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   BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16   

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BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16 (https://dejure.org/2017,16788)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16 (https://dejure.org/2017,16788)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - 1 StR 466/16 (https://dejure.org/2017,16788)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 13 Abs. 1 StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB
    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung, Zumutbarkeit der Aufdeckung früherer Straftaten, keine Umwälzung von Tatbestandsmerkmalen, Ingerenz und Erklärungsdelikt; Vermögensschaden: Berechnung bei Kommanditgesellschaften, Fälle des sog. ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 13, 263

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 StGB, § 263 StGB
    Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches Tun

  • IWW

    § 266 StGB, Art. ... 103 Abs. 2 GG, § 266 Abs. 2, § 247 StGB, §§ 263, 13 Abs. 1 StGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 242 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 13 Abs. 1 letzter Halbs. StGB, § 111i Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter; Minderung des Vermögens der Anleger durch fortgesetzte Zahlungen nach Untreuehandlungen; ...

  • Betriebs-Berater

    Fehlverwendung von Anlegergeldern - Nichterfüllung einer Aufklärungspflicht als Täuschung durch Unterlassen

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Täuschung von Anlegern durch Unterlassung, wenn durch vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert werden, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist

  • rewis.io

    Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches Tun

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Untreue und Betrug durch Unterlassen zum Nachteil der Anleger StGB §§ 13, 263; BGB §§ 241, 242, 311

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter; Minderung des Vermögens der Anleger durch fortgesetzte Zahlungen nach Untreuehandlungen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Betrug durch Unterlassen: Aufklärungspflicht bei Änderung der für eine Anlageentscheidung relevanten Umstände durch vorausgegangenes gefährliches Tun

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Täuschung von Anlegern durch Unterlassung der Aufklärung über Veränderung vermögensrelevanter Umstände, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen der Getäuschten ist, durch Ingerenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täuschung durch Unterlassen - Aufklärungspflicht aufgrund pflichtwidrigen Vorverhaltens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrug - zulasten des Vermögens einer Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fondsgesellschaften - und die Aufklärungspflichten der Geschäftsführer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Garantenstellung aus Ingerenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Täuschung von Anlegern durch Unterlassung der Aufklärung über Veränderung vermögensrelevanter Umstände, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen der Getäuschten ist, durch Ingerenz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fehlverwendung von Anlegergeldern - Nichterfüllung einer Aufklärungspflicht als Täuschung durch Unterlassen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Garantenstellung aus Ingerenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten auch nach Beitritt zu Anlagegesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anlegerrecht: Haftung aus Ingerenz (aus vorangegangenem gefährlichen Tun)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten auch nach Beitritt zu Anlagegesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit wegen Betrugs bei veruntreuten Anlegergeldern ausgeweitet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 62, 72
  • NJW 2017, 2052
  • ZIP 2017, 1164
  • NStZ 2017, 531
  • NStZ 2018, 699
  • StV 2018, 15
  • WM 2017, 1047
  • BB 2017, 1281
  • BB 2017, 1489
  • JR 2017, 539
  • NZG 2017, 796
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Verbindendes Element sämtlicher Entstehungsgründe ist dabei stets die Überantwortung einer besonderen Schutzfunktion für das betroffene Rechtsgut an den Obhuts- oder Überwachungspflichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 und vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 358/92, BGHSt 38, 388, 391; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 76).

    Eine solche setzt ein pflichtwidriges - auch mittelbares - Schaffen einer Gefahr voraus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 47; Beschlüsse vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 80 und vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18; zur mittelbaren Gefahrverursachung vgl. Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl., § 13 Rn. 39; Roxin, NStZ 1985, 320, 321).

