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   BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58   

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https://dejure.org/1958,277
BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58 (https://dejure.org/1958,277)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1958 - 2 StR 394/58 (https://dejure.org/1958,277)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1958 - 2 StR 394/58 (https://dejure.org/1958,277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 166
  • NJW 1959, 303
  • MDR 1959, 227
  • JR 1959, 103
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.11.1953 - 4 StR 91/53
    Auszug aus BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
    Dieser Ansicht, so meint das Landgericht weiter, stehe der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs BGHSt 5, 106 nicht entgegen; denn darin sei nur ausgesprochen, daß ein zivilrechtliches Unterhaltsurteil den Strafrichter bei der Feststellung der Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht binde; diese Frage tauche hier nicht auf, weil der Angeklagte nicht wegen der Zuwiderhandlung gegen das Unterhaltsurteil, sondern wegen der Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bestraft worden sei.

    Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, an dieser Auffassung könne nicht mehr festgehalten werden, weil der Bundesgerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 zu erkennen gegeben habe, daß er die Strafbarkeit einer Verletzung der Unterhaltspflicht in § 170 b StGB an die natürliche Abstammung geknüpft sehe; die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht sei nach dieser Vorschrift nur als Verletzung des durch bltumäßige Abstammung begründeten Treueverhältnisses zwischen Vater und Kind strafbar.

    Der Beschluß BGHSt 5, 106 betrifft einen Fall, in dem der durch Versämnisurteil als unehelicher Vater zur Leistung von Unterhalt rechtskräftig verurteilte Angeklagte im Strafverfahren geltend gemacht hatte, er sei nicht der Erzeuger des Kindes.

    Zu § 361 Nr. 10 StGB ging die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin, eine Unterhaltspflicht im Sinne der Vorschrift bestehe, wenn der Täter zur Zahlung rechtskräftig verurteilt sei (vgl. LK, 4.Aufl., § 361, Erläut. X 5 sowie die in BGHSt 5, 106, 108 angeführten Entscheidungen).

    Das Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen, bei diesem Treueverhältnis handele es sich nicht um dasjenige Verhältnis, dessen Schutz durch § 170 b StGB bezweckt sei; jedenfalls habe der Bundesgerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 die Vorschrift anders ausgelegt.

    Dürften die im Beschluß BGHSt 5, 106 angeführten Äußerungen Rietzschs im Sinne einer solchen Einschränkung verstanden werden und gäben sie, was nicht nachgeprüft werden kann, den Willen des damaligen Gesetzgebers zutreffend wieder, so könnte dem dennoch gegenüber dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes keine Bedeutung beigemessen werden.

  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 233/53

    Schadensersatzklage gegen Ehebrecher

    Auszug aus BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
    Diese Gesichtspunkte haben den IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlaßt, in Abweichung von der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 152, 397) die Schadensersatzklage des geschiedenen Ehemannes gegen den Ehebrecher auf Erstattung der Unterhaltsbeträge, die er für zwei von diesem erzeugte, mangels Anfechtung aber eheliche Kinder geleistet hat, abzuweisen (BGHZ 14, 358).
  • RG, 23.11.1936 - VI 199/36

    Kann der Ehemann für den Unterhalt eines im Ehebruch der Frau erzeugten, während

    Auszug aus BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
    Diese Gesichtspunkte haben den IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlaßt, in Abweichung von der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 152, 397) die Schadensersatzklage des geschiedenen Ehemannes gegen den Ehebrecher auf Erstattung der Unterhaltsbeträge, die er für zwei von diesem erzeugte, mangels Anfechtung aber eheliche Kinder geleistet hat, abzuweisen (BGHZ 14, 358).
  • OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11

    Eigenständige Prüfung und Beurteilung des Bestehens einer gesetzlichen

    a) Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus (siehe nur BGHSt 12, 166, 171; BGHSt 26, 111, 113; OLG Hamm NStZ 2004, 686; OLG Hamm FamRZ 2007, 1199; Saarl.

    Dementsprechend ist der Straftatbestand des § 170 StGB im Hinblick auf das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht einschließlich seiner vorgenannten Teilelemente zivilrechtsakzessorischer Natur (BGHSt 12, 166, 71; BGHSt 26, 111, 113; ausführlich Lüke, in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, 565; siehe auch Dippel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 170 Rn. 15; Wittig, in:.

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    In welchem Umfang gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen und wann ein Verpflichteter diese nicht erfüllt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl.BGHSt 12, 166,[171]).
  • BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74

    Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen -

    Dieses - und nicht das Strafrecht - bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Unterhalt besteht (BGHSt 12, 166; Schönke-Schröder StGB 17. Aufl. § 170 b Rn. 3).

    Diese Pflicht entspricht der eines Mannes, der unter der Geltung des neuen Rechts ein zwar wirksames, aber unrichtiges Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben und dieses nicht oder noch nicht mit Erfolg angefochten hat (§ 1600 f BGB), und ähnelt der eines ehelichen Scheinvaters, der dem während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kind ebenfalls unterhaltspflichtig ist, solange nicht dessen Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist (§§ 1591, 1593, 1601 ff BGB; vgl. dazu BGHSt 12, 166).

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung BGHSt 12, 166, nach der auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 b StGB ist.

    § 170 b StGB schützt nicht Familie, Mutterschaft und Ehe, sondern den gesetzlichen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Beschaffung seines Lebensbedarfs, Das ist in BGHSt 12, 166 näher begründet worden und seitdem allgemein anerkannt.

  • OLG Koblenz, 04.04.2005 - 1 Ss 59/05

    Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht: Notwendige tatrichterliche Prüfung

    Der Tatbestand des § 170 StGB setzt aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des Bürgerlichen Rechts voraus (BGHSt 12, 166; 26, 111), die der Strafrichter im übrigen ohne Bindung an zivilgerichtliche Erkenntnisse eigenverantwortlich festzustellen hat (OLG Hamm ZFE 2003, 188; BayObLGSt 2002, 71; 1967, 1; StV 2001, 349; OLG Celle StV 2001, 349; OLG Düsseldorf StV 1991, 68; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 170 Rdn. 3, 6).
  • BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eines im Inland lebenden Ausländers

    § 170 b StGB soll den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs, außerdem die Rechtsgemeinschaft, insbesondere die Sozialbehörden, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen (BVerfG, Beschl. vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77; BGHSt 12, 166; 26, 111, 116).
  • OLG Hamm, 05.05.2004 - 4 Ss 65/04

    Statusurteil; bindende Rückwirkung; Strafverfahren; Abstammungsgutachten

    Der Tatbestand setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters i.S.d. bürgerlichen Rechts voraus (vgl. BGHSt 12, 166; 26, 111).
  • KG, 05.05.1985 - 4 Ws 92/85

    Anwendbarkeit; Unterhaltszahlung; Verletzung; Unterhalt; Ausländer

    Die Strafkammer bezeichnet diese Wertung der Schutzzwecke des § 170 b StGB mit Recht als ganz herrschende Meinung (BVerfGE 50, 142 ; BGHSt 12, 166 ; 26, 116; 29, 85, 87 [hier: III (323) 134 a]; BGHZ 28, 366 ..), läßt dann aber unverständlicherweise den zuerst genannten hauptsächlichen Schutzzweck der Vorschrift außer acht und befaßt sich lediglich mit der Frage, ob § 170 b StGB auch die Fürsorgebehörden in der DDR vor Mißbrauch schützt.
  • OLG Stuttgart, 10.09.1973 - 3 Ss 320/73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Schon bisher ist anerkannt, daß auch die Unterhaltspflicht des ehelichen "Scheinvaters" (der die Anfechtungsfrist hat verstreichen lassen und deshalb der Regelung des § 1591 BGB unterfällt) "Unterhaltspflicht" im Sinne von § 170 b StGB ist, unabhängig von den wahren "Banden des Blutes" (BGHSt 12, 166, insoweit gegen BGHSt 5, 10 [BGH 16.06.1953 - 1 StR 508/52] ).
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