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   BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60   

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BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60 (https://dejure.org/1960,985)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1960 - 4 StR 242/60 (https://dejure.org/1960,985)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60 (https://dejure.org/1960,985)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • junsv.nl

    Zweifache Massenexekution von insgesamt 151 russischen Fremdarbeitern wegen angeblicher Gefahr für die deutsche Bevölkerung nach dem deutschen Truppenabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hjil.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 214
  • NJW 1961, 373
  • MDR 1961, 334
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.11.1956 - 4 StR 359/56

    Stutthof-Prozesse

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies durch die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB nicht ausgeschlossen (NJW 1951, 323 Nr. 22; 4 StR 359/56 vom 8.November 1956 ; vgl. BGHSt 8, 394).

    Das Schwurgericht stützt seine Ansicht nicht nur auf die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, sondern - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (BGHSt 8, 393; 4 StR 359/56 vom 8.November 1956 ) - auch darauf, dass Wetzling das Tatgeschehen weitgehend selbst in der Hand gehabt habe.

    Diesen Tatbeitrag hat das Schwurgericht mit Recht nicht als blosse Förderung fremden Tuns beurteilt, weil Klönne, wie der gesamte Geschehensablauf und seine eigene billigende Einstellung zu den Erschiessungen zeigen, seinen Willen nicht dem des Kommandeurs oder des Hinrichtungsleiters Wetzling unterordnete, sondern sich an Wetzlings Seite als ein die Erschiessung freiwillig mitdurchführender Heeresoffizier gebärdete und seine körperliche Mitwirkung nach freiem Belieben bestimmte (BGHSt 8, 393, 399; 4 StR 359/56 vom 8.November 1956 ; 4 StR 460/56 vom 6.Dezember 1956 ).

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Das Schwurgericht stützt seine Ansicht nicht nur auf die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, sondern - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (BGHSt 8, 393; 4 StR 359/56 vom 8.November 1956 ) - auch darauf, dass Wetzling das Tatgeschehen weitgehend selbst in der Hand gehabt habe.

    Diesen Tatbeitrag hat das Schwurgericht mit Recht nicht als blosse Förderung fremden Tuns beurteilt, weil Klönne, wie der gesamte Geschehensablauf und seine eigene billigende Einstellung zu den Erschiessungen zeigen, seinen Willen nicht dem des Kommandeurs oder des Hinrichtungsleiters Wetzling unterordnete, sondern sich an Wetzlings Seite als ein die Erschiessung freiwillig mitdurchführender Heeresoffizier gebärdete und seine körperliche Mitwirkung nach freiem Belieben bestimmte (BGHSt 8, 393, 399; 4 StR 359/56 vom 8.November 1956 ; 4 StR 460/56 vom 6.Dezember 1956 ).

  • BGH, 22.07.1959 - 4 StR 250/59
    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Der Tatrichter hatte nach seinem pflichtgemässen Ermessen darüber zu entscheiden, ob für die Begutachtung nichtkrankhafter Zustände, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Täters von Bedeutung sind, ausser der Vernehmung eines psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen - des Landesmedizinaldirektors Dr. Ew. - auch noch die Anhörung eines Psychologen notwendig war (vgl. 4 StR 250/59 vom 22.Juli 1959 - NJW 1959, 2315 Nr. 16).
  • BGH, 06.05.1952 - 1 StR 414/51

    Vorsätzliche Tötung eines Kriegsgefangenen, der sich beim Arbeitseinsatz nach

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Denn die ohne gerichtliches Todesurteil vollzogenen Tötungen der zu friedlichen Zwecken von der deutschen Regierung selbst nach Deutschland verbrachten, in Lagerhaft unter der Aufsicht bewaffneter Schutzmannschaften sichergestellten ausländischen Arbeiter waren nach allgemeinen völker- und kriegsrechtlichen Grundsätzen mindestens ebenso unrechtmässig wie die Hinrichtung wehrloser Kriegsgefangener (vgl. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts Bd.2 S.911, 912, 862; BGHSt 2, 333; BGHZ 3, 94; 107).
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Wetzling liess die Erschiessungen bei jeder Handlungseinheit aufgrund einer einzigen Willensregung auf ein einmaliges, für alle Opfer zugleich gegebenes Zeichen hin von den Soldaten ohne weitere Weisungen in einem Zuge durchführen (vgl. BGHSt 4, 219; RGSt. 44, 223, 229 oben; HRR 1939, 391).
  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Denn die ohne gerichtliches Todesurteil vollzogenen Tötungen der zu friedlichen Zwecken von der deutschen Regierung selbst nach Deutschland verbrachten, in Lagerhaft unter der Aufsicht bewaffneter Schutzmannschaften sichergestellten ausländischen Arbeiter waren nach allgemeinen völker- und kriegsrechtlichen Grundsätzen mindestens ebenso unrechtmässig wie die Hinrichtung wehrloser Kriegsgefangener (vgl. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts Bd.2 S.911, 912, 862; BGHSt 2, 333; BGHZ 3, 94; 107).
  • BGH, 06.12.1956 - 4 StR 460/56

