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   BGH, 28.08.2012 - 5 StR 251/12   

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https://dejure.org/2012,29549
BGH, 28.08.2012 - 5 StR 251/12 (https://dejure.org/2012,29549)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2012 - 5 StR 251/12 (https://dejure.org/2012,29549)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12 (https://dejure.org/2012,29549)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Selbstleseverfahren (unterlassene Entscheidung trotz Widerspruchs; kein Verlust der Revisionsrüge nach einem vor der Vorsitzendenanordnung erklärtem Widerspruch; Verlesung als im Vergleich zum Selbstleseverfahren grundsätzlich vorzugswürdige Methode der Einführung von ...

  • lexetius.com

    StPO § 249 Abs. 2 Satz 2, § 337 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 2 StPO, § 337 Abs 1 StPO
    Revision in Strafsachen: Beruhen des Ersturteils auf der Anordnung des Selbstleseverfahrens für Beweisurkunden trotz Widerspruchs und unterbliebenem Gerichtsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Rüge eines Verstoßes wegen Unterbleibens eines Gerichtsbeschlusses trotz Widerspruchs gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Beruhen des Ersturteils auf der Anordnung des Selbstleseverfahrens für Beweisurkunden trotz Widerspruchs und unterbliebenem Gerichtsbeschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 249 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2
    Rüge eines Verstoßes wegen Unterbleibens eines Gerichtsbeschlusses trotz Widerspruchs gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsbeschluss beim Selbstleseverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 306
  • NJW 2012, 3319
  • NStZ 2012, 708
  • NJ 2014, 87
  • JR 2013, 380
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 587/09

    Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - 5 StR 251/12
    Dies kann zwar nicht schon daraus gefolgert werden, dass in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, in welcher Weise sich die Art der Beweiserhebung, also die Einführung der dem Urteil zugrunde liegenden Urkunden im Selbstleseverfahren statt durch Verlesung, auf das Beweisergebnis ausgewirkt hat und welche anderweitigen Erkenntnisse im Fall des Verlesens zu gewinnen gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28, StV 2012, 74).
  • BGH, 14.09.2010 - 3 StR 131/10

    Konkurrenzen bei mehreren Beteiligten (Anwendung auf den Betrug);

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - 5 StR 251/12
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Selbstleseverfahren potentielle Einbußen der Qualität des Urkundenbeweises verbunden sind, die der Gesetzgeber allerdings in Kauf genommen hat und die daher von den Verfahrensbeteiligten prinzipiell zu akzeptieren sind (BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 131/10, Rn. 13, NStZ-RR 2011, 20).
  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20

    Regelmäßig kein Beruhen des Urteils bei unterlassener Bescheidung eines

    Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist (Aufgabe von BGHSt 57, 306).

    Dies rügt die Revision unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 28. August 2012 (5 StR 251/12, BGHSt 57, 306) als Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO.

    An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (Beschluss vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12, BGHSt 57, 306), der sich kein anderer Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat, hält der Senat nicht fest.

    b) Regelmäßig ist auszuschließen, dass sich die Unterschiede bei der Erhebung des Urkundenbeweises nach § 249 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO auf das Urteil ausgewirkt haben (vgl. MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 82; LRStPO/Mosbacher, 27. Aufl., § 249 Rn. 111; ders., NStZ 2013, 199, 201; aA KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 249 Rn. 35; SSWStPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 249 Rn. 46; Kudlich, JA 2012, 954, 956; Gössel JR 2013, 382, 383; unklar Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 249 Rn. 31).

    d) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der "Widerspruch' durch die Strafkammer nicht beschieden werden musste, weil er sich inhaltlich gegen die Beweisaufnahme durch Urkundenbeweis überhaupt und lediglich vor diesem Hintergrund gegen die Beweiserhebung in Form des Selbstleseverfahrens gerichtet haben könnte (ähnlich allerdings der Widerspruch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12, BGHSt 57, 306).

  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12

    Fristwahrende Sachverhandlung (Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens;

    Dass die Anordnung der Feststellung des Vollzugs des Selbstleseverfahrens durch Kenntnisnahme und Gelegenheit hierzu nicht vorausging, sondern ihr nachfolgte, ist zwar strukturell ungeschickt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12, NJW 2012, 3319, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), indes unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346, 347).
  • OLG Stuttgart, 24.09.2014 - 2 StE 1/14

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Zulässigkeit und Umfang des Selbstleseverfahrens

    Auch im Lichte der Vorgaben durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa BGH, Beschl. v. 28.12.2012 - Az. 5 StR 251/12) ist festzustellen, dass die Angeklagten durch die in Rede stehenden Selbstleseverfahren in ihren Rechten nicht verletzt werden.
  • LG Berlin, 19.02.2014 - 533 KLs 33/13

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung von polizeilichen

    Die Kammer sieht sich, ohne dass dies tragend wäre, in ihrer Auffassung zumindest indirekt durch die Entscheidung BGH, NStZ 2012, 708 bestärkt. Dort ging es zwar um ein anderes Problem, nämlich die Revisibilität einer unterlassenen Bescheidung des Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO).

    Der BGH hat im dortigen Fall ein Beruhen des Urteils auf besagter Unterlassung ausgeschlossen, weil "in Anbetracht der im Urteil der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Urkundeninhalte ... nicht ansatzweise ersichtlich" sei, "wie eine Verlesung in der Hauptverhandlung zu einer anderen Bewertung der eingeführten Telefongespräche und Observationsberichte hätte führen sollen" (BGH, NStZ 2012, 708 [709]).

  • LG Berlin, 19.02.2014 - 254 Js 33/13

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung von polizeilichen

    Die Kammer sieht sich, ohne dass dies tragend wäre, in ihrer Auffassung zumindest indirekt durch die Entscheidung BGH, NStZ 2012, 708 bestärkt. Dort ging es zwar um ein anderes Problem, nämlich die Revisibilität einer unterlassenen Bescheidung des Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO).

    Der BGH hat im dortigen Fall ein Beruhen des Urteils auf besagter Unterlassung ausgeschlossen, weil "in Anbetracht der im Urteil der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Urkundeninhalte ... nicht ansatzweise ersichtlich" sei, "wie eine Verlesung in der Hauptverhandlung zu einer anderen Bewertung der eingeführten Telefongespräche und Observationsberichte hätte führen sollen" (BGH, NStZ 2012, 708 [709]).

  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 418/20

    Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des Gesetzes (fehlerhaft unterbliebene

    Soweit die Revision unter Berufung auf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12 (BGHSt 57, 306, 309) die Ansicht vertritt, ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaft unterbliebenen Verbescheidung des Widerspruchs gegen die Einführung von Urkunden (DNA-Gutachten) im Wege des Selbstleseverfahrens könne regelmäßig und auch hier nicht ausgeschlossen werden, hat der 5. Strafsenat diese Rechtsauffassung aufgegeben und ausgesprochen, dass das Urteil auf einem bloßen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO regelmäßig nicht beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, NJW 2021, 479).
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