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   BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61   

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BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61 (https://dejure.org/1961,186)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1961 - 1 StR 140/61 (https://dejure.org/1961,186)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61 (https://dejure.org/1961,186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 260 Abs. 1, § 267 Abs. 5, § 296, § 333

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 374
  • NJW 1962, 404
  • MDR 1962, 495
  • JR 1962, 148
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54
    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Es ist unbestritten, daß dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nur dann zusteht, wenn er durch sie "beschwert" ist, d.h. wenn durch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt werden (BGHSt 7, 153).

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHSt 7, 153 ausgesprochen, der freigesprochene Angeklagte sei nicht deshalb beschwert, weil nach den Urteilsgründen nur seine Schuld nicht erwiesen worden sei, die Beweisaufnahme also nicht seine völlige Unschuld ergeben habe.

    Auch sie ist jedoch - mit BGHSt 5, 267, 268 [BGH 10.12.1953 - 3 StR 620/53] (ebenso Eb. Schmidt Lehrkommentar Vorbem. 20 und KM 4. Aufl. Vorbem. 3 b je vor § 296 StPO; Meyer MDR 1955, 309 [BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54]; Bech NJW 1959, 1840) - zu verneinen.

    Auch aus diesem Grunde wäre nicht einzusehen, daß jener Fall hinsichtlich der Zulassung eines Rechtsmittels anders behandelt werden müßte als dieser (wie denn auch Roos a.a.O., Schwenk in seinem Aufsatz "Freisprechung mangels Beweises" in NJW 1960, 1932 und Meyer in seiner Besprechung des obengenannten Urteils des 5. Strafsenats in MDR 1955, 309 [BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54] die verschiedene Behandlung ablehnen).

    An der Entscheidung des 5. Strafsenats in BGHSt 7, 153 ist jedoch aus den dort angeführten Gründen weiterhin festzuhalten.

  • BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Denn diese Aufklärung kann für die Entscheidung selbst von Bedeutung seine Mit auf dieser Erwägung beruht es, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, daß im Verfahren wegen übler Nachrede vor der Anwendung des § 193 StGB grundsätzlich der Wahrheitsbeweis zu erheben ist, der zudem der Genugtuung des Verletzten dienen soll (vgl. BGHSt 11, 273, 277) [BGH 12.02.1958 - 4 StR 189/57].

    Zu Unrecht beruft sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung auf die schon oben unter 2 a) erwähnte Entscheidung BGHSt 11, 273 [BGH 12.02.1958 - 4 StR 189/57].

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Das hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6, 7 [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 205/56] bereits entschieden.
  • BGH, 10.12.1953 - 3 StR 620/53
    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Auch sie ist jedoch - mit BGHSt 5, 267, 268 [BGH 10.12.1953 - 3 StR 620/53] (ebenso Eb. Schmidt Lehrkommentar Vorbem. 20 und KM 4. Aufl. Vorbem. 3 b je vor § 296 StPO; Meyer MDR 1955, 309 [BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54]; Bech NJW 1959, 1840) - zu verneinen.
  • RG, 14.01.1886 - 3046/85

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist dem freigesprochenen Angeklagten die

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Das Reichsgericht war seit jeher der Auffassung, daß diese Beschwer aus dem Entscheidungssatz selbst hervorgehen müsse, daß dagegen eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht als Beschwer in diesem Sinne anzusehen sei und den Angeklagten daher zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtige (vgl. RGSt 4, 355; 13, 324; 63, 184; 67, 317; 69, 12, 124, 157).
  • RG, 11.06.1881 - 1297/81

    1. Ist dem freigesprochenen Angeklagten die Anfechtung des Urteils mittels der

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Das Reichsgericht war seit jeher der Auffassung, daß diese Beschwer aus dem Entscheidungssatz selbst hervorgehen müsse, daß dagegen eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht als Beschwer in diesem Sinne anzusehen sei und den Angeklagten daher zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtige (vgl. RGSt 4, 355; 13, 324; 63, 184; 67, 317; 69, 12, 124, 157).
  • RG, 20.11.1934 - 1 D 1222/34

    1. Wann erfordert die öffentliche Sicherheit nach dem § 42 b StGB. die

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Das Reichsgericht war seit jeher der Auffassung, daß diese Beschwer aus dem Entscheidungssatz selbst hervorgehen müsse, daß dagegen eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht als Beschwer in diesem Sinne anzusehen sei und den Angeklagten daher zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtige (vgl. RGSt 4, 355; 13, 324; 63, 184; 67, 317; 69, 12, 124, 157).
  • RG, 07.06.1929 - I 275/29

    Was ist in §§ 337, 344 Abs. 1 StPO. unter dem "Urteil" zu verstehen?