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Denn angesichts des gewichtigen aktiven Tatbeitrags des Angeklagten D. durch die - strafrechtswidrige - Beteiligung am medizinischen Versorgungszentrum verbleibt kein Raum für eine Strafbarkeit durch Unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 1 StR 571/95; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 83).
  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 134/17

    Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen

    Sie setzt voraus, dass ihr Vorverhalten die nahe Gefahr eines Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeigeführt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, NJW 2017, 2052, 2054).
  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Garantenstellung aus Ingerenz ein pflichtwidriges Vorverhalten voraus (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, juris Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 380/03, juris Rn. 27).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Klinikleitung für spätere

    Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318 = NJW 2014, 3669 ; Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 jew. m.w.N.).

    Dessen ungeachtet muss bei einer Garantenstellung aus Ingerenz der durch das pflichtwidrige Vorverhalten herbeigeführte Zustand so beschaffen sein, dass bereits ein bloßes Untätigbleiben die Gefahr vergrößert, dass es zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges kommt oder ein bereits eingetretener Schaden vertieft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68 = NJW 2014, 711; Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 ).

    Dieser - soweit ersichtlich - vornehmlich für die Unterlassungsstrafbarkeit bei Vermögensdelikten entwickelte Grundsatz kam bislang für solche Personen infrage, die eine Pflicht zur Aufklärung über vermögensrelevante Tatsachen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 ; kritisch dagegen Dannecker , in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2 , StGB § 263 Rn. 56 und Schröder , in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2 , § 18 Rn. 59).

    Eine solche strafrechtlich erhebliche Aufklärungspflicht setzt bestehende, etwa auf einer ständigen Geschäftsverbindung beruhenden Vertrauensverhältnisse, zumindest aber die Anbahnung besonderer, von gegenseitigem Vertrauen gekennzeichneter Verbindungen voraus, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtiger Umstände gebieten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 <2053 Tz. 20; Urteil vom 25.07.2000 - 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013 jew. m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    Zu den Voraussetzungen eines Anlagebetruges durch Unterlassen, wenn sich die Garantenstellung der Schuldnerseite nach den Grundsätzen der Ingerenz daraus herleitet, dass der Schuldner als Vertretungsorgan einer Fondsgesellschaft zunächst in großem Umfang eigennützig Gesellschaftskapital verschoben hatte und die Anleger in Unkenntnis dieser das Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten (Anschluss an und Fortführung von BGH WM 2017, 1047).

    Die Revision des AG gegen das Strafurteil vom 26.04.2016 ist inzwischen mit Beschluss des BGH vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 - (= NStZ-RR 2017, 213) als unbegründet verworfen worden; mit Beschluss vom gleichen Tag hat der BGH auch die Revisionen im Strafverfahren gegen die anderen Tatbeteiligten verworfen (BGH 1 StR 466/16 = BGH WM 2017, 1047).

    1.1 Soweit die jeweilige Anlegerseite eine deliktische Schadensersatzforderung aus dem durch die verschiedenen Untreuehandlungen des AG eingetretenen Wertverlust ihrer Beteiligung(en) herleitet, ist ihr Vorbringen zum Anspruchsgrund jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 826 BGB schlüssig (vgl. im übrigen BGH WM 2017, 1047, dort Rn. 22 a.E. zu einer Vermögensbetreuungspflicht des AG i.S.d § 266 StGB auch "gegenüber den Vermögen der Anleger").

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst auf die Einordnung in der das Strafverfahren gegen die übrigen Tatbeteiligten abschließenden Grundsatzentscheidung BGH WM 2017, 1047 (dort Rn. 25ff.) Bezug, auf die insoweit auch der die Re vision des AG verwerfende Beschluss verweist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 31).

    Das hat entsprechend zu gelten, wenn sich die Gesellschaft - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach einem Wechsel in der Führungsspitze zu einem solchen "Schwindelunternehmen" entwickelt hatte (in diesem Sinne auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30).

    cc) Darüber hinaus muss zur Ablehnung eines Gesamtschadens - wiederum für sich genommen und zwingend - bereits der Umstand führen, dass sich infolge der massiven Ausplünderungen des Fondsvermögens durch den AG die Verhältnisse für die getäuschten Anleger so grundlegend verändert hatten, dass ihre Situation bei wertender Betrachtung jeweils der eines sog. Neugläubigers angenähert war (so ausdrücklich auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30).

