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   BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58   

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https://dejure.org/1958,346
BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58 (https://dejure.org/1958,346)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1958 - 2 StR 188/58 (https://dejure.org/1958,346)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1958 - 2 StR 188/58 (https://dejure.org/1958,346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift durch einen Schöffen während der Hauptverhandlung mit den Verfahrensgrundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

  • rechtsportal.de

    StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 73
  • MDR 1959, 592
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 08.02.1935 - 4 D 787/34

    Ist es zulässig, daß Abschriften der Anklageschrift, in der die wesentlichen

    Auszug aus BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58
    (Im Anschluß an RGSt 69, 120.).

    Damit erhebt sich die Frage, ob dadurch, daß der eine Schöffe in dieser Weise von dem Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genommen hat, der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt worden ist (vgl. dazu RGSt 69, 120; BGH Urteil 5 StR 393/56 vom 11. Januar 1957 S. 8).

  • BGH, 22.01.1957 - 5 StR 393/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58
    Damit erhebt sich die Frage, ob dadurch, daß der eine Schöffe in dieser Weise von dem Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genommen hat, der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt worden ist (vgl. dazu RGSt 69, 120; BGH Urteil 5 StR 393/56 vom 11. Januar 1957 S. 8).
  • BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96

    Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (keine Verletzung dieser

    Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261 f.; selbst für den Fall des Mitlesens: BGHSt 13, 73 f., hierzu kritisch Pfeiffer in RuP 1977, 206, 208; BGH GA 1960, 314 f.; MDR 1973, 19; JR 1987, 389).
  • BGH, 02.12.1986 - 1 StR 433/86

    Beruhen eines Urteils auf der Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden

    Dabei kann dahinstehen, ob die vom Reichsgericht übernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verfahrensfehler darin liegt, daß ein Schöffe die - das wesentliche Ermittlungsergebnis enthaltende - Anklageschrift liest oder in sie Einblick nimmt (RGSt 69, 120; BGHSt 13, 73) oder - nach früherem Recht - ein Eröffnungsbeschluß verlesen wurde, der das wesentliche Ermittlungsergebnis enthielt (BGHSt 5, 261), in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist oder der Nachprüfung bedarf.
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97

    Grundsätze von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens; Schöffen

    aa) So hat der Bundesgerichtshof das Überlassen einer schriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen sowie die Einsichtnahme der Schöffen hierin für unzulässig erklärt (vgl. BGHSt 13, 73; RGSt 69, 120, 124).
  • EGMR, 12.06.2008 - 26771/03

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von

    Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt ( BGHSt 5, 261 ff.; [...] BGHSt 13, 73 ff., [...] JR 1987, 389 ).
  • BGH, 23.02.1960 - 1 StR 648/59

    Rechtsmittel

    Das könnte nach der vom BGH übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 32, 318; 53, 178; 69, 120; BGHSt 13, 73) ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sein, der die Revision rechtfertigt.
  • BGH, 20.12.1968 - 1 StR 508/67

    Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr - "Tat" im

    Hieraus ergibt sich, daß ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, wie er in den Fällen RGSt 69, 120 und BGHSt 13, 73 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt hat, hier nicht vorliegt.
  • OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83

    Berichterstatter-Vortrag; Verlesung des erstinstanzlichen Urteils;

    Zwar ist diesen - aus anderen Erwägungen - in ertsinstanzlichen Verfahren das Ermittlungsergebnis der Anklage vorzuenthalten (BGHSt 13, 73 ..); jedoch werden sie vor Eintritt in die Verhandlung zur Sache jedenfalls durch die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 2 StPO ) über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet.
  • BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit

    Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 69, 120 ff und des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 73 ff. Die dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87

    Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten auf Grund eines von diesem verfassten,

    Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 261 StPO) sogar in einem Falle bejaht, in dem ein Schöffe beim Umblättern der Anklageschrift durch den Richter Gelegenheit erhielt, die Anklageschrift teilweise zu lesen und das in ihr enthaltene Ermittlungsergebnis mit den Aussagen in der Hauptverhandlung zu vergleichen (BGHSt 13, 73; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 RdNr. 25).
  • BGH, 01.02.1962 - KRB 2/61

    Mündliche Verhandlung im Kartell-Bußgeldverfahren

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  • BGH, 08.10.1974 - 1 StR 463/74

    Strafbarkeit wegen menschengefährdender Brandstiftung, Diebstahls in zwei Fällen

  • BGH, 28.04.1964 - 1 StR 18/64

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wegen Gerichtsverhandlung in der

  • BGH, 23.03.1976 - 1 StR 9/76

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 30.06.1972 - 2 StR 672/71

    Verurteilung wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Erpressung - Verurteilung wegen

  • BGH, 20.06.1979 - 2 StR 748/78

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Tatsache und wegen

  • BGH, 18.12.1964 - 5 StR 524/64

    Rechtsmittel

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