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   BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63   

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BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63 (https://dejure.org/1963,510)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1963 - 2 StR 357/63 (https://dejure.org/1963,510)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63 (https://dejure.org/1963,510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Beweisantrages wegen eigener Sachkunde - Anforderungen für das Vorliegen eines "Obhutsverhältnisses" i. S. des § 174 Nr. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 163
  • NJW 1964, 411
  • MDR 1964, 248
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.08.1954 - 3 StR 159/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    Allerdings haben es Ferienstrafsenate des Bundesgerichtshofs in unveröffentlichten Urteilen (vgl. 3 StR 318/52 vom 18. Juli 1952 und 3 StR 159/54 vom 10. August 1954) als zur Begründung eines Obhutsverhältnisses ausreichend erachtet, wenn dem Lehrer durch eine Dienstanweisung oder durch eine andere Anordnung der zuständigen Schulbehörde die Pflicht auferlegt sei, sämtliche Schüler auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen.
  • BGH, 04.10.1951 - 3 StR 603/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    Zu Unrecht haben sie sich dabei auf ein ebenfalls unveröffentlichtes Urteil des früheren 3. Strafsenats (3 StR 603/51 vom 4. Oktober 1951) berufen; dort wird nämlich die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß die Dienstanweisung in der Praxis verwirklicht worden ist, indem die Lehrer die ihnen zur Pflicht gemachte Beaufsichtigung auch tatsächlich ausgeübt haben.
  • BayObLG, 19.09.1958 - RReg. 3 St 93/58

    Dem Schulleiter zur Erziehung anvertraut sein

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    Für den Schulleiter mag selbst in solchen großstädtischen Verhältnissen eine Ausnahme gelten, weil ihm kraft seiner besonderen Aufgabe und Autorität alle Schüler der Anstalt zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein können (vgl. BGHSt 13, 352; BayObLGSt 1958, 225 betr. den Leiter einer bayerischen Berufsschule).
  • BGH, 08.07.1954 - 3 StR 876/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    In einer kleinen Schule, wo sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen und im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewußt werden, mögen schon angesichts dieser Gestaltung alle Schüler allen Lehrern zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein (so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 3 StR 876/53 vom 8. Juli 1954 bezüglich einer vierklassigen dörflichen Volksschule mit vier Lehrern).
  • BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59

    Strafbarkeit eines Schulleiters nach § 174 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    Für den Schulleiter mag selbst in solchen großstädtischen Verhältnissen eine Ausnahme gelten, weil ihm kraft seiner besonderen Aufgabe und Autorität alle Schüler der Anstalt zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein können (vgl. BGHSt 13, 352; BayObLGSt 1958, 225 betr. den Leiter einer bayerischen Berufsschule).
  • BGH, 18.07.1952 - 3 StR 318/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    Allerdings haben es Ferienstrafsenate des Bundesgerichtshofs in unveröffentlichten Urteilen (vgl. 3 StR 318/52 vom 18. Juli 1952 und 3 StR 159/54 vom 10. August 1954) als zur Begründung eines Obhutsverhältnisses ausreichend erachtet, wenn dem Lehrer durch eine Dienstanweisung oder durch eine andere Anordnung der zuständigen Schulbehörde die Pflicht auferlegt sei, sämtliche Schüler auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen.
  • BGH, 06.12.1956 - 4 StR 234/56

    Unrechtsbewußtsein und Schuld

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    Es wäre jedoch eine umfassendere Würdigung geboten gewesen; denn das Unrechtsbewußtsein ist "teilbar" (vgl. BGHSt 10, 35).
  • RG, 18.03.1909 - III 163/09

    1. Beamteneigenschaft der Anhaltischen Volksschullehrer. 2. Erstreckt sich die

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63
    Im besonderen hat das Reichsgericht diesen Grundsatz in RGSt 42, 251 auf eine frühere Anhaltische Volksschule (nach den für sie gültigen Vorschriften) und in JW 1930, 1215 Nr. 24 auf eine sächsische Fortbildungsschule (nach der Art der eingeführten Schulzucht und der bestehenden Schulverfassung) angewendet.
  • BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

    b) Schon mit Blick darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im Verhältnis eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße Zugehörigkeit zu derselben Schule konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355).
  • OLG Koblenz, 29.12.2011 - 1 Ss 213/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Sexuelles Verhältnis zwischen einem

    Es ist entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule zu bejahen (BGH v. 30.10.1963 - 2 StR 357/63 - juris Rn. 11 - BGHSt 19, 163), wenn auch der Täterkreis nicht zwangsläufig auf Klassen- oder Fachlehrer begrenzt ist.
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Maßgebend sind indes in jedem Fall die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; Beschluss vom 31. Januar 1967 aaO, S. 202; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 aaO; SSW-StGB/Wolters, § 174 Rn. 6).

    Jedenfalls an größeren Schulen mit einem für den einzelnen Schüler nur schwer überschaubaren Lehrerkollegium ergibt es sich nicht schon aus der bloßen Zugehörigkeit von Lehrern und Schülern zu derselben Schule, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (so BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 aaO; anders für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355).

  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

    Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 - Fußballtrainer; BGH NStZ 2003, 661 - Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).
  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Daß sie außerhalb des eigentlichen Religionsunterrichts geschahen, stellt hier, wie die Strafkammer erkannt hat, die Erfüllung des Tatbestandes nicht in Frage (vgl. BGHSt 19, 163, 166 [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63] sowie schon BGH MDR 1954, 53).

    Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGHSt 19, 163, 165) [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63].

    Je nach den tatsächlichen Verhältnissen kommt es auch in Betracht zwischen einem Lehrer und einem von ihm nicht mehr unterrichteten Schüler derselben Schule (BGHSt 19, 163, 166) [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63], ferner zwischen einem Fahrlehrer und einer minderjährigen Fahrschülerin (BGHSt 21, 196; kritisch dazu Lackner JR 1968, 190/191).

    Im Falle von Martina Gr. endete das Obhutsverhältnis, als sie nicht mehr vom Angeklagten unterrichtet wurde (vgl. BGHSt 19, 163, 167) [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63].

  • OLG Koblenz, 17.03.2014 - 1 Ws 56/14

    Kein Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler nach Auflösung des

    Dies ist zu verneinen, weil das Lehrer-Schüler-Verhältnis und damit das Obhutsverhältnis mit der Auflösung des Klasseverbandes am 24. Juni 2005 endete (vgl. BGH v. 30.10.1963 - 2 StR 357/63 - [...] n. 17 - BGHSt 19, 163).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 StR 221/00

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis; Ersatzbabysitter

    Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).
  • BGH, 03.02.2004 - 5 StR 488/03

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhutsverhältnis bei der öffentlichen

    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Betreuung des Jugendlichen S (UA 10, 20) reichen aus, um nach den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen ein Obhutsverhältnis anzunehmen (vgl. BGHSt 19, 163, 165 f.).
  • BGH, 02.07.1997 - 2 StR 205/97

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch den Großvater - Schlussziehung

    Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 33, 340, 344; 19, 163, 165).
  • BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65
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  • BGH, 30.04.1986 - 2 StR 165/86

    Verbindung von an verschiedenen Tagen vorgenommenen sexuellen Handlungen zu einer

  • BGH, 28.03.1972 - 5 StR 97/72

    Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen - Unzucht mit einer Abhängigen - Die

  • BGH, 06.08.1974 - 1 StR 334/74

    Voraussetzungen des "anvertraut seins" bei Sexualdelikten - Begründung eines

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