  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    Dem Täter muss demnach eine Schutzfunktion im Sinne eines überantworteten sozialen Einflussbereichs für das durch § 263 StGB geschützte Vermögen des Opfers zukommen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 48; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 76).

    Jedenfalls insoweit können die Aufklärungspflicht und eine Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB deckungsgleich sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 79).

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16

    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht:

    dd) Zudem gründet sich - wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat - die Aufklärungspflicht des Angeklagten auch auf vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) in Gestalt der Begehung von Untreuetaten (§ 266 StGB) zum Nachteil der Fondsgesellschaften C. 4 und C. 5 sowie ihrer Anleger (zu den Gründen näher BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16).
  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 66/18

    Geltendmachung eines Einzelschadens durch einen Gesellschafter bei Eröffnung

    Der Kläger macht mit der Revisionsbegründung geltend, er habe, wie das Berufungsgericht verkannt habe, seinen Schaden nicht darin gesehen, dass der Wert seiner gegebenenfalls mittelbaren Beteiligung an der Schuldnerin durch die behaupteten Untreuehandlungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin gesunken sei, sondern allein darin, dass er von Dezember 2009 bis September 2014 monatliche Raten auf die Einlage gezahlt habe, Zahlungen, die er nicht geleistet hätte, wenn die Beklagten ihn nicht betrogen hätten (vgl. zum Betrug durch Unterlassen BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72).

    Denn er würde, weil er so behandelt werden wollte, als wenn er betrügerisch zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlasst worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017, aaO Rn. 30), einen Quasi-Kontrahierungsschaden geltend machen, welcher keinen Gesamtschaden, sondern einen Einzelschaden darstellt.

  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19

    Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern;

    Der durch das Vorverhalten herbeigeführte Zustand muss so beschaffen sein, dass es zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kommt oder ein bereits eingetretener Schaden vertieft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 80 f. mwN mit Anm. Ceffinato in JR 2017, 544).

    Der Getäuschte soll durch die nachträgliche Aufklärung über die Unrichtigkeit der für seine Vermögensdisposition bedeutsamen Information in die Lage versetzt werden, nunmehr auf informierter Grundlage über die weitere Verwendung seines Vermögens entscheiden zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, aaO, S. 82).

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019 - 9 O 8773/18

    Softwaremanipulation bei Dieselfahrzeug: Haftung des Herstellers als mittelbarer

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2019 - 9 O 2719/19

    Deliktische Haftung des Motorherstellers im sog. Dieselskandal (hier: Motor EA

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 157/19

    Ersatz des Zeichnungsschadens i.R.d. mittelbaren Beteiligung an einem Fonds;

  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 130/18

    Beteiligung am Begehungsdelikt durch Unterlassen (Abgrenzung von Mittäterschaft

  • BGH, 02.12.2021 - III ZR 146/20

    Schadenersatzbegehren im Zusammenhang gezeichneten mittelbaren Beteiligungen an

  • OLG München, 21.05.2021 - 17 U 1476/20

    Haftung der Audi AG für von Volkswagen produzierte und gelieferte Motoren EA 189

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.04.2019 - 9 O 8478/18

    Schadensersatz wegen manipulierter Motorsteuerungssoftware (Motor EA 189)

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2020 - 9 O 7485/19

    Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller des Motors vom

  • OLG München, 05.11.2021 - 17 U 905/21

    Kein Schadensersatz bei Erwerb eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG München, 30.05.2022 - 3 U 6624/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG München, 06.09.2021 - 17 U 905/21

    Rückgabeoptionsrecht; Schlussratenerlass

  • OLG München, 16.05.2022 - 3 U 6624/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 Avant mit einem Motor der

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