiert nach juris).

    Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird heute maßgeblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung im vorstehend verstandenen Sinne und weniger durch die subjektive Komponente bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 -).

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

    c) Hier bedarf es zur umfassenden rechtlichen Überprüfung der möglichen Suspendierung der Strafbewehrung der Erklärungspflicht der Aufklärung und Erläuterung, warum der Angeklagte, obwohl er bereits seit Dezember 2018 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, im Mai 2020 jedenfalls noch nicht "formell" als Beschuldigter geführt wurde, wenn die Einbindung der M. H. GmbH in die "Umsatzsteuerbetrugskette" zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt war (UA S. 22; vgl. § 397 Abs. 3 AO und BGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 7, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3); die Tatentdeckung allein, die den Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO herbeiführt (dazu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180 Rn. 24, 26), genügt nicht.
  • AG Kiel, 27.11.2014 - 48 Ls 1/14

    Berichterstattung über den Erwerb einer Steuer-CD - Sperrgrund für die

  • AG Tübingen, 08.01.2019 - 16 OWi 16 Js 16727/18

    Bußgeldsache in Baden-Württemberg: Weitergabe einer Urne zur Bestattung im

  • LG Stuttgart, 25.11.2019 - 6 KLs 144 Js 105277/11
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