    Erschiessung eines Unterarztes wegen angeblicher Fahnenflucht

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Diesen Tatbeitrag hat das Schwurgericht mit Recht nicht als blosse Förderung fremden Tuns beurteilt, weil Klönne, wie der gesamte Geschehensablauf und seine eigene billigende Einstellung zu den Erschiessungen zeigen, seinen Willen nicht dem des Kommandeurs oder des Hinrichtungsleiters Wetzling unterordnete, sondern sich an Wetzlings Seite als ein die Erschiessung freiwillig mitdurchführender Heeresoffizier gebärdete und seine körperliche Mitwirkung nach freiem Belieben bestimmte (BGHSt 8, 393, 399; 4 StR 359/56 vom 8.November 1956 ; 4 StR 460/56 vom 6.Dezember 1956 ).
  • RG, 07.01.1911 - IV 1257/10

    Ist es rechtlich denkbar, daß eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Wetzling liess die Erschiessungen bei jeder Handlungseinheit aufgrund einer einzigen Willensregung auf ein einmaliges, für alle Opfer zugleich gegebenes Zeichen hin von den Soldaten ohne weitere Weisungen in einem Zuge durchführen (vgl. BGHSt 4, 219; RGSt. 44, 223, 229 oben; HRR 1939, 391).
  • RG, 18.03.1924 - I 50/24

    1. Genügt zur Annahme einer strafbaren Beihilfe (§ 49 StGB.) die bloße Absicht

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60
    Vielmehr fehlte es an einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, durch den sich die Erschiessungen für einen Aussenstehenden als einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar machten (vgl. BGHSt 10, 231; RGSt. 58, 113, 116).
  • Generalbundesanwalt, 16.04.2010 - 3 BJs 6/10

    Kundus-Bombardement: Verfahren gegen Oberst Klein eingestellt

    An dieser Rechtslage hat sich nach ganz herrschender Meinung auch unter der Geltung des Grundgesetzes nichts geändert, (vgl. BGHSt 15, 214, 215; 23, 103, 105 ff.; Gesetzesbegründung VStGB BT-Drs. 14/8524 S. 13; Lenckner in Schönke-Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rdnr. 91; Maurach-Schroeder-Maiwald Strafrecht BT I S. 33; Schwenk in Festschrift Lange S. 97 ff.).
  • BGH, 25.10.2010 - 1 StR 57/10

    Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen

    Eine im Rahmen von Kriegsgeschehen erfolgte "vorbeugende Erschießung" zur Abwehr womöglich anderweitig drohender künftiger Gefahren hat der Bundesgerichtshof als "verbrecherisch" bewertet (BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60, BGHSt 15, 214, 217).

    (4) Als völkerrechtlich unumstrittenste Anforderung an die Rechtmäßigkeit einer Kriegsrepressalie galt in diesem Zusammenhang die so genannte Notifikation, d.h. die öffentliche Bekanntmachung des Geschehens (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 5 StR 115/03, BGHSt 49, 189, 193; BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60, BGHSt 15, 214, 217; Artzt/Penner aaO S. 28; Gribbohm aaO S. 29).

  • LG Darmstadt, 29.11.1968 - Ks 1/67

    Massen- und Einzeltötungen von insgesamt ca. 60.000 Juden, kommunistischen

    Ein solcher Rechtfertigungsgrund der Gegenseitigkeit bestand weder zur Tatzeit noch berührt er das Recht und die Pflicht eines Staates, seine eigenen Staatsangehörigen wegen völkerrechtswidriger Handlung gemäss dem innerstaatlichen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen (BGH - 4 StR 242/60 -, Urteil vom 7.10.1960 - NJW 1961, 373 - BGHSt 15, 214; BGH vom 8.12.1961 - 4 StR 417/61 -).

