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   BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54   

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BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54 (https://dejure.org/1955,201)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1955 - 5 StR 499/54 (https://dejure.org/1955,201)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54 (https://dejure.org/1955,201)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 153
  • NJW 1955, 639
  • MDR 1955, 308
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 07.06.1929 - I 275/29

    Was ist in §§ 337, 344 Abs. 1 StPO. unter dem "Urteil" zu verstehen?

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  • RG, 20.11.1934 - 1 D 1222/34

    1. Wann erfordert die öffentliche Sicherheit nach dem § 42 b StGB. die

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  • RG, 11.06.1881 - 1297/81

    1. Ist dem freigesprochenen Angeklagten die Anfechtung des Urteils mittels der

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  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

    Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff. (Freisprechung aus sachlichen Gründen); Urteil vom 26. März 1959 - 2 StR 566/58, BGHSt 13, 75, 76 f. (Einstellung wegen Verjährung); Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff.; Urteil vom 4. Mai 1970 - AnwSt (R) 6/69, BGHSt 23, 257, 259 (Verurteilung vor dem Ehrengericht); Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f. (Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB); Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 (Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB); KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 Ws 252/14 - 141 AR 316/14; OLG München NJW 1981, 2208; zuvor bereits RGSt 4, 355, 359).

    An dieser Stelle fügt sich der Grundsatz der Tenorbeschwer in die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überdies zwanglos ein, denn eine Ausnahme von der Formalbeschwer für extrem gelagerte Fälle, in denen sich die Belastung des Angeklagten aus Begleitumständen, etwa der Wortwahl des Tatgerichts, ergibt, sieht bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher vor (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff.; Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374; vgl. BGHSt 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259; 28, 327, 330; Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15).

  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Es ist unbestritten, daß dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nur dann zusteht, wenn er durch sie "beschwert" ist, d.h. wenn durch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt werden (BGHSt 7, 153).

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHSt 7, 153 ausgesprochen, der freigesprochene Angeklagte sei nicht deshalb beschwert, weil nach den Urteilsgründen nur seine Schuld nicht erwiesen worden sei, die Beweisaufnahme also nicht seine völlige Unschuld ergeben habe.

    Auch sie ist jedoch - mit BGHSt 5, 267, 268 [BGH 10.12.1953 - 3 StR 620/53] (ebenso Eb. Schmidt Lehrkommentar Vorbem. 20 und KM 4. Aufl. Vorbem. 3 b je vor § 296 StPO; Meyer MDR 1955, 309 [BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54]; Bech NJW 1959, 1840) - zu verneinen.

    Auch aus diesem Grunde wäre nicht einzusehen, daß jener Fall hinsichtlich der Zulassung eines Rechtsmittels anders behandelt werden müßte als dieser (wie denn auch Roos a.a.O., Schwenk in seinem Aufsatz "Freisprechung mangels Beweises" in NJW 1960, 1932 und Meyer in seiner Besprechung des obengenannten Urteils des 5. Strafsenats in MDR 1955, 309 [BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54] die verschiedene Behandlung ablehnen).

    An der Entscheidung des 5. Strafsenats in BGHSt 7, 153 ist jedoch aus den dort angeführten Gründen weiterhin festzuhalten.

  • BGH, 20.07.1966 - 2 StR 188/66

    Selbstfahrer - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung aufgrund der Täuschung

    Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie im Falle G. Freisprechung wegen erwiesener Unschuld anstelle des ergangenen Freispruches mangels Beweises erstrebt (BGHSt 7, 153; 16, 374).
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