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   BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11   

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https://dejure.org/2012,8785
BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11 (https://dejure.org/2012,8785)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - 4 StR 558/11 (https://dejure.org/2012,8785)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 (https://dejure.org/2012,8785)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 211 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die gebotene freie Beweiswürdigung; Tötungsvorsatz; Vertrauen auf das Ausbleiben auf den Erfolg); fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 15, 211, 212

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hemmschwellentheorie

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zum § 315 c StGB bei Beschädigung des "Tatwerkzeugs"

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafrecht - Wann liegt bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen bedingter Tötungsvorsatz vor?

Besprechungen u.ä. (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Was man weiß, was man wissen sollte - von der Straßenverkehrsgefährdung

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Aussagegehalt der Hemmschwellentheorie im Rahmen von Tötungsdelikten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Relativierung der "Hemmschwellentheorie"

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 183
  • NJW 2012, 1524
  • NStZ 2012, 384
  • NStZ 2012, 695 (Ls.)
  • StV 2012, 658
  • StV 2014, 338
  • JR 2012, 474
 
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Wird zitiert von ... (111)

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    a) In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 279; vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67; vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3383; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186).

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 30. April 2014 - 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63).

    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO, 186 f.).

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.).
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 20/16

    Freispruch im Fall des "Göttinger Leberallokationsskandals" bestätigt

    Die Prüfung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13, StV 2014, 345, 346; Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.).
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