Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,102
BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54 (https://dejure.org/1954,102)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1954 - 4 StR 350/54 (https://dejure.org/1954,102)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1954 - 4 StR 350/54 (https://dejure.org/1954,102)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,102) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Textilvertreter

§ 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe;

Diebstahlsgehilfe kann i.R.v. § 252 StGB nur dann Täter sein, wenn er Besitz an der gestohlenen Sache hat (im Falle von Mittäterschaft hingegen kann dem Mittäter der Besitz zugerechnet werden)

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 248
  • NJW 1954, 1495
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 23.09.1924 - I 54/24

    1. Welche Bedeutung hat der Begriff des mittelbaren Täters für die

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54
    Erforderlich ist vielmehr, daß jeder Beteiligte seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will, daß somit alle , in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken handeln (RGSt 58, 279; 71, 24 f).
  • RG, 03.07.1933 - III 1164/32

    Kann sich der Geschäftsführer einer GmbH. eine fremde Sache im Sinne des § 246

    Auszug aus BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54
    Dieses Merkmal kann nicht den klaren Worten des Gesetzes zuwider dahin ausgelegt werden, daß auch die Absicht genüge, einen anderen im Besitze der Beute zu erhalten (vgl. RGSt 67, 266; BGHSt 4, 238 f).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Er hat nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat eingefügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; 8, 393, 396; BGH NJW 1951, 410; 1985, 1035; BGH StV 1985, 106,107; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 3, 4 und Mittäter 2).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsfigur seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 3, 40 ; 6, 248 ; BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97 -, NStZ-RR 1997, S. 319; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00 -, NStZ 2000, S. 594).
  • BGH, 16.09.2014 - 3 StR 373/14

    Räuberischer Diebstahl (Vollendung der Wegnahme bei kleinen Gegenständen;

    b) Indes kann nach allgemeiner Ansicht - bei Unterschieden im Einzelnen (umfassend Weigend, GA 2007, 274) - Täter des § 252 StGB nicht derjenige sein, der weder selbst im Besitz der entwendeten Sache ist (vgl. zum Gehilfen BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - 4 StR 350/54, BGHSt 6, 248, 250; hiergegen LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 14 ff.), noch am Diebstahl mittäterschaftlich beteiligt war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht