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   BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15   

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https://dejure.org/2016,11071
BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15 (https://dejure.org/2016,11071)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - 1 StR 398/15 (https://dejure.org/2016,11071)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15 (https://dejure.org/2016,11071)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 1 StGB
    Raub (Finalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme: Unbeachtlichkeit geringfügiger Abweichungen vom vorgestellten Finalverlauf; räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme: nötigungsbedingte ...

  • lexetius.com

    StGB § 249 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 1 StGB
    Raub: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung zwischen Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs

  • IWW

    § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 249 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes; Nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt; ...

  • rewis.io

    Raub: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung zwischen Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 249 Abs. 1
    Finalzusammenhang beim Raub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249 Abs. 1
    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes; Nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt; ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 249 Abs. 1 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes; Nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt; ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Raub: Notwendigkeit von Verknüpfung mit Nötigungsmittel im zeitlichen Zusammenhang

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Finale Verknüpfung mit Nötigungsmittel im zeitlichen Zusammenhang beim Raub

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Raub - und die finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Raubspezifische Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verknüpfung von Nötigungsmitteln und Wegnahme beim Raub (Prof. Dr. Michael Heghmanns; ZJS 2016, 519)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 141
  • NJW 2016, 10
  • NJW 2016, 2129
  • NStZ 2016, 472
  • StV 2016, 640
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 24.02.2009 - 5 StR 39/09

    Raub (finale Beziehung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; konkludente

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschlüsse vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325, vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).

    Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45).

  • BGH, 11.07.1991 - 1 StR 357/91

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Irrtum über

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15
    In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf im Rahmen der Prüfung des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGH, Urteile vom 21. April 1955 - 4 StB 552/54, BGHSt 7, 325, 329, vom 9. Oktober 1969 - 2 StR 376/69, BGHSt 23, 133, 135 und vom 10. April 2002 - 5 StR 613/01, NStZ 2002, 475, 476; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34, Fischer, StGB, 63. Aufl., § 16 Rn. 7).

    Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf sind für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (vgl. entsprechend zum "Kausalverlauf', BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34).

  • BGH, 18.02.2014 - 5 StR 41/14

    Fehlende finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschlüsse vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325, vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).

    Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht - ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung - nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 156, 157).

  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 98/16

    Verknüpfung von qualifizierter Nötigung und Wegnahme beim Raub (subjektiv-finaler

    Sie hat sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren gehalten und rechtfertigt keine andere Bewertung der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, Rn. 21 ff., zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Maßgeblich für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist vielmehr, ob es zu einer - vom Täter erkannten - nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, Rn. 27, wo allerdings der vermögensrechtliche Begriff der Dispositionsfreiheit verwendet wird; siehe auch Albrecht, Die Struktur des Raubtatbestandes, 2011, S. 134, 141, 147).

  • BGH, 29.08.2019 - 2 StR 85/19

    Raub (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Die raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme ist gegeben, wenn zwischen beiden Elementen sowohl eine subjektivfinale Verknüpfung als auch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, MDR/H 1984, 276; vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 ff.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 199 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei es vor allem darauf ankommt, ob es zu einer - vom Täter erkannten - nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, aaO, 148; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, aaO, 201).

  • BGH, 11.09.2018 - 1 StR 413/18

    Raub (erforderliche Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme:

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 und vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschlüsse vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).

    Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht - ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung - nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 mwN).

    Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 - 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331).

    Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 und vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28. April 1989 - 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160).

  • BGH, 10.04.2018 - 4 StR 108/18

    Finalzusammenhang zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der

    Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlichzeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsaminhabers über das Tatobjekt gekommen ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144).

    Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, aaO, BGHSt 61, 141, 145).

  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    a) Der Tatbestand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. September 1964 - 1 StR 26/64, BGHSt 20, 32, 33, vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92, und vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144).

    Allein sein Wille und seine Vorstellung, etwa von einer nötigungsbedingten Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Tatopfers, sind für den Finalzusammenhang maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144; Senatsbeschluss vom 29. August 2019 - 2 StR 85/19, BeckRS 2019, 27175; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, BeckRS 2013, 1325).

  • BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerem Raub und räuberischer Erpressung

    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 509/20

    Urteil zu tödlichem Stoß auf Berliner U-Bahn-Gleis aufgehoben

    Eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf ist für die rechtliche Bewertung regelmäßig dann unbeachtlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (st. Rspr.‚ vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34; Urteile vom 10. April 2002 - 5 StR 613/01, NStZ 2002, 475, 476; vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 146 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 26.07.2017 - 5 StR 212/17

    Finalzusammenhang beim Raub (Einsatz des Nötigungsmittels ohne Wegnahmevorsatz;

    Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 mwN); der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22

    Besonders schwerer Raub (Finalität: Entschluss zur Wegnahme nach Abschluss der

    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 ? 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 ? 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
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