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   BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63   

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BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63 (https://dejure.org/1963,59)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1963 - 4 StR 168/63 (https://dejure.org/1963,59)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63 (https://dejure.org/1963,59)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) und 71 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - Überprüfung des Schuldspruchs und der hierzu getroffenen Feststellungen im Übrigen durch das Rechtsmittelgericht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 46
  • NJW 1963, 1987
  • MDR 1963, 948
  • DB 1963, 1427
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 11.05.1931 - III 151/31

    Zur Frage der Beschränkbarkeit der Rechtsmittel.

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht Einigkeit darüber, daß ein Rechtsmittel nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden kann, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 5, 252; RGSt 58, 238, 239; 65, 296).

    Wann hiernach eine Beschränkung des Rechtsmittels zulässig ist, kann nur nach der besonderen Lage des Einzelfalles entschieden werden (RGSt 65, 296; OGHSt 1, 74).

    Das trifft in aller Regel auf das Verhältnis zwischen Schuld- und Straffrage zu, wahrend innerhalb der Schuldfrage eine weitere Trennung der Tat- oder Beweisfrage von der Rechtsfrage oder eine Trennung der Tatbestandsmerkmale nicht statthaft ist (RGSt 60, 109; 65, 296; 69, 110).

  • RG, 29.01.1935 - 4 D 981/34

    1. Bleibt eine Revision, die nur auf Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB. gestützt

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Das trifft in aller Regel auf das Verhältnis zwischen Schuld- und Straffrage zu, wahrend innerhalb der Schuldfrage eine weitere Trennung der Tat- oder Beweisfrage von der Rechtsfrage oder eine Trennung der Tatbestandsmerkmale nicht statthaft ist (RGSt 60, 109; 65, 296; 69, 110).

    Entscheidend ist jedoch nicht die formelle Zugehörigkeit zum Schuldspruch, sondern es kommt darauf an, ob die Schuldfrage in ihrem Kern betroffen wird, mag sie auch im Einzelfall sehr nahe berührt werden (RGSt 69, 110, 112).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Im Bereiche der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung wurde er allerdings - lediglich rechtsirrtümlich - nicht angewandt, weil diese Rechtsverordnungen eigene Strafvorschriften enthalten, bis diese schließlich vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sind (NJW 1962, 1563 Nr. 1 und 2).

    Hiernach sind die Strafvorschriften der §§ 49 StVO und 71 StVZO, deren rechtliche Natur als Blankettstrafgesetze zweifelhaft sein mag (BGHSt 6, 30, 40) [BGH 09.03.1954 - 3 StR 12/54], zwar nicht vom Gesetzgeber durch § 21 StVG ersetzt worden, vielmehr ist nur der umfassende Geltungsbereich des § 21 StVG (seit dem 19. Dezember 1952) für die Rechtsanwendung verbindlich klargestellt worden (BVerfG NJW 1962, 1563 Nr. 3; RGHSt 18, 334 = NJW 1963, 1366).

  • RG, 30.12.1912 - IV 1018/12

    Welchen Einfluß hat das neue Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 auf

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Wird ein Blankettstrafgesetz aufgehoben und durch ein anderes ersetzt, so werden die ausfüllenden formen nur ausnahmsweise dadurch berührt, nämlich wenn der Gesetzgeber auch zugleich deren Aufhebung oder Änderung gewollt, also nicht bloß neue Straffolgen an den Ungehorsam gegen die den Straftatbestand umschreibenden Vorschriften geknüpft hat (RGSt 46, 393, 396).
  • RG, 17.01.1929 - II 1392/28

    Welche Wirkung hat die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Daher wird die Trennbarkeit bejaht, wenn nicht die Merkmale der strafbaren Handlung, sondern nur äußerlich zu ihr hinzutretende, an sich selbständige Tatsachen in Frage stehen, wie z.B. bei der Prüfung des Rückfalls (BGSt 54, 180; 65, 237, 238), der Anwendbarkeit des § 29 MilStG auf ein bürgerliches Vergehen (RGSt 62, 433) und vielfach, nämlich sofern ein Vergleich der Strafrahmen dazu schon ausreicht, auch der Anwendbarkeit eines milderen Strafgesetzes nach § 2 Abs. 2 StGB (RGSt 61, 322, 324).
  • RG, 02.06.1927 - II 251/27

    Kann die Berufung wirksam auf das Strafmaß beschränkt werden, wenn es nach § 2

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Daher wird die Trennbarkeit bejaht, wenn nicht die Merkmale der strafbaren Handlung, sondern nur äußerlich zu ihr hinzutretende, an sich selbständige Tatsachen in Frage stehen, wie z.B. bei der Prüfung des Rückfalls (BGSt 54, 180; 65, 237, 238), der Anwendbarkeit des § 29 MilStG auf ein bürgerliches Vergehen (RGSt 62, 433) und vielfach, nämlich sofern ein Vergleich der Strafrahmen dazu schon ausreicht, auch der Anwendbarkeit eines milderen Strafgesetzes nach § 2 Abs. 2 StGB (RGSt 61, 322, 324).
  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat im Einklang mit der Entscheidung des 3. Strafsenats 3 StR 19/63 vor 9. Mai 1963 (BGHSt 18, 339 = NJW 1963, 1364), der in einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - den § 90 a Abs. 3 StGB für nichtig und § 90 a Abs. 1 StGB für teilweise nichtig erklärt hatte, die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen für zulässig erachtet hat, wenn sie durch den Wiederaufnahmegrund nicht berührt werden.
  • BGH, 08.01.1954 - 2 StR 572/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht Einigkeit darüber, daß ein Rechtsmittel nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden kann, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 5, 252; RGSt 58, 238, 239; 65, 296).
  • BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54
    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Hiernach sind die Strafvorschriften der §§ 49 StVO und 71 StVZO, deren rechtliche Natur als Blankettstrafgesetze zweifelhaft sein mag (BGHSt 6, 30, 40) [BGH 09.03.1954 - 3 StR 12/54], zwar nicht vom Gesetzgeber durch § 21 StVG ersetzt worden, vielmehr ist nur der umfassende Geltungsbereich des § 21 StVG (seit dem 19. Dezember 1952) für die Rechtsanwendung verbindlich klargestellt worden (BVerfG NJW 1962, 1563 Nr. 3; RGHSt 18, 334 = NJW 1963, 1366).
  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 56/63

