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   BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54   

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https://dejure.org/1954,48
BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54 (https://dejure.org/1954,48)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1954 - 3 StR 189/54 (https://dejure.org/1954,48)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54 (https://dejure.org/1954,48)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur Bewährung mit Einbeziehung in eine Gesamtstrafe - Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe als eine besondere Strafart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 180
  • NJW 1955, 758
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 13.05.1882 - 1048/82

    Muß bei Anwendung des §. 79 St.G.B.'s dann, wenn in der rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54
    Dasselbe gilt, wenn die für die Einzelstrafen bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung vor Bildung der Gesamtstrafe widerrufen worden war; der Richter, der später die Gesamtstrafe bildet, wird sich nicht einfach über diesen Widerruf hinwegsetzen, ebensowenig, wie etwa das eine Gesamtstrafe nach § 460 StPO bildende Gericht unter das Maß einer etwa früher schon gebildeten Gesamtstrafe, deren Einzelstrafen es in seine Gesamtstrafe einbezieht, heruntergehen darf (RGSt 6, 283 [286]; 44, 302 [303f]).
  • BGH, 12.05.1953 - 1 StR 202/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54
    Dabei ist ihm nicht nur die rechnerische Aufgabe übertragen, aus den ihrer Höhe nach feststehenden Einzelstrafen nach einem bestimmten Plan eine Gesamtstrafe zu bilden; es hat vielmehr die mehreren Straftaten nach ihrer Art und Schwere sowie nach der Persönlichkeit des Täters zu würdigen und danach sowohl das Maß der Gesamtstrafe festzusetzen als auch über Nebenstrafen, Nebenfolgen sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung zu befinden (RGSt 73, 366; BGH 1 StR 202/53 vom 12. Mai 1953 = LM § 267 StPO Nr. 17).
  • RG, 19.10.1939 - 2 D 467/39

    Hat das Gericht durch Urteil eine Gesamtstrafe für mehrere Verbrechen oder

    Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54
    Dabei ist ihm nicht nur die rechnerische Aufgabe übertragen, aus den ihrer Höhe nach feststehenden Einzelstrafen nach einem bestimmten Plan eine Gesamtstrafe zu bilden; es hat vielmehr die mehreren Straftaten nach ihrer Art und Schwere sowie nach der Persönlichkeit des Täters zu würdigen und danach sowohl das Maß der Gesamtstrafe festzusetzen als auch über Nebenstrafen, Nebenfolgen sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung zu befinden (RGSt 73, 366; BGH 1 StR 202/53 vom 12. Mai 1953 = LM § 267 StPO Nr. 17).
  • RG, 30.01.1911 - I 1234/10

    Nach welchen Grundsätzen hat die "Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe" bei

    Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54
    Dasselbe gilt, wenn die für die Einzelstrafen bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung vor Bildung der Gesamtstrafe widerrufen worden war; der Richter, der später die Gesamtstrafe bildet, wird sich nicht einfach über diesen Widerruf hinwegsetzen, ebensowenig, wie etwa das eine Gesamtstrafe nach § 460 StPO bildende Gericht unter das Maß einer etwa früher schon gebildeten Gesamtstrafe, deren Einzelstrafen es in seine Gesamtstrafe einbezieht, heruntergehen darf (RGSt 6, 283 [286]; 44, 302 [303f]).
  • RG, 08.01.1940 - 3 D 921/39

    Ist neben einer rechtskräftigen Haftstrafe angeordnet, den Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54
    Es ist demnach in gewissem Umfange zu Eingriffen in die Rechtskraft der früheren Urteile ermächtigt (RGSt 74, 4; 75, 212und die dort angeführten weiteren RG-Urteile).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    "Grundgedanke des § 55 StGB ist, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203; 15, 66; 17, 173).
  • BGH, 20.08.2020 - 3 StR 94/20

    Voraussetzungen des Computerbetrugs bei Bestellungen im Internet unter unbefugter

    Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat die Strafkammer überdies nicht berücksichtigt, dass die neu zu bildende Gesamtstrafe das Maß der früher schon gebildeten Gesamtstrafe (hier: zwei Jahre und sechs Monate) nicht unterschreiten darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 183; Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 StR 329/01, juris; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 BvR 1995/07, juris; vgl. auch LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 31; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rn. 16; anders Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 40).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).

    Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).

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