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   BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10, alt: 5 StR 21/09   

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BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10, alt: 5 StR 21/09 (https://dejure.org/2010,639)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2010 - 5 StR 60/10, alt: 5 StR 21/09 (https://dejure.org/2010,639)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10, alt: 5 StR 21/09 (https://dejure.org/2010,639)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 66b StGB; § 66 StGB; § 2 Abs. 6 StGB; Art. 7 Abs. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK; § 67d StGB
    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche Berücksichtigung des Vertrauensschutzes); Recht auf Freiheit und Sicherheit; Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege); Geltung der EMRK (Rang einfachen Bundesrechts; maßgebliche Auslegung ...

  • lexetius.com

    StGB § 66 Abs. 2, § 66b Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 1 MRK, § 66 Abs 2 StGB, § 66b Abs 1 S 2 StGB
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Beachtung des Rückwirkungsverbots der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Anordnung

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 66b Abs. 1 S. 2 StGB mit der Europäischen Menschenrechtskonvention; Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention als einfaches Bundesrecht durch deutsche Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung; Denkbarkeit einer nachträglichen ...

  • rewis.io

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Beachtung des Rückwirkungsverbots der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Anordnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Beachtung des Rückwirkungsverbots der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 66b Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) mit der Europäischen Menschenrechtskonvention; Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention als einfaches Bundesrecht durch deutsche Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung; Denkbarkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der BGH, die (nachträgliche) Sicherungsverwahrung und die Entscheidung des EGMR

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung zwischen EGMR und BGH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 234
  • NJW 2010, 3315
  • NStZ 2010, 565
  • StV 2010, 576
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    Zur Ermessensausübung bei Anwendung der §§ 66b Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung EGMR EuGRZ 2010, 25 = HRRS 2010 Nr. 1/65.

    b) Nach dem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion) in der Rechtsache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) ist die Sicherungsverwahrung - ungeachtet ihrer Einordnung im deutschen Recht als Maßregel der Besserung und Sicherung - im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt (Rdn. 124 bis 133).

    Nur dann erscheint denkbar, dass nach der aus der Entscheidung des Gerichtshofs (EuGRZ 2010, 25) folgenden Rechtsauffassung der Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten unter Berücksichtigung seines auf höchster Stufe schutzwürdigen Vertrauens in die Unabänderbarkeit der in der Anlassverurteilung verhängten Rechtsfolge einerseits und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits im Rahmen einer zu seinen Lasten getroffenen Abwägungsentscheidung gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    a) Ungeachtet der Frage, ob § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB insgesamt mit dem im Lichte der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden (vgl. dazu BVerfGE 74, 102, 128 m.w.N.; BVerfG - Kammer - EuGRZ 2004, 317, 318) Vertrauensgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG) vereinbar ist (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 1539, 1542 f.), kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage dieser Vorschrift allenfalls bei höchstgefährlichen Verurteilten in Betracht kommen, bei denen sich die Gefahrenprognose aus konkreten Umständen in der Person oder ihrem Verhalten ableiten lässt.
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    a) Ungeachtet der Frage, ob § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB insgesamt mit dem im Lichte der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden (vgl. dazu BVerfGE 74, 102, 128 m.w.N.; BVerfG - Kammer - EuGRZ 2004, 317, 318) Vertrauensgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG) vereinbar ist (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 1539, 1542 f.), kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage dieser Vorschrift allenfalls bei höchstgefährlichen Verurteilten in Betracht kommen, bei denen sich die Gefahrenprognose aus konkreten Umständen in der Person oder ihrem Verhalten ableiten lässt.
  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    a) Ungeachtet der Frage, ob § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB insgesamt mit dem im Lichte der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden (vgl. dazu BVerfGE 74, 102, 128 m.w.N.; BVerfG - Kammer - EuGRZ 2004, 317, 318) Vertrauensgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG) vereinbar ist (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 1539, 1542 f.), kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage dieser Vorschrift allenfalls bei höchstgefährlichen Verurteilten in Betracht kommen, bei denen sich die Gefahrenprognose aus konkreten Umständen in der Person oder ihrem Verhalten ableiten lässt.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    Die Europäische Menschenrechtskonvention ist bei der Interpretation des nationalen Rechts im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 317).
  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 21/09

