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   BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56   

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https://dejure.org/1956,155
BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56 (https://dejure.org/1956,155)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1956 - 4 StR 278/56 (https://dejure.org/1956,155)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1956 - 4 StR 278/56 (https://dejure.org/1956,155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten und vernommenen und dabei bewusst die Unwahrheit sagenden Beschuldigten - Einordnung des Irrtums eines im Strafverfahren richterlich und eidlich Vernommenen über die Vereidigungsbefugnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 8
  • NJW 1957, 230
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
    Auszug aus BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem in der Entscheidung BGHSt 3, 248 ff beurteilten Fall, bei dem in einem Verfahren nach dem württembergisch-badischen Entschädigungsgesetz vom 9. Juli 1947 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der antragstellende Verfolgte auf Ersuchen der Wiedergutmachungsbehörde vom Amtsgericht vernommen und vereidigt worden war, dessen Zuständigkeit zur Abnahme des Eides verneint.

    In beiden Fällen bejahten jedoch diese Senate für den Fall, daß der jeweils unzulässigerweise Vereidigte das Amtsgericht zur Abnahme des Eides für zuständig gehalten haben sollte, die Möglichkeit des versuchten Meineids (BGHSt 3, 248 [253 ff]; 5, 111 [117]).

    Im vorliegenden Fall kommt - wenn die Prüfung der Strafkammer ergibt, daß der Angeklagte Zeuge war und deshalb vereidigt werden durfte - nach ihren bisherigen Feststellungen zum inneren Tatbestand in Betracht, daß er - anders als in den Fällen BGHSt 3, 248 ff und 5, 111 ff - die Zulässigkeit seiner Vereidigung irrigerweise verneint hat.

  • BGH, 13.11.1953 - 5 StR 496/53
    Auszug aus BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56
    Dieser Auffassung hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem in BGHSt 5, 111 ff entschiedenen Fall angeschlossen, bei dem er in einem Verfahren nach dem niedersächsischen Personenschadengesetz vom 22. September 1948 die Zulässigkeit der Vereidigung des Antragstellers durch das hierum ersuchte Amtsgericht verneinte.

    In beiden Fällen bejahten jedoch diese Senate für den Fall, daß der jeweils unzulässigerweise Vereidigte das Amtsgericht zur Abnahme des Eides für zuständig gehalten haben sollte, die Möglichkeit des versuchten Meineids (BGHSt 3, 248 [253 ff]; 5, 111 [117]).

  • RG, 11.04.1922 - I 812/21

    Ist eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten

    Auszug aus BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56
    Würde er trotzdem vereidigt und unter Eid die Unwahrheit bekunden, so dürfte er nicht wegen Meineides bestraft werden (RGSt 57, 53, [54]).
  • RG, 25.06.1895 - 1890/95

    Wer ist -- insbesondere im Stadium der Hauptverhandlung -- als Beschuldigter im

    Auszug aus BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56
    Ebenso hängt, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 27, 312 [314] darlegt, die Frage, ob jemand in einer Hauptverhandlung als Zeuge oder Beschuldigter anzusehen ist, lediglich davon ab, ob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist oder nicht.
  • RG, 09.05.1882 - 989/82

    Darf ein Mitangeklagter in demselben Verfahren überhaupt oder wenigstens dann

    Auszug aus BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56
    Es muß also zu einem so gearteten Verdacht - mag er auch noch so groß sein - eine weitere Voraussetzung hinzukommen, die dem Verdächtigen die mit der Rolle eines Zeugen unverträgliche Stellung eines Beschuldigten verleiht (vgl RGSt 6, 279, [280]).
  • LG München I, 12.08.2008 - 1 Ks 128 Js 10979/06

    Fall Böhringer: Die Macht der Indizien führt zu lebenslänglich

    Bereits aus den §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; Hanack aaO; Rogall aaO 1513/05).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Diese Frage, die auch mit der mißverständlichen Gegenüberstellung von informatorischer Befragung und Vernehmung erörtert wird, ist in Rechtsprechung (BGHSt 10, 8, 10; 37, 48; BGH NStZ 1983, 86; BGH NJW 1990, 461; OLG Stuttgart MDR 1977, 70) und Schrifttum (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 163 a Rdn. 7 ff; Rogall in SK-StPO, vor § 133 Rdn. 26 ff; Fincke ZStrW 95 Ä1983Ü S. 918 ff; Geppert in Festschrift für Oehler (1985) S. 323 ff) noch nicht vollständig geklärt.
  • BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07

    Zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

    Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; Hanack aaO; Rogall aaO Rdn. 11; ferner BVerfG (Kammer), Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05).
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