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   BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57   

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https://dejure.org/1957,93
BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57 (https://dejure.org/1957,93)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1957 - 4 StR 320/57 (https://dejure.org/1957,93)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1957 - 4 StR 320/57 (https://dejure.org/1957,93)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter - Zeuge - Urteilsfindung - Urkunde - Urkundenbeweis - Auskunftsperson

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 159
  • NJW 1958, 559
  • MDR 1958, 358
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.1954 - 5 StR 668/53

    Voraussetzung für die wörtliche Wiedergabe eines längeren Schriftstücks im Urteil

    Auszug aus BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57
    (Im Anschluß an BGHSt 5, 278).

    Diese Aufassung liegt offensichtlich auch der Entscheidung BGHSt 5, 278 zu Grunde.

    Soweit in der Entscheidung des 5. Strafsenate des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 278 allein schon aus der wörtlichen Wiedergabe eines längeren Schriftstücks allgemein der Schluß gezogen wird, daß es seinem Wortlaut nach als Beweismittel verwertet worden ist, vermag der erkennende Senat ihr - als zu weitgehend - aus den oben dargelegten Gründen nicht zuzustimmen.

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57
    Daraus, daß er der unbeeideten Aussage des Zeugen vollen Glauben geschenkt und den Urteilsspruch - wie hier - mit auf sie gestützt hat, kann nicht auf einen Ermessensmißbrauch geschlossen werden (BGH NJW 1952, 192 Nr. 19).
  • BGH, 10.07.1952 - 5 StR 324/52
    Auszug aus BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57
    Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob er sich des Vereidigungsverbots bewußt geworden und ob ihm bei dieser Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 1103 [BGH 10.07.1952 - 5 StR 324/52] Nr. 20; 1953, 1402).
  • BGH, 01.12.1953 - 5 StR 200/53
    Auszug aus BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57
    Dieser vom Bundesgerichtshof für das Straffreiheitsgesetz 1949 ausgesprochene Grundsatz (BGHSt 5, 136; LM Nr. 8 zu § 4 StFrG 1949) gilt ebenso für § 11 StFrG 1954.
  • BGH, 24.06.1955 - 5 StR 55/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57
    Ob die Bekundungen dieses Gutachters von besonderer Bedeutung für die Urteilsfindung gewesen sind, braucht nicht geprüft zu werden; denn auch für einen solchen Fall ist die Vereidigung nicht zwingend vorgeschrieben (BGH 5 StR 55/55 vom 24. Juni 1955).
  • BGH, 15.05.1953 - 5 StR 17/53

    Tatbeteiligte i.S.v. § 60 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) in einem

    Auszug aus BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57
    Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob er sich des Vereidigungsverbots bewußt geworden und ob ihm bei dieser Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 1103 [BGH 10.07.1952 - 5 StR 324/52] Nr. 20; 1953, 1402).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Beweisgrundlage ist dann allerdings nicht der Vorhalt, sondern die bestätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341).
  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Beweisgrundlage ist nicht der Vorhalt, sondern die bestätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341).

    Der Inhalt einer Urkunde kann somit durch ihre Erörterung Gegenstand der Hauptverhandlung werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1992, 3247, 2348).

    Der Tatrichter kann vielmehr die vom Angeklagten auf die - nicht nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen (vgl. BGHSt 11, 159, 161; BGH bei Kusch NStZ 1995, 220) - Vorhalte über den Inhalt der Schriftstücke abgegebenen Erklärungen seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen (vgl. BGH, Urt. vom 15. März 1978 - 2 StR 666/77 -).

    Es bestünde dann nicht die Gewähr dafür, daß die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig erfaßt hat (BGHSt 11, 159, 160 f., vgl. auch BGH StV 1999, 359).

    Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn Schriftstücke in den Urteilsgründen nicht zum Zwecke des Beweises, sondern nur zur Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergegeben werden (BGHSt 11, 159, 162).

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z. B. nur der Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zweck des Beweises verwertet; ein Verfahrensverstoß scheidet insoweit aus (BGHSt 11, 159, 162).

    Dies wird durch das Protokoll, in dem eine solche Beweiserhebung nicht dokumentiert ist, bewiesen (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 13).

    Alsdann bildet allerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Urteilsfindung, sondern nur die bestätigende Erklärung, die von der Auskunftsperson auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist (BGHSt 11, 159, 160).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof Entscheidungen aufgehoben, wenn in den Urteilsgründen vielseitige Texte wörtlich wiedergegeben (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; 1989, 4 (10 Seiten); 1991, 340; 1994, 358 (37 Seiten); 2000, 655) oder zusätzlich als Anlage der Urteilsurkunde beigefügt waren (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 38).

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