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   BGH, 19.12.1957 - 4 StR 485/57   

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https://dejure.org/1957,297
BGH, 19.12.1957 - 4 StR 485/57 (https://dejure.org/1957,297)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1957 - 4 StR 485/57 (https://dejure.org/1957,297)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1957 - 4 StR 485/57 (https://dejure.org/1957,297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 125
  • NJW 1958, 427
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Eine Diensthandlung in diesem Sinne - wie auch im Sinne der dargelegten früheren Auslegung des § 331 StGB aF - wird in der Regel nicht schon in einer bloßen Beratungstätigkeit des Amtsträgers gesehen werden können, selbst wenn diese besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, die ihm durch sein Amt vermittelt worden sind, es sei denn, daß gerade diese Beratungstätigkeit zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehört (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1959 - 4 StR 156/59 - und vom 21. November 1961 - 5 StR 472/61; RGSt 72, 70, 71; vgl. auch BGHSt 11, 125, 128, 18, 263, 267).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    Darüber hinaus fallen unter das Tatbestandsmerkmal der Dienstausübung aber auch solche Tätigkeiten, die ihrer Natur nach zu dem Amt oder dem Dienst des Amtsträgers in einer inneren Beziehung stehen und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereiches liegen (BGH, Urteile vom 5. September 1952 - 4 StR 885/51, BGHSt 3, 143, 145; vom 19. Dezember 1957 - 4 StR 485/57, BGHSt 11, 125, 127; vom 3. Februar 1960 - 4 StR 437/59, BGHSt 14, 123, 125; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598).
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Nebentätigkeiten sind auch dann keine Dienstausübung, sondern Privathandlungen, wenn der Amtsträger bei seiner Nebentätigkeit dienstlich erworbene Kenntnisse nutzt oder einsetzt (vgl. BGHSt 11, 125, 128; BGHSt 18, 263, 267; BGH wistra 2001, 388, 389).
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