    § 47 MilStGB setzt dabei nicht eine juristisch qualifizierte Kenntnis voraus; es genügt, wenn der Untergebene in seiner Vorstellungs- und Begriffswelt auf Grund der ihm eigenen und geläufigen Denkweise zu dem Bewusstsein durchgedrungen ist, dass die befohlene Handlung etwas Unrechtes darstellt, dass sie "nicht in Ordnung" ist und aus dem Rahmen des Militärischen herausfällt (Schwinge, Militärstrafgesetzbuch, 5.Aufl., 1943, § 47 MilStGB, Anm.IV, 2; BGH, Urteil vom 7.7.1955 - 4 StR 121/55 ; BGH, Urteil vom 7.10.1960 - 4 StR 242/60 ).

    Das zeigt sich deutlich auch daran, dass die Exekution vor dem Gegner, der einheimischen Bevölkerung und gegenüber den nicht unmittelbar beteiligten deutschen Stellen geheim gehalten wurde, was mit einer Kriegsrepressalie nicht zu vereinbaren ist (BGH - Urteil vom 7.10.1960 - 4 StR 242/60 ).

    Das zeigt sich deutlich an der Geheimhaltung der Exekution vor dem Gegner, der einheimischen Bevölkerung und gegenüber den nicht unmittelbar beteiligten deutschen Stellen, was mit einer Kriegsrepressalie nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 7.10.1960, 4 StR 242/60 ).

    Das zeigt sich deutlich an der Geheimhaltung der Exekution vor dem Gegner, der einheimischen Bevölkerung und gegenüber den nicht unmittelbar beteiligten deutschen Stellen, was mit einer Kriegsrepressalie nicht zu vereinbaren ist (BGH, 4 StR 242/60 - Urteil vom 7.Oktober 1960 ).

    Die Aktion wurde vor dem Gegner, der einheimischen Bevölkerung und gegenüber den nicht unmittelbar beteiligten deutschen Stellen nach Möglichkeit geheimgehalten, was mit einer Kriegsrepressalie unvereinbar ist (BGH - Urteil vom 7.Oktober 1960 - 4 StR 242/60 ).

  • BGH, 15.08.1969 - 1 StR 197/68

    Ausschluss anderer Taten gemäß § 264 StPO im Falle von eingeschränkten

    Der vom Angeklagten angeführte Völkerrechtsgrundsatz der Gleichheit und Gegenseitigkeit ("tu quoque") gilt, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, zwischen den Staaten, hindert jedoch einen Staat nicht, seine eigenen Staatsangehörigen zur Verantwortung zu ziehen (BGHSt 15, 214, 215) [BGH 30.09.1960 - 4 StR 242/60].

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 - allerdings ohne nähere Begründung - ausgesprochen, daß eine geheimgehaltene Tötung nicht als Kriegsrepressalie anerkannt werden kann (NJW 1961, 373 Nr. 16, insoweit in BGHSt 15, 214 nicht abgedruckt).

    Darunter ist die dienstliche Anordnung eines Vorgesetzten an einen Untergebenen zu verstehen, die eine genau bestimmte Handlung oder Unterlassung gebietet und keinen Raum für eigenes Ermessen, für eine eigene Sachbeurteilung läßt (BGH LM MilStGB § 47 Nr. 3; ähnlich Urteile vom 22. Januar 1957 - 1 StR 321/56 - und vom 7. Oktober 1960 - 4 StR 242/60 - insoweit in BGHSt 15, 214 und NJW 1961, 373 Nr. 16 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Die heimliche Tötung eines Gefangenen scheide dabei als Repressalie von vornherein aus (BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60 -).

    Denn der Gegenseitigkeitsgrundsatz bedeute nur, daß kein Staat einem anderen Staat Völkerrechtsverletzungen vorwerfen und über dessen Staatsbürger wegen solcher Handlungen zu Gericht sitzen dürfe, wenn er sich gegenüber dem anderen Staat der gleichen Verfehlungen schuldig gemacht habe (BGHSt 15, 214).

    Generals, die von den beteiligten deutschen Stellen unter Verschleierung des wahren Sachverhalts gegenüber der Schutzmacht, dem damaligen Gegner, den unmittelbar Betroffenen und den Mitgefangenen als "Erschießung auf der Flucht" dargestellt worden ist, kann nicht als eine Vergeltungsmaßnahme angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60 -, JZ 1962, 28 [mit zustimmender Anmerkung von Jescheck] = NJW 1961, 373; vgl. dazu die Anmerkungen von Martin in BGH LM Nr. 1 zu Völkerrecht - Allgemeines - und in BGH LM Nr. 4 zu § 47 MStGB).

