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   BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54   

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https://dejure.org/1954,48
BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54 (https://dejure.org/1954,48)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1954 - 3 StR 189/54 (https://dejure.org/1954,48)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54 (https://dejure.org/1954,48)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur Bewährung mit Einbeziehung in eine Gesamtstrafe - Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe als eine besondere Strafart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 180
  • NJW 1955, 758
 
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Wird zitiert von ... (110)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    "Grundgedanke des § 55 StGB ist, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203; 15, 66; 17, 173).
  • BGH, 20.08.2020 - 3 StR 94/20

    Voraussetzungen des Computerbetrugs bei Bestellungen im Internet unter unbefugter

    Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat die Strafkammer überdies nicht berücksichtigt, dass die neu zu bildende Gesamtstrafe das Maß der früher schon gebildeten Gesamtstrafe (hier: zwei Jahre und sechs Monate) nicht unterschreiten darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 183; Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 StR 329/01, juris; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 BvR 1995/07, juris; vgl. auch LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 31; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rn. 16; anders Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 40).
  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

    Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).
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