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   BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59   

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https://dejure.org/1960,213
BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59 (https://dejure.org/1960,213)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1960 - 4 StR 292/59 (https://dejure.org/1960,213)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1960 - 4 StR 292/59 (https://dejure.org/1960,213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle entfernt sein?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 89
  • NJW 1960, 1019
  • MDR 1960, 687
  • DB 1960, 550
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.1956 - 4 StR 175/56
    Auszug aus BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59
    Die durch diese Vorschrift begründete Warte- und Duldungspflicht soll - im öffentlichen Interesse - die zur (späteren) Klärung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f.; 12, 253).
  • BGH, 17.09.1958 - 4 StR 165/58
    Auszug aus BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59
    Die durch diese Vorschrift begründete Warte- und Duldungspflicht soll - im öffentlichen Interesse - die zur (späteren) Klärung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f.; 12, 253).
  • BGH, 11.04.1957 - 4 StR 583/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59
    Hier beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142 StGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der Beteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt (vgl. RGSt 63, 18; BGHSt 5, 124, 127; BGH VRS 4, 48, 49 und 49, 52; 5, 200, 201; BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angef. bei Martin in DAR 1958, 93 unter VI 1 b).
  • BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54

    Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB

    Auszug aus BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59
    Die Urteile BGH VRS 4, 49 (52) und Bd. 5, 42 (44) - vgl. auch BGHSt 7, 112 (116) - stehen der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen.
  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59
    Hier beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142 StGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der Beteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt (vgl. RGSt 63, 18; BGHSt 5, 124, 127; BGH VRS 4, 48, 49 und 49, 52; 5, 200, 201; BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angef. bei Martin in DAR 1958, 93 unter VI 1 b).
  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 148/55
    Auszug aus BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59
    Die durch diese Vorschrift begründete Warte- und Duldungspflicht soll - im öffentlichen Interesse - die zur (späteren) Klärung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f.; 12, 253).
  • RG, 17.01.1929 - II 1168/28

    Zur Frage der Strafbarkeit eines Kraftwagenführers, der sich nach einem Unfall

    Auszug aus BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59
    Hier beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142 StGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der Beteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt (vgl. RGSt 63, 18; BGHSt 5, 124, 127; BGH VRS 4, 48, 49 und 49, 52; 5, 200, 201; BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angef. bei Martin in DAR 1958, 93 unter VI 1 b).
  • BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

    Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2

    Die zu § 142 StGB a.F. ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114 ) habe zudem ausdrücklich den Fall einer erst späteren Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet; diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigen wollen (vgl. BTDrucks 7/2434, S. 4).

    Einer solchen Auslegung, die ähnlich bereits in der früheren Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114 ), steht nicht von vornherein entgegen, dass sich der Unfallbeteiligte seit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz bereits strafbar macht, sobald er den Unfallort verlässt (so aber BGHSt 28, 129 ), zumal der Begriff des Unfallorts - der sich hier über eine durch den Überholvorgang bestimmte größere Distanz erstreckt - der Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedarf.

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2007 - 2 Ss 142/07

    Keine Unfallflucht, wenn bei Kenntniserlangung vom Unfall kein zeitlicher und

    Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind (so bereits BGHSt 14, 89, 94 f. zur Rechtslage vor dem 13. Strafrechtsänderungsgesetz).
  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62

    Begehen einer Unfallflucht durch erneutes Verlassen der Unfallstelle nach

    Ein Unfallbeteiligter, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, ist verpflichtet, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht (im Anschluß an BGHSt 14, 89).

    Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß ein Unfallbeteiligter, der erst nach dem Verlassen der Unfallstelle von dem Unfall Kenntnis erlangt, allenfalls verpflichtet ist, an der Stelle, an der er diese Kenntnis erlangt, zu warten und Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 14, 89), nicht aber, daß ihn eine Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle trifft, wie es das Bayerische Oberste Landesgericht in der Entscheidung VerkMitt 1961 Nr. 126 verlangt hat.

    Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Unter Hervorhebung des Gesetzeszwecks hat der Senat im Beschluß BGHSt 14, 89 weiter gefolgert, daß § 142 StGB das Vereiteln unfallaufklärender Feststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlechthin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle verbietet.

    Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Der in verschiedenen Entscheidungen wiederkehrende Satz, daß ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet sei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhält (BGHSt 7, 112, 116; BGH VRS 4, 49, 52; 5, 42, 44), geht, worauf der Senat schon in BGHSt 14, 89, 97 hingewiesen hat, auf ein Urteil des Reichsgerichts zurück (VAB 1941, 205 Nr. 263), das einen Fall betraf, in dem dem Täter erst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein gekommen war, an einem Unfall beteiligt zu sein.

