Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,374
BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58 (https://dejure.org/1958,374)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1958 - 4 StR 327/58 (https://dejure.org/1958,374)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58 (https://dejure.org/1958,374)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,374) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 116
  • NJW 1959, 159
  • NJW 1959, 542 (Ls.)
  • MDR 1959, 143
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 12, 116 [118]; 22, 41 [42]; Brunner a.a.O. Rdn. 4; Eisenberg a.a.O. Rdn. 8).

    Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme - § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts auf, wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung (BGHSt 12, 116 [118]) zutreffend ausführt.

    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH StV 1983, 377).

  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Kann trotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 23.10.1958 - 4 StR 327/58 -, juris).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Nur wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, ist Jugendrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119; 36, 37, 40; stRspr).

    Auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118 f.; 22, 41, 42 f.; 36, 37, 39 f.; BGH, NStZ-RR 2011, 218; BGH, NStZ 2013, 289; stRpsr).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht