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   BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57   

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BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57 (https://dejure.org/1957,192)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1957 - 2 StR 481/57 (https://dejure.org/1957,192)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1957 - 2 StR 481/57 (https://dejure.org/1957,192)
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Fahrkartenschalter

§ 266 StGB, Treubruchstatbestand, 'Spielraum und Selbständigkeit', 'mechanischer Charakter', Beweisanzeichen

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 315
  • NJW 1960, 53
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266

    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Dagegen verlieh die Stellung als Verwalter eines Fahrkartenschalters dem Angeklagten nicht die Befugnis, über die Gelder zu verfügen, die er als Kaufpreis für die verkauften Fahrkarten eingenommen und an den Beamten der Sammelkasse abzuliefern hatte (vgl. RGSt 69, 58).

    Es bezieht sich hierfür auf die Urteile BGHSt 3, 289 und 4, 170, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere auf die Entscheidungen RGSt 69, 58 und 69, 279, zurückgreifen.

    Dementsprechend wurde die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im Sinne des § 266 StGB bewertet, so z. B. die Veruntreuung einkassierter Beiträge für die Deutsche Arbeitsfront durch den mit der Einkassierung beauftragten Betriebszellenobmann (RGSt 69, 58), einkassierter Rundfunkgebühren durch den mit der Einkassierung beauftragten Postbeamten (RGSt 73, 235), auf ein Sparbuch eingezahlter Geldbeträge durch die sie in Empfang nehmende Angestellte der ländlichen Zweigstelle einer Kreissparkasse (RGSt 74, 171), von Gewerkschaftsbeiträgen durch die mit deren Einziehung beauftragte Kassenführerin (BGHSt 2, 324).

    Das Reichsgericht hat sogar die Tätigkeit eines Kassenboten unter den Begriff der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gezogen, obwohl es den mechanischen Charakter nicht verkannte (RGSt 69, 58, 62).

    In BGHSt 3, 289 und 4, 170 sind die Gesichtspunkte des Ermessensspielraums, der Selbständigkeit und der Bewegungsfreiheit nicht anders verstanden wie früher vom Reichsgericht, auf dessen Urteile RGSt 69, 58 und 69, 279 der erste Strafsenat ausdrücklich die Begründung seiner Entscheidungen stützt.

  • RG, 13.08.1935 - 1 D 382/35

    Nimmt i. S. d. § 266 StGB. n. F. fremde Vermögensinteressen wahr, wer Gabenpakete

    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    "Ob eine Wahrnehmung von Vermögensinteressen im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegt, kann nur nach den gesamten Umständen des Falles entschieden werden; der Grad der Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, die Dauer, der Umfang und die Art seiner Tätigkeit sind hierfür nur Beweisanzeichen (wie RGSt 69, 279).

    Es bezieht sich hierfür auf die Urteile BGHSt 3, 289 und 4, 170, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere auf die Entscheidungen RGSt 69, 58 und 69, 279, zurückgreifen.

    Den beschränkten Erkenntniswert dieser Merkmale hat bereits RGSt 69, 279 hervorgehoben.

    In BGHSt 3, 289 und 4, 170 sind die Gesichtspunkte des Ermessensspielraums, der Selbständigkeit und der Bewegungsfreiheit nicht anders verstanden wie früher vom Reichsgericht, auf dessen Urteile RGSt 69, 58 und 69, 279 der erste Strafsenat ausdrücklich die Begründung seiner Entscheidungen stützt.

  • BGH, 03.03.1953 - 1 StR 5/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Es bezieht sich hierfür auf die Urteile BGHSt 3, 289 und 4, 170, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere auf die Entscheidungen RGSt 69, 58 und 69, 279, zurückgreifen.

    In BGHSt 3, 289 und 4, 170 sind die Gesichtspunkte des Ermessensspielraums, der Selbständigkeit und der Bewegungsfreiheit nicht anders verstanden wie früher vom Reichsgericht, auf dessen Urteile RGSt 69, 58 und 69, 279 der erste Strafsenat ausdrücklich die Begründung seiner Entscheidungen stützt.

  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Es bezieht sich hierfür auf die Urteile BGHSt 3, 289 und 4, 170, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere auf die Entscheidungen RGSt 69, 58 und 69, 279, zurückgreifen.

    In BGHSt 3, 289 und 4, 170 sind die Gesichtspunkte des Ermessensspielraums, der Selbständigkeit und der Bewegungsfreiheit nicht anders verstanden wie früher vom Reichsgericht, auf dessen Urteile RGSt 69, 58 und 69, 279 der erste Strafsenat ausdrücklich die Begründung seiner Entscheidungen stützt.

  • BGH, 06.11.1952 - 5 StR 446/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Daß der 5. Strafsenat im Urteil vom 6. November 1952 - 5 StR 446/52 - von der bisherigen Rechtsprechung hätte abweichen wollen, ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 31.10.1951 - 3 StR 663/51

    Untreue bei Abgabe von Waren aus dem Bestand des Geschäftsherren unter dem

    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Für den entsprechenden Sachverhalt, daß eine Verkäuferin Waren aus dem Bestand ihres Geschäftsherrn in dessen Namen und für dessen Rechnung unter dem festgesetzten Preis abgibt, hat dies der frühere 3. Strafsenat in der Entscheidung vom 31. Oktober 1951 - 3 StR 663/51 - (LM § 266 StGB Nr. 4) ausgesprochen.
  • BGH, 06.05.1952 - 1 StR 60/52
    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Dementsprechend wurde die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im Sinne des § 266 StGB bewertet, so z. B. die Veruntreuung einkassierter Beiträge für die Deutsche Arbeitsfront durch den mit der Einkassierung beauftragten Betriebszellenobmann (RGSt 69, 58), einkassierter Rundfunkgebühren durch den mit der Einkassierung beauftragten Postbeamten (RGSt 73, 235), auf ein Sparbuch eingezahlter Geldbeträge durch die sie in Empfang nehmende Angestellte der ländlichen Zweigstelle einer Kreissparkasse (RGSt 74, 171), von Gewerkschaftsbeiträgen durch die mit deren Einziehung beauftragte Kassenführerin (BGHSt 2, 324).
  • RG, 22.06.1939 - 2 D 310/39

    Welche Straftaten kommen in Betracht, wenn ein Postbeamter Rundfunkgebühren

    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Dementsprechend wurde die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im Sinne des § 266 StGB bewertet, so z. B. die Veruntreuung einkassierter Beiträge für die Deutsche Arbeitsfront durch den mit der Einkassierung beauftragten Betriebszellenobmann (RGSt 69, 58), einkassierter Rundfunkgebühren durch den mit der Einkassierung beauftragten Postbeamten (RGSt 73, 235), auf ein Sparbuch eingezahlter Geldbeträge durch die sie in Empfang nehmende Angestellte der ländlichen Zweigstelle einer Kreissparkasse (RGSt 74, 171), von Gewerkschaftsbeiträgen durch die mit deren Einziehung beauftragte Kassenführerin (BGHSt 2, 324).
  • RG, 11.04.1940 - 3 D 163/40

    Ein Sparkassenbuch ist kein zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder

    Auszug aus BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
    Dementsprechend wurde die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im Sinne des § 266 StGB bewertet, so z. B. die Veruntreuung einkassierter Beiträge für die Deutsche Arbeitsfront durch den mit der Einkassierung beauftragten Betriebszellenobmann (RGSt 69, 58), einkassierter Rundfunkgebühren durch den mit der Einkassierung beauftragten Postbeamten (RGSt 73, 235), auf ein Sparbuch eingezahlter Geldbeträge durch die sie in Empfang nehmende Angestellte der ländlichen Zweigstelle einer Kreissparkasse (RGSt 74, 171), von Gewerkschaftsbeiträgen durch die mit deren Einziehung beauftragte Kassenführerin (BGHSt 2, 324).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren neben der Abgrenzung des Personenkreises, der einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegt und daher als Adressat des Untreuetatbestands in Betracht kommt (vgl. nur BGHSt 1, 186; 3, 289; 4, 170; 13, 315; 41, 224; 49, 147 ; Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 30 ff.; Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rn. 23 ff.; Schünemann, a.a.O., § 266 Rn. 58 ff., 103 ff.), in jüngerer Zeit insbesondere die Anwendung des Untreuetatbestands bei der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten, bei der Kreditvergabe, bei der Bildung und Führung so genannter schwarzer Kassen und bei der haushaltswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel (Haushaltsuntreue) sowie die Auslegung des Nachteilsmerkmals in Fällen so genannter schadensgleicher Vermögensgefährdungen oder Gefährdungsschäden.

