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   BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56   

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https://dejure.org/1956,180
BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56 (https://dejure.org/1956,180)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1956 - 3 StR 77/56 (https://dejure.org/1956,180)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1956 - 3 StR 77/56 (https://dejure.org/1956,180)
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Fangbriefe

§ 16 StGB, aberratio ictus, § 164 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grundfall Tathandlung 2

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 240
  • NJW 1956, 1448
  • MDR 1956, 754
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56
    Denn auch wenn sie in erster Linie dem Schutz des einzelnen dienen sollte, so würde doch der andere Zweck, der Schutz der Rechtspflege, nicht von nebensächlicher Bedeutung sein (BGHSt 5, 66, 68).
  • BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55

    Notwendigkeit der Widergabe von Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil -

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56
    Anders liegt es, wenn es darauf ankommt, ob Tatsachen, die auf Grund eines Gutachtens festgestellt worden sind, bestimmten gesetzlichen Begriffen, etwa den in § 51 StGB enthaltenen, unterzuordnen sind; dann müssen die Urteilsgründe die mit Hilfe des Sachverständigen ermittelten Tatsachen so wiedergeben, daß die Bejahung oder Verneinung der gesetzlichen Merkmale rechtlich überprüfbar ist (vgl. BGHSt 7, 238).
  • RG, 11.02.1930 - I 36/30

    Muß ein Angeklagter, der im Eröffnungsbeschluß der Alleintäterschaft beschuldigt

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56
    Wenn der Angeklagte im Eröffnungsbeschluß der Alleintäterschaft beschuldigt ist und unter der wahlweisen Feststellung, er habe allein oder gemeinschaftlich mit einem anderen gehandelt, verurteilt werden soll, so ist er gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen (RGSt 63, 430).
  • RG, 19.04.1921 - 483/21

    Ist die wahlweise Feststellung zulässig, daß ein Raub unter Mitführung von Waffen

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56
    Wahlweise Feststellung zwischen Alleintäterschaft und Mittäterschaft ist zulässig, da es sich um gleichwertige Formen der Begehung desselben Deliktes handelt (BGH, LM Nr. 1 a zu § 261 StPO ; RGSt 63, 439; 56, 35; 36, 18).
  • RG, 27.11.1902 - 5275/02

    Ist die Frage zulässig, ob der Angeklagte die Tat allein oder gemeinschaftlich

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56
    Wahlweise Feststellung zwischen Alleintäterschaft und Mittäterschaft ist zulässig, da es sich um gleichwertige Formen der Begehung desselben Deliktes handelt (BGH, LM Nr. 1 a zu § 261 StPO ; RGSt 63, 439; 56, 35; 36, 18).
  • OLG Stuttgart, 23.07.2015 - 2 Ss 94/15

    Falsche Verdächtigung: Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft

    Zwar dient der Tatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 Abs. 2 StGB auch dem Schutz des durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, nach der zutreffenden herrschenden Meinung (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rn. 1f.; Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 2) schützt die Vorschrift aber zugleich die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme.
  • BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90

    Irrtum des Täters über Person des Tatopfers bei Anstiftung

    Die Übertragung dieser Regeln auf andere Sachverhalte bereitet Schwierigkeiten (vgl. BGHSt 9, 240, 242; Streng JR 1987, 431, 433) und ist auch nicht erforderlich.

    Die Kategorie der Zurechnung der Abweichungen vom vorgestellten Verlauf des Geschehens innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (BGHSt 9, 240, 242) reicht aus, um unangemessene Ergebnisse zu verhindern, die regelmäßig als Einwand gegen die Lösung des Senats angeführt werden.

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Wenn die Tat sich nämlich, wie hier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs) auswirkt, kann dem Täter, soweit die Wirkung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung nur gemacht werden, falls er weiß, daß ein solcher Erfolg eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.: Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rn. 9; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 15 Rn. 56; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 16 Rn. 6; Rudolphi in SK § 16 Rn. 33; Lackner, StGB 16. Aufl. § 15 Anm. II 2a cc, jeweils mit Nachweisen; vgl. auch BGHSt 9, 240 [242]).
  • LG Heilbronn, 09.03.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15

    Falsche Verdächtigung: Bestimmung einer anderen Person zur Selbstbezichtigung

    Dieser Grundsatz gilt - entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (a.a.O.) - auch dann, wenn der Geschädigte nicht alleiniger Rechtsgutsträger ist, sondern der Schutzzweck der Norm auch andere Rechtsgüter erfasst, wie dies bei § 164 StGB der Fall ist, der auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme bewahren will (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rdn. 1f.; Fischer StGB, 63. Auflage, § 164, Rdn. 2).
  • BGH, 13.04.1960 - 2 StR 593/59

    Walter Hallstein

    Ob der Schutz des Einzelnen oder das öffentliche Interesse als gesetzgeberisches Motiv überwiegt, mag dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 5, 66, 68 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 9, 240, 242) [BGH 03.05.1956 - 3 StR 77/56].
  • BGH, 13.01.1965 - 3 StR 43/64

    Urteilsverkündung in Abwesenheit des Verteidigers - Einordnung einer strafbaren

    Der Bundesgerichtshof hat inzwischen wiederholt (BGHSt 5, 66, 68 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 9, 240, 242 [BGH 03.05.1956 - 3 StR 77/56]; 14, 240, 244) [BGH 13.04.1960 - 2 StR 593/59]ausgesprochen, dass der Schutzzweck des § 164 StGB ein doppelter ist: einmal sollen (insoweit nur inländische) Dienststellen vor falschen Anzeigen geschützt werden; dann aber soll der Einzelne davor bewahrt bleiben, durch behördliche Massnahmen auf Grund einer falschen Anzeige Schaden zu erleiden.
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