    Wie der Senat in BGHSt 14, 89 dargelegt hat, ist eine tatbestandsmäßige, also strafbare Flucht nur solange möglich, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfallgeschehen besteht.

  • BGH, 08.04.1960 - 4 StR 2/60

    Opel Kapitän - § 323c StGB, "Unglückfall" / "Erforderlichkeit", maßgeblicher

    Dann muß der Täter zur Unfallstelle zurückkehren, um nunmehr dort seiner Pflicht, zu warten und Feststellungen zu dulden zu genügen (BGHSt 4, 144; 5, 124; 127; VRS 4, 48 f., 49, 52; 5, 200, 201; 4 StR 583/56 vom 7.3.1957, angeführt von Martin in DAR 1958, 93 unter VI h; 4 StR 292/59 vom 22.1.1960, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77

    Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort

    Eine Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, weil nach der Neufassung der Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort selbst, nicht aber, wenn er sich von einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall erstmals erfahren hat (anders die Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F., vgl. BGHSt 14, 89, 95; 18, 114, 118).

    Diese dem Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung zum § 142 StGB a.F. hatte ausdrücklich den Fall einer erst späteren "Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung" als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet, die jedoch dann die Verpflichtung auslöse, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestehe (BGHSt 14, 89, 93; 18, 114, 120).

  • BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65

    Reichweite der Warte- und Duldungspflicht nach Straßenverkehrsunfällen -

    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

    Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGHSt 14, 89, 94, 95), [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59]ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGHSt 18, 114, 119, 121 [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62]Nr. 7).

  • BGH, 21.06.1961 - 4 StR 544/60

    Unfallflucht: Beteiligung als Halter

    Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, soll die im § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (BGHSt 14, 89, 94) [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59].
  • OLG Köln, 10.01.1978 - Ss 768/77

    Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei Unkenntnis von dem

    Die tatrichteriche Würdigung (vgl. BGHSt 14, 89, 96 [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59] ; BayObLG a.a.O.), daß die Stelle, an der die Fahrzeuge nach einer Minute und in einem Abstand von einem Kilometer anhielten, zeitlich und räumlich nicht mehr Unfallort i. S. v. § 142 Abs. 1 StGB ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

    Es kann dahinstehen, ob der Begriff "entschuldigt" auch solche Fälle erfasst, in denen der Täter erst zu einem solchen Zeitpunkt Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, in dem nach der Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F. eine Rückkehrpflicht nicht mehr anzunehmen war (BGHSt 14, 89; 18, 114 [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62] ; 20, 258) [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] .

  • BayObLG, 20.07.1979 - RReg. 1 St 140/79

    Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann auch noch geleistet werden,

    Während nach der früheren Fassung des § 142 StGB das Vergehen regelmäßig erst vollendet war, wenn sich der Täter so weit von der Unfallstelle entfernt hatte, daß er nicht mehr ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter erkennbar war (vgl BGHSt 14, 89/92f), reicht jetzt jede unberechtigte oder nicht entschuldigte Entfernung vom Unfallort zur Erfüllung des Tatbestands aus, also auch schon eine geringere (BayObLGSt 1975, 133/135; 1978, 147/148f).
  • BGH, 24.10.1974 - 4 StR 453/74

    Versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr -

    Das Gericht führt zutreffend aus, daß der Angeklagte bei der Verfolgung an einem Ort gestellt wurde, an dem Feststellungen zur Person und zur Art der Unfallbeteiligung ohne weiteres möglich waren (BGHSt 14, 89, 94).
  • BayObLG, 21.08.1963 - RReg. 1 St 179/63

    Verkehrsunfallflucht; Ausland; Deutscher Staatsangehöriger; Anwendbarkeit

  • BGH, 19.10.1961 - II ZR 150/59

    Pflicht zum Verbleiben an der Unfallstelle - Sinn und Zweck der Wartepflicht und

  • BGH, 23.11.1964 - II ZR 60/62

    Regress einer Versicherung gegen einen Versicherten - Verletzung einer

  • BGH, 26.07.1963 - 4 StR 241/63

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

  • BGH, 19.04.1963 - 4 StR 509/62

    Verfahrensfehler auf Grund einer lückenhaften oder widerspruchsvollen

  • BayObLG, 19.04.1961 - RReg. 1 St 10/61

    Flucht vom Unfallort

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