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   BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10   

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https://dejure.org/2010,3588
BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10 (https://dejure.org/2010,3588)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2010 - 3 ARs 23/10 (https://dejure.org/2010,3588)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10 (https://dejure.org/2010,3588)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 44 GG; § 24 Abs. 2 PUAG; § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG; § 36 Abs. 1 PUAG; § 9 Abs. 4 PUAG
    Kunduz; Untersuchungsausschuss (Beweiserhebung; Gegenüberstellung von Zeugen [Zeugen General a. D. Schneiderhan und Staatssekretär a. D. Dr. Wichert mit Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg]; Mehrheitsprinzip; Mitgestaltungsanspruch der Minderheit)

  • lexetius.com

    PUAG § 24 Abs. 2, § 9 Abs. 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 1 PUAG, § 24 Abs 2 PUAG
    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die Ausschussminderheit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über eine Gegenüberstellung von Zeugen i.R.e. Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Untersuchungsausschusses; Durchsetzung einer Gegenüberstellung durch eine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der ...

  • rewis.io

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die Ausschussminderheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die Ausschussminderheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über eine Gegenüberstellung von Zeugen i.R.e. Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Untersuchungsausschusses; Durchsetzung einer Gegenüberstellung durch eine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verteidigungsminister zu Guttenberg muss nicht noch mal "in die Bütt” - Keine Vernehmungsgegenüberstellung im PUA Kunduz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiserhebung und Minderheitenrechte im parlamentarischen Untersuchungsausschuss

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit zu Guttenberg

  • tagesschau.de-Archiv (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.07.2010)

    Kundus-Untersuchungsausschuss - Wird Guttenberg zu Gegenüberstellung gezwungen?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 44, 45 a GG; §§ 9 Abs. 4, 24 Abs. 2 PUAG
    Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss - Fall "Kunduz"

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 257
  • NJW 2010, 3151
  • NJW 2010, 3251
  • DVBl 2010, 1311
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Bayern, 10.10.2006 - 19-IVa-06

    Organstreitverfahren Hohlmeier-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
    Da in der parlamentarischen Demokratie die Regierung regelmäßig von der Parlamentsmehrheit getragen wird, sind Untersuchungsausschüsse in erster Linie ein politisches Instrument der Opposition, als Minderheit die Regierungsarbeit zu kontrollieren (BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70, 85 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; vgl. auch Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 1. Aufl., S. 28 f.).

    b) Ein Untersuchungsausschuss ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den ihm erteilten Untersuchungsauftrag möglichst effektiv zu erfüllen und alle mit ihm zusammenhängenden Umstände aufzuklären, die für die politische Bewertung von Bedeutung sind (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, 124; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; Scholz, AöR (1980) 105, 564, 603; Glauben/Brocker, aaO, § 15 Rn. 1).

    Durch diese Rechte wird die Minderheit im Untersuchungsausschuss in die Lage versetzt, eine möglichst umfassende Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhalts durchzusetzen (vgl. BayVerfGH Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; Klein in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 44 Rn. 197 - Stand August 2005).

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
    Im parlamentarischen Regierungssystem ist das Untersuchungsverfahren als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse angelegt (BVerfG, Urteil vom 2. August 1978 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225 f.).

    Zwar ist der Mitgestaltungsanspruch der qualifizierten Minderheit grundsätzlich dem der Ausschussmehrheit vom Gewicht her gleich zu erachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 222; Glauben/Brocker, aaO, § 27 Rn. 5).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
    Da in der parlamentarischen Demokratie die Regierung regelmäßig von der Parlamentsmehrheit getragen wird, sind Untersuchungsausschüsse in erster Linie ein politisches Instrument der Opposition, als Minderheit die Regierungsarbeit zu kontrollieren (BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70, 85 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; vgl. auch Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 1. Aufl., S. 28 f.).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
    b) Ein Untersuchungsausschuss ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den ihm erteilten Untersuchungsauftrag möglichst effektiv zu erfüllen und alle mit ihm zusammenhängenden Umstände aufzuklären, die für die politische Bewertung von Bedeutung sind (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, 124; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; Scholz, AöR (1980) 105, 564, 603; Glauben/Brocker, aaO, § 15 Rn. 1).
  • BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08

    BND-Untersuchungsausschuss; Erledigung der Hauptsache; fortbestehendes

    Auszug aus BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
    Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen, dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder als Beteiligte gegenüberstehen.
  • BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

    Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

    b) Indes ist die Antragstellerin im vorliegenden Organstreitverfahren (Glauben/Brocker, PUAG, § 17 Rn. 25; Waldhoff/Gärditz/Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 32; zur Rechtsnatur des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 PUAG vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251, 3252 (insoweit nicht in BGHSt 55, 257 abgedruckt)) nicht antragsbefugt.

    Mit Blick hierauf statuiert Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ein austariertes System, das die Interessen der parlamentarischen Minderheit und das in der parlamentarischen Demokratie geltende Mehrheitsprinzip (Art. 42 Abs. 2 GG) - das auch im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss die gesetzliche Regel darstellt und in § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG seinen einfachrechtlichen Niederschlag gefunden hat (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, BGHSt 55, 257, 259 f.; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, Kapitel 27 Rn. 2; Brocker, DÖV 2014, 475) - zum Ausgleich bringt (allgemein zum Verhältnis von Mehrheitsprinzip und Minderheitenrechten vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, NVwZ 2016, 922, 923 ff.).

  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

    Denn gegen die gerichtliche Anordnung der Beweisaufnahme spricht bereits, dass es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG der Sache nach um ein einfachgesetzliches Organstreitverfahren vor dem Bundesgerichtshof handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 13, 30 (insoweit in BGHSt 55, 257 nicht abgedr.)) und im vergleichbaren bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren regelmäßig allein Feststellungsentscheidungen getroffen werden können, was aus dem Wortlaut des § 67 Satz 1 BVerfGG abgeleitet wird (vgl. BeckOK BVerfGG/Walter, § 67 Rn. 1 f. mwN).

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 30; vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09, juris Rn. 24).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 22.03.2021 - 1 BGs 124/21

    Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über einen

    Das Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG ist dem Organstreit ähnlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251, 3254 Rn. 30; Brocker in Glauben/Brocker, Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 25; Gärditz in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, 1. Aufl. 2015, § 17 Rn. 32) und kontradiktorisch ausgestaltet.

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251, 3254 Rn. 30).

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