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   BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10   

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https://dejure.org/2010,1097
BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10 (https://dejure.org/2010,1097)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 StR 64/10 (https://dejure.org/2010,1097)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 StR 64/10 (https://dejure.org/2010,1097)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 257c StPO
    Wirksame Revisionsrücknahme nach Verständigung (unwirksamer Rechtsmittelverzicht und Umgehung durch abgesprochene Revisionsrücknahmen); Recht auf ein faires Verfahren (Subjektstellung)

  • lexetius.com

    StPO § 302 Abs. 1 Satz 2

  • Burhoff online

    Absprache; Rechtsmittel; Rücknahme, Zulässigkeit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 302 Abs 1 S 2 StPO
    Strafverfahren: Rücknahme des Rechtsmittels vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei vorausgegangener förmlicher Verständigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme eines Rechtsmittels vor Ablauf der Einlegungsfrist bei vorangegangener Verständigung nach § 257c Strafprozessordnung (StPO)

  • rewis.io

    Strafverfahren: Rücknahme des Rechtsmittels vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei vorausgegangener förmlicher Verständigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Rücknahme des Rechtsmittels vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei vorausgegangener förmlicher Verständigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 257c; StPO § 302 Abs. 1 S. 2
    Rücknahme eines Rechtsmittels vor Ablauf der Einlegungsfrist bei vorangegangener Verständigung nach § 257c Strafprozessordnung ( StPO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Absprache/Verständigung, Rechtsmittel, Rücknahme - ist zulässig und kein "Umgehungsgeschäft”

Besprechungen u.ä. (4)

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ungeeignete Senatsvorsitzende am BGH: Wenn Richter befremdet sind

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verständigung und Rechtsmittelverzicht (Wolfgang Staudinger; HRRS 7/2010, S. 347 ff.)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Zurücknahme eines Rechtsmittels im Fall einer Verständigung - Eine sehr wichtige Hilfestellung für die Praxis!

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 82
  • NJW 2010, 2294
  • NStZ 2010, 409
  • NStZ 2011, 110 (Ls.)
  • NJ 2010, 521
  • StV 2010, 346
  • StV 2010, 474
  • AnwBl 2010, 206
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10
    Denn die Subjektstellung des Angeklagten erfordert, dass er Einfluss auf das Verfahren und auch auf sein Ergebnis nehmen können muss (vgl. nur BVerfG NJW 2004, 2443; NStZ 2007, 274).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05

    Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10
    Denn die Subjektstellung des Angeklagten erfordert, dass er Einfluss auf das Verfahren und auch auf sein Ergebnis nehmen können muss (vgl. nur BVerfG NJW 2004, 2443; NStZ 2007, 274).
  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09

    Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10
    Die am 25. November 2009 eingelegte Revision ist damit unzulässig (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 55).
  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

    Somit erfasst diese Bestimmung des Satz 2 nach ihrem Wortlaut nur den Verzicht und nicht die in Satz 1 ausdrücklich genannte Rechtsmittelrücknahme (vgl. BGH - 1. Strafsenat - BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 17 nach juris; Paul in: KK-StPO a. a. O. § 302 Rdn. 13b; insoweit zustimmend Cirener in: Beck-OK-StPO a. a. O. § 302 Rdn. 23a; SK-StPO/Frisch 4. Aufl. § 302 Rdn. 32c; KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris; Niemöller NStZ 2013, 19, 23; Wenske NStZ 2015, 137, 139).

    Dies gilt jedenfalls soweit, als keine Umgehung des Verbots des Rechtsmittelverzichts nach vorausgegangener Verständigung vorliegt (vgl. BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 17 nach juris).

    Demgegenüber bedarf die spätere Rechtsmittelrücknahme einer weiteren Willensäußerung, durch welche die zuvor getroffene Entscheidung revidiert wird, Rechtsmittel einzulegen (BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 18 nach juris m. abl. Anm. Gericke NStZ 2011, 110 ff.).

    Der 1. Strafsenat erachtete die Rücknahme der Revision als zulässig (vgl. BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 12 nach juris).