    Angehörigen wegen völkerrechtswidriger Handlungen gemäß dem innerstaatlichen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen, wird hierdurch nicht berührt (vgl. BGHSt 15, 214 und die o.a. Anmerkungen von Jescheck und Martin).

  • LG Mannheim, 12.04.1965 - 1 Ks 1/64

    Erschiessung von insgesamt mindestens 150 polnischen Zivilisten in drei Aktionen

    Dies alles sind Indizien für seine innere Einstellung als Täter (BGHSt 8, 393; 15, 214; BGH 4 StR 359/56, Urteil vom 8.11.1956 , SB X St.18; BGH 5 StR 344/63, Urteil vom 8.10.1963, SB X St.24).

    Das Verhalten des Angeklagten Mocek wird auch nicht durch den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit ("tu quoque") - vgl. hierzu BGH 4 StR 242/60, Urteil vom 7.10.1960 , SB X St.20 - gerechtfertigt, etwa im Hinblick auf die bei Kriegsausbruch an wehrlosen Volksdeutschen von Polen begangenen Grausamkeiten.

    Es fehlte vielmehr an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, durch den sich die Erschiessungen "für einen Aussenstehenden als einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar machten" (BGH 4 StR 242/60, Urteil vom 7.10.1960 , SB X St.20; BGHSt 10, 231; RGSt. 58, 116).

  • LG Baden-Baden, 30.06.1967 - Ks 1/67

    Deportation von 532 norwegischen Juden ins KL Auschwitz. Anordnung der Ermordung

    Es ist mit ihr also eine psychologische Wirkung beabsichtigt, die sie nur entfalten kann, wenn sie öffentlich bekanntgemacht ist, sei es, was der Normalfall sein wird, vorher, sei es nachher (so Berber, a.a.O., S.235; Jescheck, a.a.O., S.222 unter Hinweis auf Oppenheim-Lauterpacht; Schütze, a.a.O., S.61; Kalkbrenner, a.a.O., S.82/84; Partsch, Repressalie, in Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 3.Band 1962, S.105; Arndt, Grundriss des Wehrstrafrechts, 1966, S.67; I.Generals-Urteil des amerikanischen Militärgerichts vom 9.2.1948 - Prozess der Süd-Ost-Generale oder Geisel-Prozess - S.33, zitiert nach Jescheck, a.a.O., S.334; norwegische Urteile in Sachen des Kriminalsekretärs Bruns und des SS-Obersturmbannführers Flesch, zitiert nach Kalkbrenner, a.a.O., S.55/57; BGH in NJW 1961, 373/374, der in dem von ihm entschiedenen Falle eine Kriegsrepressalie ablehnte, weil die Erschiessungen geheimgehalten worden waren).

    In seiner Entscheidung NJW 1961, 373 hat der BGH im Zusammenhang mit der Erörterung des tu-quoque-Grundsatzes ausgeführt, dass besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssten, wenn es sich um Angriffe gegen das Leben handle.

    Allerdings genügt es zur Bestrafung nach § 47 I Ziff.2 MStGB schon, wenn der Untergebene in seiner Vorstellungs- und Begriffswelt auf Grund der ihm eigenen und geläufigen Denkweise zu dem Bewusstsein durchgedrungen ist, dass die befohlene Handlung "etwas Unrechtes" darstellt (BGH NJW 1961, 373/375; Jäger, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft, 1967, S.174).

  • LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66

    Massenerschiessungen von Juden, Partisanen, ihren angeblichen Helfern und anderen

    Da es nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB allein auf die nach allem sicher vorhandene Kenntnis der Angeklagten von dem verbrecherischen Zweck der Massenerschiessung ankommt, ist unbeachtlich, ob die über ihnen stehenden Befehlsgeber und Befehlsmittler, also der Bataillonskommandeur Waldow, der Regimentskommandeur Montua, der Zeuge von dem B.-Z., Himmler und Hitler sich ihrerseits bewusst gewesen sind, einen verbrecherischen Befehl zu erteilen; denn eine etwaige Rechtsblindheit des befehlenden Vorgesetzten entbindet nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift den Befehlsempfänger gerade nicht von der eigenen strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung eines von ihm als verbrecherisch erkannten Befehls (BGHSt 15, 214; 4 StR 438/58 vom 13.3.1959 ).

    befohlene Durchführung der Massenerschiessung keine rechtmässige militärische Massnahme, sondern ein Verbrechen darstellte, so würde das, wie bereits zum Fall 1 unter Hinweis auf BGHSt 15, 214; 4 StR 438/58 vom 13.3.1959 ausgeführt, die Angeklagten nicht von der eigenen strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung der von ihnen zutreffend als Verbrechen erkannten Befehle entbinden.

