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   BGH, 17.04.1951 - 1 StR 99/51   

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BGH, 17.04.1951 - 1 StR 99/51 (https://dejure.org/1951,176)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1951 - 1 StR 99/51 (https://dejure.org/1951,176)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1951 - 1 StR 99/51 (https://dejure.org/1951,176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 143
  • NJW 1951, 529
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 16.03.1933 - II 208/33

    Was ist im Sinne des § 147 StGB. unter "in Verkehr bringen" zu verstehen?

    Auszug aus BGH, 17.04.1951 - 1 StR 99/51
    Aus dem Begriff des "Inverkehrbringens" allein kann die von der Revision gewollte Beschränkung nicht hergeleitet werden; er bedeutet nicht mehr als den Vorgang, durch den der Täter das falsche Geld derart aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten (RGSt 67, 167).
  • RG, 23.09.1887 - 1653/87

    Wird die Annahme eines nach §. 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 strafbaren

    Auszug aus BGH, 17.04.1951 - 1 StR 99/51
    Auch diese Besitzübertragung fällt unter den oben beschriebenen Begriff des Inverkehrbringens (vgl. RGSt 16, 191; RG in GA Bd. 38, 426).
  • RG, 26.10.1934 - 1 D 1033/34

    1. Muß bei dem Münzverbrechen nach § 146 StGB. der Täter erkannt haben, daß ihm

    Auszug aus BGH, 17.04.1951 - 1 StR 99/51
    Die Revision beruft sich für ihre Ansicht auf das Urteil des RGSt 69, 3[8].Aber dort hat das RG zu der strittigen Frage überhaupt nicht grundsätzlich Stellung genommen, ebensowenig zu seinen eigenen früheren Entscheidungen.
  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Falschgeld ist stets dann in Verkehr gebracht, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168; BGHSt 1, 143, 144; BGH NJW 1952, 311 f; BGHSt 35, 21, 23).

    Jedes weitere Inverkehrbringen des Falschgeldes verletzt das Rechtsgut der Sicherheit des Geldverkehrs erneut, wobei auch die Weitergabe des Falschgeldes unter Eingeweihten stets eine neue erhebliche und damit strafwürdige Gefährdung des Schutzgutes der Geldfälschungsdelikte beinhaltet (vgl. BGHSt 1, 143, 144 f. zu § 147 2. Alternative StGB a.F.), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Sichverschaffens oder des Inverkehrbringens nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB im Sinne der Begründung eigener oder alleiniger fremder Verfügungsgewalt erfüllt sind.

  • BGH, 15.11.2012 - 2 StR 190/12

    Geldfälschung (Inverkehrbringen: Einzahlung bei der Bundesbank zum Zwecke der

    In Verkehr gebracht wird falsches Geld, wenn es so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (vgl. RG, Urteil vom 16. März 1933 - II 208/33, RGSt 67, 167, 168; BGH, Urteil vom 17. April 1951 - 1 StR 99/51, BGHSt 1, 143, 144; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 168; BGH, Beschluss vom 28. März 2003 - 3 StR 471/02, NStZ 2003, 423).
  • BGH, 04.08.1987 - 1 StR 2/87

    Wegwerfen von Falschgeld

    Im Bereich der Geldfälschungsdelikte ist unter "in den Verkehr bringen" nach ständiger Rechtsprechung jeder Vorgang zu verstehen, durch den der Täter das Falschgeld in der Weise aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzugeben (RGSt 67, 167; BGHSt 1, 143; 27, 255, 259; BGH NJW 1952, 311; BGH MDR 1952, 563).
  • BGH, 20.11.2012 - 2 StR 189/12

    Geldfälschung (Inverkehrbringen: Einzahlung bei der Bundesbank zum Zwecke der

    In Verkehr gebracht wird falsches Geld, wenn es so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (vgl. RG, Urteil vom 16. März 1933 - II 208/33, RGSt 67, 167, 168; BGH, Urteil vom 17. April 1951 - 1 StR 99/51, BGHSt 1, 143, 144; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 168; BGH, Beschluss vom 28. März 2003 - 3 StR 471/02, NStZ 2003, 423).
  • BGH, 05.08.1980 - 1 StR 376/80

    Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere - Abschieben an einen Eingeweihten

    Angesichts des nach der Neufassung der §§ 146, 147 StGB - vor allem im Vergleich zu § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wo als besonderes Merkmal das Ermöglichen des Inverkehrbringens angeführt wird, - nunmehr eindeutigen Wortlauts sei die Auffassung, auch die Weitergabe unechten Geldes an Eingeweihte könne ein Inverkehrbringen als echt darstellen, nicht mehr zu halten (Rudolphi SK StGB § 147 Rdn. 6; § 146 Rdn. 12; Dreher-Tröndle StGB 39. Aufl. § 147 Rdn. 2; LG Kempten NJW 1979, 225 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Otto NJW 1979, 226; vgl. auch zu § 147 StGB a.F.: BGHSt 1, 143; RGSt 69, 3, 8).
  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 496/53
    Durch diese erste Besitzübertragung aber ist das Geld bereits in Verkehr gebracht worden; denn durch sie wurden die Empfänger in die Lage versetzt, mit dem Falschgeld nach ihrem Belieben zu verfahren, insbesondere es weiterzuleiten (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 1, 143 = NJW 1951, 529 ; BGH 2 StR 101/52 v. 22.4.1952).
  • BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52

    Zulässigkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft -

    Der Oberbundesanwalt hielt die Rücknahme der Revision für unwirksam und hatte deshalb beantragt, Termin anzuberaumen; gleichzeitig hatte er unter Berufung traf BGHSt 1, 143 erklärt, dass er die Revision sachlichrechtlich nicht vertrete.
  • BGH, 26.10.1951 - 2 StR 246/51

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 67, 167; BGHSt 1, 143), die im Schrifttum allgemeine Billigung gefunden hat, ist Inverkehrbringen der Vorgang, durch den der Täter das falsche Geld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten.
  • BGH, 11.07.1973 - 3 StR 127/73

    Mordmerkmal des niederen Beweggrundes

    Der Gesamtwürdigung steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Tat nach den Feststellungen des Schwurgerichts eine Kurzschlußhandlung war (vgl. BGHSt 2, 60, 61 unter Hinweis auf OGHSt 2, 344; 1, 143, 145; BGH NJW 1967, 1140, 1141).
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