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (positive Feststellung

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    Der wiederholt, unter anderem wegen Sexualdelikten unterschiedlicher Art und Schwere auch gegen Kinder (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - 5 StR 21/09 - Tz. 6 bis 11, insoweit in BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2 nicht abgedruckt) vorbestrafte Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden.
  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    Der 4. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 - zur Frage der Anwendung von § 66b Abs. 3 StGB auf Altfälle Stellung genommen.
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
    Bei der Anwendung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB haben die Strafgerichte darüber hinaus im Blick zu behalten, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten kann, über die gesetzlichen Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Norm hinaus auf die mit erheblichen Eingriffen in die Freiheitsrechte des Betroffenen verbundene nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu verzichten, wenn eine Gesamtabwägung im Einzelfall ein Überwiegen der Freiheitsrechte gegenüber den Allgemeininteressen ergibt (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs entwickelte sich allerdings uneinheitlich (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 -, NStZ 2010, S. 567; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 -, juris, Rn. 4 ff.; andererseits BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 -, NJW 2011, S. 240; Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 ARs 22/10 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 -, NStZ 2010, S. 565).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Der 5. Strafsenat hingegen entschied am 21. Juli 2010, dass die Entscheidung des Gerichtshofs nicht dazu zwinge, in allen Fällen der Sicherungsverwahrung mit Rückwirkungsproblematik die Betroffenen sofort zu entlassen (BGHSt 55, 234 ).

    Vielmehr seien die Wertungen der Konvention im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, so dass zwar von einem grundsätzlichen Überwiegen des Freiheitsrechts und des Vertrauensschutzes auszugehen sei, dies jedoch bei "höchstgefährlichen Verurteilten" hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten könne (BGHSt 55, 234 ).

    Aufgrund der seinerzeit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage, wie das Urteil des Gerichtshofs (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) im nationalen Kontext zu berücksichtigen sei (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 -, juris; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 -, BGHSt 55, 234), stand nicht fest, für welchen Kreis der Sicherungsverwahrten der zu berücksichtigende Vertrauensschutz zu einer Erledigung der Sicherungsverwahrung führen und die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes eröffnen würde.

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung der Gerichte dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird (BGH NStZ 2010, 565, 566, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Giegerich in Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz 2006 Kap. 2 Rdn. 20; Radtke NStZ 2010, 537, 542 ff.).

    Diese Interpretation würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass lediglich die "reine Altfallregelung" des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB Bestand haben müsste (vgl. BGH NStZ 2010, 565, 566), obgleich sie dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK insgesamt und damit am deutlichsten widerstreitet.

    Nur unter diesen sehr eng zu handhabenden Voraussetzungen erscheint es vertretbar, dass als Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten unter Berücksichtigung seines auf höchster Stufe schutzwürdigen Vertrauens in die Unabänderbarkeit der zur Tatzeit bestimmten Rechtsfolge - auch in ihrer Dauer - einerseits und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits eine Entscheidung zu seinen Lasten getroffen werden darf (vgl. BGH NStZ 2010, 565, 567).

    Dies entspricht der Auffassung des anfragenden Senats, wonach eine unterschiedliche Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB in Fällen nachträglicher Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt (BGH NStZ 2010, 565, 566 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 322).

    Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtliche Problematik in einschlägigen Fällen des § 66b StGB wiederholt behandelt (vgl. nur BGHSt 50, 373, 377 ff.; 52, 205, 209 ff.; BGH NStZ 2010, 565, 567).

    Da das Verfahren nach § 132 GVG in der vom Senat abgelehnten Alternative letztlich zur Unanwendbarkeit der Normen führen kann, deren Rückwirkung in Frage steht - mit Ausnahme des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, der keinen Anwendungsbereich ohne Rückwirkung hat (vgl. oben III. 2d; dazu BGH NStZ 2010, 565, 566) -, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht in der jetzigen Phase der Entscheidungsfindung nicht in Betracht.

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Die Möglichkeit hierzu ende jedoch dort, wo der gegenteilige Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich werde (Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 -, BGHSt 55, 234).
  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

    Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, in der Auslegung des Gerichtshofs, sei ein solches Gesetz, durch das anderes bestimmt sei, da der Gerichtshof der Auffassung gewesen sei, dass die Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne von Artikel 7 angesehen werden müsse, auf die das Verbot der rückwirkenden Bestrafung Anwendung finde (der 5. Senat des Bundesgerichtshof vertrat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010, 5 StR 60/10, im Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung zur rückwirkenden Sicherungsverwahrung diesbezüglich eine andere Auffassung als der 4. Senat).

    Die Regierung nahm auf zwei Entscheidungen vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) bzw. 21. Juli 2010 (5 StR 60/10, siehe im Einzelnen Rdnrn. 33 und 36) Bezug und brachte vor, dass bereits zwei Senate des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen die Sicherungsverwahrung für konventionswidrig erachtet hätten.

  • OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10

    Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR

    b) Im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 verlangt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs neuerdings bei der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in Sicherungsverwahrung in konventionskonformer Auslegung der Ermessensvorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass es sich um "höchstgefährliche" Verurteilte handeln muss, bei denen hinreichend konkrete Hinweise auf die Begehung künftiger Straftaten von "höchster Schwere" festgestellt sind (Beschluss vom 21.07.2010 - 5 StR 60/10 - Tz. 22, 25).