  • LG Köln, 28.05.1965 - 24 Ks 1/64

    Misshandlung von Häftlingen, zum Teil mit Todesfolge. Erschiessung hunderter

    Es genügt schon, wenn der Untergebene in seiner Vorstellungs- und Begriffswelt aufgrund der ihm eigenen und geläufigen Denkweise zu dem Bewusstsein durchgedrungen ist, dass die befohlene Handlung etwas Unrechtes darstellt, dass sie "nicht in Ordnung" ist (vgl. BGHSt 5, 239; 12, 303; 15, 214 = NJW 1961, 373; BGH in L/M Nr. 3 zu § 47 MilStGB sowie BGH vom 7.7.1955 - 4 StR 121/55 und vom 14.3.1957 - 4 StR 44/57 ).

    Eine etwaige Rechtsblindheit ihrer Vorgesetzten befreit die Angeklagten von der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht (vgl. BGHSt 15, 214; BGH in L/M Nr. 4 zu § 47 MilStGB).

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 475/85

    Unterbrechung der Verjährung der Verfolgung eines Tötungsdelikts - Eintritt der

    Es kann auf sich beruhen, ob das Landgericht eine solche Absicht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausreichend festgestellt hat, indem es hervorhebt (UA S. 20), die Tötung unschuldiger und unbeteiligter Menschen, nur um ein militärisches Unternehmen durchführen zu können, widerspreche den elementarsten Rechtsgrundsätzen (vgl. zur Rechtswidrigkeit vorbeugender Erschießungen, insbesondere zur Abwehr künftiger Gefahren, BGHSt 15, 214, 216 f; 19, 33).

    Es kommt deshalb hier nicht darauf an, ob sich der Befehlende bewußt war, einen Befehl zur Begehung eines Verbrechens zu erteilen, und ob der Angeklagte als Befehlsempfänger die innere Einstellung des Befehlenden erkannt hat (BGHSt 15, 214, 217).

  • LG Hamburg, 09.02.1968 - 147 Ks 2/67

    Tötung der bei der Enterdung von Massengräbern in Weissrussland und Ostpolen

  • OLG Rostock, 23.03.1995 - II WsRH 35/94

    Mitwirkung an der Ermordung von Zivilisten, KPdSU-Funktionären, Kriegsgefangenen

  • LG Traunstein, 02.08.1985 - 5 Ks 11 Js 56/82

    Erschiessung - im Auftrag des Sonderkommandos 'R' der Volksdeutschen Mittelstelle

  • BGH, 17.07.1974 - 2 StR 92/74

    Entschädigung für den durch Vollzug der Untersuchungshaft erlittenen Schaden -

  • LG Hamburg, 25.02.1966 - 21/65

    Paul Wenneker

  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 22/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.03.1967 - 4 StR 464/66

    Einzelerschiessungen von Juden, die ausserhalb des Ghettos angetroffen wurden.

  • LG Stuttgart, 20.12.1963 - Ks 9/63

    Erschiessung eines jüdischen Ehepaares und ihrer beider Kinder bei der

  • LG Braunschweig, 12.06.1970 - 1 Ks 1/67

    Erhängung von Häftlingen nach missglückter Flucht in mehreren Fällen.

  • LG Kiel, 11.04.1969 - 2 Ks 1/68

    Vergasung von Juden mittels 'Gaswagen'

  • BGH, 08.10.1963 - 5 StR 344/63

    Deportation der jüdischen Bevölkerung von Krakau, Miechow, Przemysl, Rzeszow und

  • LG Tübingen, 10.05.1961 - Ks 2/61

    Massen- und Einzelerschiessungen mehrerer tausend Juden und Kommunisten (Männer,

  • BSG, 14.02.1962 - 11 RV 400/59
  • LG Stuttgart, 02.10.1962 - Ks 27/61

    Erschiessung von 22 italienischen Hilfswilligen

  • LG Bonn, 03.07.1973 - 8 Ks 1/72

    Beteiligung an der Deportation von Juden aus Krosno ins KL Belzec.

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