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   BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60   

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BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60 (https://dejure.org/1960,859)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1960 - 2 StR 276/60 (https://dejure.org/1960,859)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1960 - 2 StR 276/60 (https://dejure.org/1960,859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher Zeitpunkt der Kenntnis über das Vorliegen einer Straftat - Strafmilderung wegen zunächst vorliegenden Irrtums - Ersatz der entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 60
  • NJW 1960, 2203
  • MDR 1960, 1030
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.1958 - 4 StR 627/57
    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
    Wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 471 Abs. 1 und 5, 397 StPO zu erstatten hat (vgl. BGHSt 11, 195), ist § 471 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszuge grundsätzlich nicht anwendbar.

    Er hat die Erstattungspflicht nur davon abhängig gemacht, daß durch die Verurteilung eine strafbare Handlung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschlitzten Rechtsguts richtete, es jedoch als gleichgültig bezeichnet, ob die Straftat nebenklagefähig war oder nicht (BGHSt 11, 195).

    Die erwähnte Entscheidung BGHSt 11, 195 hatte keinen Anlaß, zur Frage einer entsprechenden Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO auf Fälle der vorliegenden Art Stellung zu nehmen.

  • OLG Stuttgart, 16.11.1956 - 2 Ss 525/56

    Anschlußrecht als Nebenkläger; Mitangeklagter; Erstattungsanspruch gegen

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
    Wie sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGSt 1953, 257) als auch das OLG Stuttgart (NJW 1957, 435) bereits zutreffend ausgeführt haben, beruhte die entsprechende Anwendung des § 503 Abs. 3 i.V. mit § 437 Abs. 1 a.F. StPO (jetzt §§ 471 Abs. 3, 397) in jenem Sonderfall ausschließlich darauf, daß die Angeklagte zwar für schuldig erklärt, aber nicht in Strafe genommen worden war; denn einleitend wird in dieser Entscheidung gerade betont, daß ein zu Strafe verurteilter Angeklagter "nach § 497, § 503 Abs. 1 § 437 Abs. 1 StPO" (jetzt §§ 465, 471 Abs. 1, 397 StPO) alle Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hätte tragen "müssen".
  • RG, 27.04.1882 - 878/82

    1. Ist die Revision in Strafsachen auch lediglich wegen der Kostenverurteilung

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
    So sind bei einem Freispruch des Angeklagten die Kosten des Verfahrens - einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen - nicht etwa dem Nebenkläger, sondern der Staatskasse aufzuerlegen; § 471 Abs. 2 StPO (früher § 503 Abs. 2) ist mithin nicht sinngemäß anwendbar; in einem solchen Falle hat der Nebenkläger nur seine eigenen Auslagen selbst zu tragen (so bereits RGSt 6, 237).
  • RG, 28.02.1911 - II 112/11

    Wird die Verpflichtung zum Ersatze der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
    Die Entscheidung des Reichsgerichte in RGSt 44, 333 betraf einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 26.10.1965 - 1 StR 394/65

    Überfall einer Frau zur Erzwingung von Geschlechtsverkehr - Mittäterschaft bei

    Der wegen schuldhaften Selbstberauschens Verurteilte hat dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen dann zu erstatten, wenn sich die Rauschtat gegen diesen gerichtet hatte (Fortführung von BGHSt 11, 195 und 15, 60).

    Die Verpflichtung eines verurteilten Angeklagten, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, ergibt sich aus § 397 Abs. 1 i.V.m. § 471 Abs. 1 und 5 StPO (BGHSt 15, 60, 61) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60].

    Diese Erstattungspflicht trifft ihn nach der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 11, 195, 198 [BGH 15.01.1958 - 4 StR 627/57]; 15, 61, 63 [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]; BGH VRS 17, 424, 428, 429) jedenfalls dann, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete.

  • BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83

    Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei freiwilliger Übernahme der

    Allerdings ist in BGHSt 15, 60, 62 [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60] entschieden worden, die durch § 471 Abs. 3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagtem beruhe so sehr auf der anders gearteten und stärker zivilprozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens, daß eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zum Nebenkläger nicht in Betracht kommen könnte.
  • BGH, 23.01.1979 - 5 StR 748/78

    Einschränkung einer Vereidigung im Strafverfahren - Anforderungen an eine

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung des § 397 StPO "nicht restlos" durchführen läßt, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern - jedenfalls im ersten Rechtszuge - nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen "die Hauptrolle zufällt" (BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60].
  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und

    Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]; 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 21, 152, 154), [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63), [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist.
  • BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 174/83

    Rechtsschutzversicherung - Ersatz der Nebenklagekosten - Nebenklagekosten - ARB -

    Dem steht jedoch eine gewichtige Gegenmeinung gegenüber, die auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes vertreten hat (vgl. für eine analoge Anwendung: Kleinknecht, 35 Aufl. § 397, Rdn. 8; KK-Schikora, § 471, Rdn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen für beide Auffassungen; LR-Schäfer, § 471 Rdn. 48;KMR-MUller, § 471 Rdn. 17; gegen eine analoge Anwendung: BGHSt 15, 60, 62; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 471 Rdn. 15; Baumgärtel in VersR 1980, 985, 988, 989, III 4 b ) .
  • LG Hamburg, 29.08.1975 - 16/74

    Beteiligung an der Deportation von mindestens 230.000 Juden des Warschauer

    Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu erstatten, ohne dass dies eines besonderen Ausspruchs im Urteilstenor bedarf (BGHSt 15, 60).
  • BGH, 15.06.1966 - 2 StR 174/66

    Freiwilliger Rücktritt vom Versuch des schweren Diebstahls - Rüge der Verletzung

    Kann die Strafkammer nicht feststellen, wie der Angeklagte in den Besitz der Radiogeräte gelangt ist, kommt sie aber zu der Überzeugung, daß er den Besitz nur dadurch erlangt haben kann, daß er entweder die Geräte selbst aus den Kraftwagen gestohlen oder sie sich später rechtswidrig zugeeignet oder sie als Hehler erhalten hat, so kommt Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht (vgl. BGHSt 12, 386; 15, 63) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60].
  • BGH, 11.10.1963 - 4 StR 232/63

    Verurteilung des Angeklagten - Handlung gegen Nebenkläger - Erstattung

    Die in Urteilsspruch enthaltene Kostentragungspflicht hat das Landgericht auch nur mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 465 StPO begründet, die sich auf die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beschränkt (RGSt 15, 190, 191 unter Nr. 2; BGHSt 11, 195, 197 [BGH 15.01.1958 - 4 StR 627/57] ; 15, 60, 61) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60] .
  • BGH, 30.11.1960 - 2 StR 492/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für

    Wie der Senat in dem Urteil vom 29. Juni 1960 - 2 StR 276/60 - (BGHSt 15, 60 [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]) des näheren ausgeführt hat, muß ein Angeklagter die einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auch dann erstatten, wenn er allein wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann.
  • BGH, 30.04.1968 - 1 StR 129/68

    Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Täterschaft - Anforderungen an die

    Daher hätte das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte - falls er nicht Täter oder Mittäter war - sich der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht hat; denn Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist zulässig (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60].
  • BGH, 04.01.1966 - 1 StR 523/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Strafbarkeit wegen Hehlerei

  • BGH, 21.06.1963 - 4 StR 214/63

    Wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei - Rechtsethische und

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