    Allerdings führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Fall wohl anders zu beurteilen wäre, wenn ein Gericht im Zusammenhang mit Verständigungsgesprächen auf den Angeklagten einwirkt, Rechtsmittel allein deshalb einzulegen, um sodann durch Zurücknahme des Rechtsmittels die Rechtskraft herbeizuführen oder wenn eine solche Vorgehensweise gar Inhalt einer Verständigung wäre (BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 18 nach juris; so auch Cirener in: Beck-OK-StPO a. a. O. § 302 Rdn. 23a).

    Auch nach Ansicht der Kritiker der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies kein Fall, der der durch die Einführung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO entstandenen neuen Rechtslage zuwiderläuft (vgl. etwa Gericke NStZ 2011, 110, 112, wonach § 302 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht der Rücknahme des Rechtsmittels, sondern der Annahme, in der Rücknahmeerklärung liege gleichzeitig ein wirksamer Verzicht auf dessen Neueinlegung, entgegensteht; so auch Cirener in: Beck-OK-StPO a. a. O. § 302 Rdn. 23a; Jesse, in: Löwe-Rosenberg, StPO a. a. O. § 302 Rdn. 74 f.; Winkler jurisPR-StrafR 14/2010 Anm. 2; Wenske NStZ 2015, 137, 139).

  • OLG Köln, 12.06.2017 - 2 Ws 368/17

    Keine Anwendbarkeit von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Rücknahme eines

    Denn nach der herrschenden Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, ist § 302 Abs. 1 S. 2 StPO auf die Rücknahme eines Rechtsmittels weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2010, 1 StR 64/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2016, 2 OLG 8 Ss 289/15; KG Berlin, aaO; Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rz. 26b mwN; Karlsruher Kommentar, aaO, § 302 Rz. 13b; a.A. OLG München, Beschluss vom 28.08.2013, 4 StRR 174/13; Gericke , NStZ 2011, 110).

    Im Fall der Rücknahme liegt für den Angeklagten aber eine gänzlich andere Entscheidungssituation als bei einem Rechtsmittelverzicht vor (BGH, Beschluss vom 14.04.2010, 1 StR 64/10; KG Berlin, aaO; OLG Nürnberg, aaO).

    Denn das Landgericht hätte auch schlicht feststellen können, dass die am 15.12.2015 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 14.12.2015 (55 Ds 199/11) ebenso wie die am 16.12.2015 eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14.04.2010, 1 StR 64/10).

  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Es bedarf in diesen Fällen vielmehr regelmäßig im Rahmen des Freibeweises der auch noch nachträglich möglichen Klärung, ob eine ausdrückliche Ermächtigung tatsächlich vorlag (vgl. BGH v. 14. April 2010 - 1 StR 64/10, NJW 2010, 2294; OLG Hamm v. 2. Februar 2010 - 2 Ws 36/10, BeckRS 2010, 6145).
  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

    Ihre Anwendung scheitert daran, dass hier kein Rechtsmittelverzicht - im Anschluss an ein verständigungsbasiertes Urteil - erklärt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. April 2014 - 1 StR 64/10, BGHSt 55, 82, 85: KG, Beschl. v. 17. Februar 2015 - 2 Ws 7/15, BeckRS 2015, 05635; Wenske, NStZ 2015, 137, 139).
  • OLG Celle, 27.09.2011 - 1 Ws 381/11

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei mangelbehafteter Verständigung

    Für zulässig erachtet hat der BGH die Rücknahme einer Revision, die am Tage der Verkündung gegen ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil eingelegt wurde, binnen einer Stunde nach deren Einlegung (Beschl. vom 14. April 2010, 1 StR 64/10, BGHSt 55, 82).
  • KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15

    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

    Doch erfasst diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut nur den Verzicht, nicht aber die Rechtsmittelrücknahme (vgl. BGHSt 55, 82, 85).
  • BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19

    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines

    Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, in der allein vom "Verzicht" nach "vorausgegangener" Verständigung die Rede ist, genauso wie aus dem Umkehrschluss zu § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, wo anders als in Satz 2 die Rechtsmittelrücknahme neben dem Verzicht ausdrücklich genannt wird (vgl. BGHSt 55, 82, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 39 bei juris).
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