    Jedenfalls in einem Fall, der eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung in Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB betraf, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dem widersprochen (Beschluss vom 21.07.2010 - 5 StR 60/10 - Tz. 9 ff.; zur Frage der Divergenz Tz. 16).

    Sollte hingegen, wofür die Ausführungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 21.07.2010 - 5 StR 60/10 - sprechen, die Rechtsfrage für § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden sein, so würde der Senat jedenfalls von der Rechtsauffassung der soeben zu III. 1. angeführten Oberlandesgerichte abzuweichen beabsichtigen.

  • KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10

    Sicherungsverwahrung: Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    So lange müssen die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010, 5 StR 60/10, BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315 und vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, Anfragebeschluss, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluss bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder - wenn dies früher geschieht - das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat (Rn.10) .

    Mit Beschluß vom 12. Oktober 2010 hat die Strafkammer 98 - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sich dabei, im wesentlichen unter Anwendung der vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) aufgestellten Kriterien, auf die bestehende hohe akute Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gestützt.

    Vielmehr müssen so lange die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) und vom 9. November 2010 (Anfragebeschluß, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluß bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder - wenn dies früher geschieht - das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat (unten 6.).

    Der Senat ist auch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - (NJW 2011, 240) und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315), des 2. Strafsenats des BGH vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 - sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Justiz 2010, 401; 2010, 346); Celle (NStZ-RR 2010, 322); Hamburg (Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris); Koblenz (JR 2010, 306) und Nürnberg (NStZ 2010, 574) gehindert, was nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG grundsätzlich die Vorlagepflicht auslöst.

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

    Allerdings folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) auch das Gebot, die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (BVerfGE 111, 307 [324]; vgl. auch BGH NJW 2008, 223 [225]; BGH NStZ 2010, 565 [566]).

    So lange Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deshalb den Richter die Pflicht, einer konventionsgemäßen Auslegung den Vorzug zu geben (vgl. BGH NStZ 2010, 565 [566]).

    Anderes gilt allerdings dann, wenn die Beachtung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verletzen würde (vgl. BVerfGE 111, 307 [329]; BGH NStZ 2010 565 [566]).

  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

    c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 (BGHSt 55, 234) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Sicherungsverwahrung folgend hat das Landgericht seiner Entscheidung bereits den nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394, 440, 474/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.

    Angesichts der fehlerfrei getroffenen Bewertung im angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer tatgerichtlichen Beurteilung in positiver Kenntnis des vom Bundesverfassungsgericht über BGHSt 55, 234 hinaus eingeschränkten Maßstabes ein abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte.

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Dem hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss 5 StR 60/10 vom 21. Juli 2010 in einem Fall, der eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung in Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB betraf, widersprochen.
  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 304/20

    Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern:

  • OLG Köln, 12.11.2010 - 2 Wx 165/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren

  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

  • EGMR, 13.01.2011 - 27360/04

    Schummer ./. Deutschland

  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen wegen einer

  • KG, 28.10.2010 - 2 Ws 510/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Beendigung im Vollstreckungsverfahrens wegen

  • EGMR, 13.01.2011 - 20008/07

    Mautes ./. Deutschland

  • OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der zehnjährigen Höchstdauer:

  • OLG Celle, 19.03.2013 - 32 Ss 29/13

    Beschränkung der Verpflichtung deutscher Gerichte zu vorrangiger

  • BGH, 10.08.2011 - 2 StR 211/11

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der nachträglichen Unterbringung in der

  • OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10

    Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2014 - 2 NB 15/14

    Festsetzung der Zulassungszahl für einen durch Kooperation mit einer

  • KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in einem Altfall

  • BGH, 10.11.2010 - 5 StR 379/10

    Sicherungsverwahrung (Fortdauer); Rückwirkungsverbot; Altfall; Anfrageverfahren;

  • BGH, 26.01.2011 - 5 StR 395/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten;

  • OLG Hamm, 16.09.2010 - 4 Ws 221/10

    Menschenrechtswidrigkeit der weiteren Vollziehung von Sicherungsverwahrung in

  • LG Kleve, 29.09.2010 - 181 StVK 218/09 StVK 197/10

    Sicherungsverwahrung, Altfälle, Rückwirkungsgebot

  • OLG Hamm, 16.09.2010 - 4 Ws 209/10

    Menschenrechtswidrigkeit der weiteren Vollziehung von Sicherungsverwahrung in

  • OLG Hamm, 14.09.2010 - 4 Ws 208/10

    Menschenrechtswidrigkeit der weiteren Vollziehung von Sicherungsverwahrung in

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