    Vollstreckung einer auf verfassungswidriger Grundlage beruhenden Strafe

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfG NJW 1963, 756 Nr. 2 und 757 Nr. 3), daß eine Wiederaufnahme von Strafverfahren mit dem beschränkten Ziel der Ersetzung der für nichtig erklärten §§ 49 StVO, 71 StVZO durch § 21 StVG im Beschlußwege ohne Erneuerung der Hauptverhandlung nicht gegen Verfassungssätze, insbesondere nicht gegen die Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verstoße.
  • BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens -

  • BGH, 26.04.1963 - 4 StR 84/63

    Verletzung gerichtlicher Sachaufklärungspflichten - Verstöße im Straßenverkehr

  • RG, 26.02.1926 - I 71/26

    Kann die Anfechtung des Urteils auf einen Angriff gegen die Annahme eines die

  • RG, 03.07.1924 - III 528/24

    Kann die sachliche Urteilsanfechtung auf die neben einer Freiheitsstrafe als

  • RG, 17.01.1928 - I 1231/27

    Hat das Revisionsgericht bei nur sachlichrechtlicher Beschwerde nachzuprüfen, ob

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; und Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)), sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 4 St RR 47/2003, NStZ-RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)).

    b) Die Rechtsprechung hält in Anwendung dieser Grundsätze eine Beschränkung von Berufung und Revision auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich für zulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15, StV 2017, 314, 315; Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; RG, Urteil vom 11. Mai 1931 - III 151/31, RGSt 65, 296, 297; weitere Nachweise bei Paul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7 und Hettinger, JZ 1987, 386, 388 ff.).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188) [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71], wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; 69, 110, 11; BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; 27, 70, 72; BGH MDR 1980, 681, 682).

    Die vom Gesetz aus Gründen der Prozeßökonomie (BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 188 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 318 Rdn. 42) den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Dispositionsbefugnis und der aus dem "praktischen Rechtsdenken" entwickelte Begriff der Beschränkbarkeit, "der an die Denkfolge anknüpft, die der Richter bei der Entscheidung des Falles zu beobachten hat" (BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch RGSt 65, 296, 297), bilden die dogmatische Grundlage der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß ein Rechtsmittel in der Regel auf die Straffrage (den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat) beschränkt werden kann 1 ) beschränkt werden kann.

    Das Postulat der inneren Einheit (Widerspruchsfreiheit) der Sachentscheidung führt zur Bindung des nur in der Straffrage erkennenden Gerichts an die in der "Denkfolge" (BGHSt 19, 46, 48) vorausgehenden Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen, auch soweit sie sogenannte doppelrelevante Tatsachen zum Gegenstand haben, Tatsachen also, die zugleich für den Strafausspruch 5 ) von Bedeutung sind.

    Bindung und Beschränkbarkeit entfallen, wo Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (eine doppelrelevante Tatsache also) bildet und der Anfechtende, wenn nicht dem Wortlaut, so doch der Sache nach, sich (auch) dagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (RGSt 64, 151, 154; 65, 312, 313; 67, 29, 30; 69, 110, 114; RG JW 1930, 329 Nr. 8; BGH NJW 1956, 756 Nr. 18; BayObLG OLGSt § 318 StPO S. 21, 22), weil das Rechtsmittelgericht an die (auch) für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen nicht zum Teil gebunden, zum Teil nicht gebunden sein kann (BGHSt 19, 46, 48) und weil nur die Verneinung der Bindung der.

    6) RGSt 61, 322, 323; 65, 296, 297; 67, 29, 30; BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 189 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; 27, 70, 73; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 18; BGH, Beschl. vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 - bei Holtz MDR 1980, 275; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 - und vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; Grünwald JR 1980, 303, 304.

  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    aa) Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand eine doppelrelevante Tatsache darstellt, kommt es neben der besonderen Lage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448; Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359 mit der Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung; Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; Ernemann in Festschrift für Meyer-Goßner, S. 619, 622) auf die Trennbarkeit von den bindenden Feststellungen an (BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448: untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden; Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359; gegen die Annahme einer Trennbarkeit Kemper aaO S. 201 ff., 257 ff. mwN, der selber von "100 % Doppelrelevanz' und einem umfassenden Beweiserhebungsgebot zum Strafzumessungssachverhalt ausgeht).

    Denn die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen sind nach der "Denkfolge', die das Gericht bei der Entscheidung einzuhalten hat, abtrennbar (vgl. zur gleichgelagerten Frage der Beschränkbarkeit des Rechtsmittels, BGH, Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48).

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