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   BGH, 20.03.1958 - 4 StR 43/58   

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BGH, 20.03.1958 - 4 StR 43/58 (https://dejure.org/1958,381)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1958 - 4 StR 43/58 (https://dejure.org/1958,381)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1958 - 4 StR 43/58 (https://dejure.org/1958,381)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 296
  • NJW 1958, 1052 (Ls.)
  • NJW 1958, 874
  • MDR 1958, 535
  • DB 1958, 738
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 53/84

    Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an

    Das Gebot, sich bei der Eingliederung in den fließenden Verkehr so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ist dahin zu verstehen, daß dem Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird (BGHSt 11, 296, 298; BayObLGSt 1971, 225, 226; Lütkes/Meier/Wagner a.a.O. StVO § 10 Anm. 3; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 10 Anm. 3 a; Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 10 Rn. 10).
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 15/84

    Anscheinsbeweis für Verschulden des wendenden Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall

    Zum anderen entfällt ein Verstoß des Wendenden gegen das von der Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO verlangte äußerste Maß an Sorgfalt (BGHSt 11, 296, 298) nicht schon dann, wenn der ihm entgegenkommende Verkehrsteilnehmer noch in der Lage ist, durch (eventuell scharfes) Bremsen oder Ausweichen einen Zusammenstoß zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1960 - VI ZR 94/59 - VersR 1960, 755, 757).
  • BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60

    Kraftfahrer - Verkehrsgerechtes Verhalten - Verkehrswidrigkeiten - Beobachten

    Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer, der seine Richtungsänderungsabsicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsmäßig zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe, in der Regel nicht verpflichtet sei, vor und während des Abbiegens nach links die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten (BGHSt 11, 296; 12, 21).

    In seiner Entscheidung vom 20. März 1958 - 4 StR 43/58 - (BGHSt 11, 296) hat der Senat - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (BGHSt 8, 285) - ausgesprochen, daß der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegende Kraftfahrer sich ebenso zur Straßenmitte hin einzuordnen habe, wie es im § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für den in eine Seitenstraße nach links Einbiegenden vorgeschrieben sei.

    1959, 32, VRS 17, 309; OLG Hamm in VRS 16, 149, 151, 213; 17, 438 sowie 1 Ss 1289/59 vom 12. Januar 1960 und 1 Ss 1476/59 vom 29. Januar 1960; Kammergericht in VRS 16, 380; OLG Karlsruhe in VerkMitt 1959, 340; OLG Oldenburg in DAR 1959, 111; OLG Stuttgart in VRS 11, 134; 15, 464; Hartung bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. § 8 StVO Anm. 18 e Randnote 39 und NJW 1959, 2030; Reiff in NJW 1958, 1052; Göhler in DAR 1959, 94 ff; Höhl in DAR 1959, 120).

    In den in BGHSt 11, 296 und 12, 21 veröffentlichten Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich vorausgesetzt, daß der Kraftfahrer, der nach links abbiegen wolle, sein Vorhaben rechtzeitig und für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar durch Richtungszeichen angekündigt und sich in ausreichender Entfernung vom Abbiegeort zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe.

    In diesem Fall hat er zusätzliche auf die Grundstückseinfahrt hinweisende Handzeichen des Abbiegenden zur Klärung möglicher Zweifel des Hintermannes gefordert (BGHSt 11, 296, 302 unten).

  • BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78

    Sorgfaltspflicht eines Busfahrers beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen

    Das bedeutet, daß dem von der Vorschrift betroffenen Fahrzeugführer ein äußerstes Maß an Sorgfalt auferlegt ist (BGHSt 11, 296, 298 [BGH 20.03.1958 - 4 StR 43/58]; BayObLG VRS 42, 383 mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 10.03.1964 - VI ZR 238/62

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten

    In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11, 296;Urt. v. 16.2.59 - III ZR 227/57 - VRS 17, 105; Urt. v. 10.11.59 - VI 187/58 - VRS 18, 95) geht die Revision zutreffend davon aus, daß sich auch der nach links in ein Grundstück Einfahrende entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorher zur Mitte hin einzuordnen hat.

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die rechte Fahrbahnhälfte nicht breit genug ist, um dem nachfolgenden Kraftwagenverkehr, das Rechtsüberholen eines bis zur Mitte eingeordneten, einfahrbereiten Wagens zu ermöglichen (BGHSt 11, 302 [BGH 20.03.1958 - 4 StR 43/58] ; Mittelbach "Abbiegen" in Kraftverkehrsrecht von A-Z Bl. 6 R).

  • BGH, 10.11.1959 - VI ZR 187/58

    Rechtsmittel

    Der Senat tritt dem Standpunkt des 4. Strafsenats (BGHSt 11, 296) und des III. Zivilsenats (NJW 1959, 1366) bei.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil BGHSt 11, 296 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß die Pflicht zum Einordnen zur Straßenmitte hin (§ 8 Abs. 3 StVO) auch für den Fahrer gilt, der in eine an der linken Straßenseite belegene Grundstückseinfahrt einbiegen will.

  • BGH, 16.02.1959 - III ZR 227/57

    Rechtsmittel

    Das nach § 8 Abs. 3 StVO für das Linksabbiegen in eine andere Straße vorgeschriebene Einordnen zur Straßenmitte gilt sinngemäß auch bei Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt (Übereinstimmung mit BGHSt 11, 296).

    Diese Rechtsprechung ist vom 4. Strafsenat in BGHSt 11, 296 mit eingehender Begründung aufgegeben worden, nachdem sie im Schrifttum (vgl. z.B. Krumme in DAR 1956, 263 [265/6]; Neumann in NJW 1957, 572) angegriffen worden war.

  • BGH, 12.06.1958 - 4 StR 141/58
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  • BGH, 04.10.1960 - 4 StR 358/60
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  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 34/60

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem

    Das Berufungsgericht geht zwar unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 11, 296, der sich der III. Zivilsenat und der erkennende Senat angeschlossen haben (Urteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 227/59, VersR 1959, 537 = NJW 1959, 1366 Nr. 6; vom 100 November 1959 - VI ZR 187/59, VersR 1960, 83 = LM § 17 StVO Nr. 4 a), zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin vor dem Einbiegen nach links zur Straßenmitte hin einordnen durfte, und dass sie diese Fahrbewegung auch ohne Verstoß gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten durchgeführt hat.
  • BGH, 25.05.1965 - VI ZR 11/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines anhaltenden, die Absicht zum Linksabbiegen

  • BGH, 28.08.1958 - 4 StR 207/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.03.1962 - III ZR 19/61
  • BGH, 10.07.1958 - 4 StR 159/58
  • BGH, 23.04.1969 - 4 StR 592/68

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 217/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 92/63
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