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   BGH, 15.06.1960 - 4 StR 86/60   

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https://dejure.org/1960,1923
BGH, 15.06.1960 - 4 StR 86/60 (https://dejure.org/1960,1923)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1960 - 4 StR 86/60 (https://dejure.org/1960,1923)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1960 - 4 StR 86/60 (https://dejure.org/1960,1923)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    VORFAHRT: Geknicktes Recht

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 366
  • NJW 1960, 1824
  • MDR 1960, 1031
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 137/64

    Haftungsverteilung bei Kollision entgegen kommender Fahrzeuge bei abknickender

    Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des 4. Strafsenats des BGH vom 15. Juni 1960 (BGHSt 14, 366) berufen, denn dieser Beschluss ist vor Einführung der abknickenden Vorfahrt ergangen und hat die hier streitige Frage nur hypothetisch berührt, ohne dass es für die damalige Entscheidung hierauf ankam.
  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 77/62

    Rechtsmittel

    Denn für die Zeit vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung vom 29. Dezember 1960 war eine derartige Regelung noch nicht zulässig (BGHSt 14, 360 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59] = NJW 1960, 1824/5), so daß eine Amtspflichtverletzung der Straßenverkehrsbehörde nicht darin gefunden werden kann, daß zur Unfallzeit eine Regelung der gedachten Art nicht getroffen worden war.
  • BGH, 17.12.1965 - 4 StR 502/65

    Begründung der Nichtvereidigung von Zeugen mit dem Hinweis auf § 62

    Dagegen sei die Nichtvereidigung des Zeugen S., wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 109; 14, 374) f [BGH 15.06.1960 - 4 StR 86/60]olge, ungenügend begründet.
  • BGH, 26.03.1963 - VI ZR 169/62
    Auch das in der Neugaose aufgestellte Verkehrszeichen "Halt ! Vorfahrt achten !" konnte zur Unfallzeit nicht bewirken, daß der Straßenzug Heugasse-Kirchstraße zur Vorfahrtsstraße wurde (BGHSt 14, 366)» Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils wird auch von den Parteien nicht angegriffen.
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