    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGHSt 1, 186 ; 3, 289 ; 4, 170 ; 13, 315 ; weitere Nachweise bei Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 44; Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 29).

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    bb) Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsmittel die wesentliche Pflicht aus dem mit der öffentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (vgl. BGH aaO, LM StGB § 266 Nr. 16; ferner BGHSt 4, 170, 171; 3, 289, 293 f.; für Zahlungen von Privatpersonen und Vereinbarungen mit ihnen vgl. BGHSt 1, 186, 189 f.; 13, 315, 317 f.; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 23; Dreher/Tröndle, StGB 50. Aufl. § 266 Rdn. 9; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 266 Rdn. 11).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 188 f.; BGH, Urteil vom 4. November 1952 - 1 StR 441/52, BGHSt 3, 289, 294; BGH, Urteil vom 3. März 1953 - 1 StR 5/53, BGHSt 4, 170, 172; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1957 - 2 StR 481/57, BGHSt 13, 315, 317; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 92 f., 108 mwN).
  • OLG Celle, 05.11.2010 - 1 Ws 277/10

    Einreichung von Belegen beim Arbeitgeber nach missbräuchlicher Verwendung einer

    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGHSt 1, 186, 188 f.; 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317; weitere Nachweise bei Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 29).
  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 24/16

    Freispruch des Finanzstaatssekretärs und eines hochrangigen Finanzbeamten vom

    Zwar sind die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf eine Subvention oder Investitionszulage besteht, weitgehend gesetzlich festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249); sein dienstlicher Aufgabenkreis eröffnet dem Finanzbeamten gleichwohl einen (gewissen) Entscheidungsspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 4. November 1952 - 1 StR 441/52, BGHSt 3, 289, 293 f.; Urteil vom 3. März 1953 - 1 StR 5/53, BGHSt 4, 170, 172; Urteil vom 17. Dezember 1953 - 4 StR 483/53, BGHSt 5, 187; Senat, Urteil vom 11. Dezember 1957 - 2 StR 481/57, BGHSt 13, 315, 317 ff.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 452/83, Rn. 18; Beschluss vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
  • BGH, 01.04.2008 - 3 StR 493/07

    Urteile gegen Hauptangeklagte im "Heros-Verfahren" rechtskräftig

    Das Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für den Auftraggeber wird in der Rechtsprechung regelmäßig als herausgehobene Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen angesehen und die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im Sinne des § 266 StGB bewertet (BGHSt 2, 324; 13, 315; 18, 312; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 1; Missbrauch 2).

    Denn der Grad der Selbständigkeit des Verpflichteten stellt neben anderen Kriterien wie Dauer und Umfang der Tätigkeit nur ein Indiz dafür dar, dass es sich - in Abgrenzung zu bloßen Boten- und Handlangerdiensten - um Vorgänge handelt, denen die Bedeutung der qualifizierten Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt (BGHSt 13, 315, 317).

  • BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als

    Bei der Erfüllung der sich aus diesen Verträgen ergebenden Verpflichtungen verblieb dem Angeklagten ein Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, wie sie für den Tatbestand des § 266 StGB regelmäßig kennzeichnend ist (vgl. RGSt 69, 58, 61; BGHSt 13, 315, 317) [BGH 11.12.1957 - 2 StR 481/57].
  • BGH, 21.09.1988 - 3 StR 358/88

    Wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Diebstahls - Gewahrsamsbruch des

    Das Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für den Arbeitgeber ist insbesondere dann als Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB anzusehen, wenn der Kassierer zur Kontrolle der Einnahmen und der Ablieferungen Bücher zu führen, Quittungen zu erteilen und Wechselgeld herauszugeben hat (BGHSt 13, 315, 318 f.; 18, 312, 313).
  • BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11

    Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht bei Bankmitarbeitern ohne

    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).
  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der vom Gesetzgeber zu weit gefaßte Treubruchstatbestand dahin eingeengt werden, daß die Vermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist und es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handeln darf; dafür ist der Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten von maßgeblicher Bedeutung (BGHSt 2, 324 [BGH 06.05.1952 - 1 StR 60/52]; 3, 289; 4, 170; 13, 315; BGH GA 1979, 143).

    Eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB könnte hier allenfalls angenommen werden, wenn der Angeklagte zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben Bücher zu führen oder Quittungen zu erteilen gehabt hätte (BGHSt 13, 315, 319), also auch buchhalterisch tätig war (BGH GA 1979, 143, 144).

  • BGH, 14.12.1983 - 3 StR 452/83

    Verurteilung wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue,

  • BGH, 08.08.1978 - 1 StR 296/78

    Annahme des Treubruchstatbestandes bei durch eine Lohnhauptsachbearbeiterin

  • OLG Celle, 18.07.2013 - 1 Ws 238/13

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • BayObLG, 28.09.2022 - 206 StRR 157/22

    Nichtablieferung eingenommener Verwarnungsgelder durch Polizeivollzugsbeamten -

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 192/84

    Konkursantragspflicht wegen Überschuldung

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 124/86

    Verurteilung wegen Urkundenfälschung - Verfälschung von Postquittungen - Verstoß

  • BGH, 23.12.1986 - 1 StR 626/86

    Untreue - Eigentumsvorbehalt - Kaufvertrag - Recht zum Weiterverkauf -

  • BGH, 06.03.1984 - 5 StR 997/83

    Verhandlung in der Fortsetzungsverhandlung ohne den Angeklagten - Voraussetzungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2012 - 13 Sa 87/12

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung wegen Veruntreuung von

  • BayObLG, 20.06.2022 - 204 StRR 180/22

    Untreueverdacht gegen Bürgermeisterin - Freispruch aufgehoben

  • BGH, 12.12.1978 - 1 StR 568/78

    Auswirkungen einer nachträglichen Minderung des Vermögensschadens auf den

  • BGH, 18.06.1969 - 2 StR 96/69

    Verurteilung wegen Untreue - Treueverhältnis durch die Leitung eines Postamts -

  • BGH, 24.06.1964 - 2 StR 172/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.01.1963 - 4 StR 434/62

    Überwachung der Fernsprechapparate an den Schaltern der Deutschen Bundespost

  • BGH, 06.05.1970 - 3 StR 284/69

    Nicht ordnungsgemäße Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und Versagung des

  • BGH, 05.07.1966 - 1 StR 247/66

    Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch Kassieren von Warenentgelten und

  • BGH, 24.10.1961 - 1 StR 349/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.10.1961 - 1 StR 323/61

    Einstellung eines Verfahrens auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes (StFG) -

  • BGH, 06.06.1961 - 1 StR 92/61

    Treubruchstatbestand bei Veranlassung des Geschäftsherrn zu nachteiligen

  • BGH, 09.08.1960 - 1 StR 320/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.1967 - 2 StR 338/67

    Treuebruch eines Kellners gegenüber der Gastwirtin durch Mitnahme der

  • BGH, 16.06.1964 - 1 StR 169/64

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Untreue, Betruges und fortgesetzten

  • BGH, 07.05.1963 - 1 StR 43/63

    Nichtbescheidung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers - Untreue

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 316/61

    Fremdes Vermögen im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) bei Darlehen - Inhalt

  • OLG Rostock, 23.11.2001 - 1 Ss 106/01
  • BGH, 02.06.1961 - 4 StR 147/61

    Abgrenzung zwischen Unterschlagung und Untreue - Treuebruchtatbestand des § 266

  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 418/59

    Rechtsmittel

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