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Das Reichsgericht war seit jeher der Auffassung, daß diese Beschwer aus dem Entscheidungssatz selbst hervorgehen müsse, daß dagegen eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht als Beschwer in diesem Sinne anzusehen sei und den Angeklagten daher zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtige (vgl. RGSt 4, 355; 13, 324; 63, 184; 67, 317; 69, 12, 124, 157).
  • RG, 10.10.1933 - III 805/33

    Welche Instanz hat nach dem Gesetz betr. die Entschädigung der im

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Das Reichsgericht war seit jeher der Auffassung, daß diese Beschwer aus dem Entscheidungssatz selbst hervorgehen müsse, daß dagegen eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht als Beschwer in diesem Sinne anzusehen sei und den Angeklagten daher zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtige (vgl. RGSt 4, 355; 13, 324; 63, 184; 67, 317; 69, 12, 124, 157).
  • RG, 25.09.1910 - V 1113/09

    1. Nach welchen Gesichtspunkten ist, wenn ein Eingriff in ein patentiertes

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
    Dem steht nicht entgegen, daß es im allgemeinen wünschenswert und in manchen Fällen unerläßlich ist, vor der Prüfung des inneren Tatbestandes den äußeren Sachverhalt aufzuklären (vgl. RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419; OGHSt 1, 186).
  • RG, 07.11.1913 - V 484/13

    1. Unlauterer Wettbewerb. Welche Anforderungen sind an die Verneinung des inneren

  • BGH, 13.03.1958 - 4 StR 41/58
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

    Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff. (Freisprechung aus sachlichen Gründen); Urteil vom 26. März 1959 - 2 StR 566/58, BGHSt 13, 75, 76 f. (Einstellung wegen Verjährung); Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff.; Urteil vom 4. Mai 1970 - AnwSt (R) 6/69, BGHSt 23, 257, 259 (Verurteilung vor dem Ehrengericht); Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f. (Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB); Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 (Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB); KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 Ws 252/14 - 141 AR 316/14; OLG München NJW 1981, 2208; zuvor bereits RGSt 4, 355, 359).

    Die Aufgabe eines Strafverfahrens liegt in der justizförmigen Prüfung, ob gegen den Angeklagten ein staatlicher Strafanspruch besteht (vgl. BVerfGE 80, 244, 255; 95, 96, 140; BGH, Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 378; und vom 18. März 2015 - 2 StR 656/13, Rn. 13, NJW-Spezial 2015, 569 f.).

    Hat der Angeklagte daher keinen Anspruch darauf, aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden, so kann ihm auch nicht das Recht zustehen, einen solchen Anspruch durch ein Rechtsmittel geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 380).

    Auf den Fall der Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze in der Vergangenheit bereits angewendet und dem Angeklagten die Rechtsmittelbefugnis mangels Beschwer verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff.).

    An dieser Stelle fügt sich der Grundsatz der Tenorbeschwer in die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überdies zwanglos ein, denn eine Ausnahme von der Formalbeschwer für extrem gelagerte Fälle, in denen sich die Belastung des Angeklagten aus Begleitumständen, etwa der Wortwahl des Tatgerichts, ergibt, sieht bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher vor (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff.; Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374; vgl. BGHSt 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259; 28, 327, 330; Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    a) Die Prozeßentscheidung des Landgerichts, die darauf gestützt ist, daß die Verfahrenseinstellung (§ 383 Abs. 2 StPO) durch das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht beschwere und seine sofortige Beschwerde deshalb insoweit unzulässig sei, entspricht verbreiteter Auffassung (siehe oben C. II. 1.); sie ist objektiv vertretbar (vgl. BGHSt 16, 374; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., vor § 296 Rdnr. 14; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 1982, § 304 Rdnr. 32).
  • BGH, 20.07.1966 - 2 StR 188/66

    Selbstfahrer - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung aufgrund der Täuschung

    Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie im Falle G. Freisprechung wegen erwiesener Unschuld anstelle des ergangenen Freispruches mangels Beweises erstrebt (BGHSt 7, 153; 16, 374).
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