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   BGH, 28.06.1956 - 4 StR 175/56   

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https://dejure.org/1956,551
BGH, 28.06.1956 - 4 StR 175/56 (https://dejure.org/1956,551)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1956 - 4 StR 175/56 (https://dejure.org/1956,551)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1956 - 4 StR 175/56 (https://dejure.org/1956,551)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 267
  • NJW 1956, 1325
  • MDR 1956, 625
  • MDR 1956, 651
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 29.05.1963 - 2 BvR 161/63

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

    Schrifttum und die Rechtsprechung zu § 142 StGB nehmen daher mit Recht an, daß nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Verkehrssündern zu dieser Vorschrift geführt habe, sondern das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der am Unfall Beteiligten wegen der zwischen ihnen entstandenen Rechtsbeziehungen (Schönke/Schröder, StGB , 10. Aufl., § 142 Anm. 1; Dünnebier, GA 57, 33; BGHSt 8, 263; 9, 267; 12, 253).
  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62

    Begehen einer Unfallflucht durch erneutes Verlassen der Unfallstelle nach

    Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

  • BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59

    Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle

    Die durch diese Vorschrift begründete Warte- und Duldungspflicht soll - im öffentlichen Interesse - die zur (späteren) Klärung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f.; 12, 253).
  • BGH, 15.01.1970 - 4 StR 527/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unterschlagung - Anforderungen an die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats befreit auch die Befürchtung des Unfallbeteiligten, wegen einer anderen Straftat verfolgt oder festgenommen zu werden, ihn nicht von der Pflicht, am Unfallort Feststellungen abzuwarten (BGH VRS 10, 220; 11, 425; BGHSt 9, 267; ferner Urteil vom 27. September 1956 - 4 StR 290/56, bei Martin, DAR 1957, 64 f).
  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 3 Ss 1556/97

    Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung

    Die nach § 142 StGB zu erfüllenden Pflichten treffen daher auch denjenigen, der einen nicht unwesentlichen Schaden an dem von ihm geführten, einem anderen gehörigen Fahrzeug herbeiführt (vgl. BGHSt 9, 267).
  • BGH, 02.02.1962 - 4 StR 420/61

    Rechtsmittel

    Das löste, wie der Angeklagte als Kriminalbeamter wußte, die Pflicht aus, zur Unfallstelle zurückzukehren, sich über die Ursache des Zusammenstoßes Gewißheit zu verschaffen (vgl. Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 142 StGB Nr. 2 = § 330 c Nr. 6 StGB) und sodann nach der Feststellung eines nicht unwesentlichen Unfallschadens dort eine den Umständen nach angemessene Zeit die Ankunft feststellungsbereiter Personen zu erwarten (BGH in NJW 1956, 1325), nachdem wenige Augenblicke nach dem Aufprall das infolge Versagens der Bremsen schnell weiterrollende Fahrzeug an der Ecke U.straße bewegungsunfähig liegen geblieben war.
  • BGH, 14.03.1957 - 4 StR 23/57

    Rechtsmittel

    Der Unfallbeteiligte ist hiernach auch dann zum Abwarten oder zur Rückkehr verpflichtet, wenn im Zeitpunkt des Unfalls niemand am Tatort oder in der Nähe zu sehen war (BGHSt 7, 112 [116]; BGH NJW 1954, 728 Nr. 19; 1956, 1325 Nr. 17 = Lind-Möhr Nr. 2 und 6 zu § 142).
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