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   BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63   

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BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63 (https://dejure.org/1963,417)
BGH, Entscheidung vom 07.08.1963 - 4 StR 270/63 (https://dejure.org/1963,417)
BGH, Entscheidung vom 07. August 1963 - 4 StR 270/63 (https://dejure.org/1963,417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines Alkoholgrenzwerts nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 82
  • NJW 1963, 2083
  • NJW 1963, 2378 (Ls.)
  • MDR 1963, 950
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.1959 - 4 StR 517/58
    Auszug aus BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63
    Der Bundesgerichtshof hat sich bislang außerstande gesehen, rechtlich eine allgemeine Grenze festzustellen, von der ab ein Radfahrer nach Alkoholgenuß fahruntüchtig ist, während Kraftwagenführer bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 Promille und Kraftradfahrer schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille fahruntüchtig sind (BGHSt 13, 278).
  • BSG, 18.12.1962 - 2 RU 194/60
    Auszug aus BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63
    Die erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Oldenburg und Düsseldorf enthalten keine näheren und überzeugenden Gründe dafür, daß die medizinische Wissenschaft schon einen allgemein anerkannten Alkoholgrenzwert der Fahrtüchtigkeit der Radfahrer gefunden hätte, ebensowenig das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1962 (NJW 1963, 607 Nr. 30).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
    Auszug aus BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63
    Ihre Fahrtüchtigkeit muß vielmehr im Einzelfall nach allen Umständen, auch auf Grund der Fahrweise oder etwaiger Ausfälle der Gesamtleistungsfähigkeit im Straßenverkehr (BGHSt 13, 83) ermittelt werden, wobei der Blutalkoholgehalt ebenfalls zu beachten ist.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).

    Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).

    So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. August 1963 (4 StR 270/63 = BGHSt 19, 82) gehindert.

    Das Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 82) abweichen.

    Da es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können (BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Denn auch die Frage der Geltung und Tragweite allgemeiner Erfahrungssätze ist Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG, da bei Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes dessen Nichtbeachtung einen Rechtsfehler darstellen würde (BGHSt 19, 82, 83).
  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Zur Begründung eines die absolute Fahruntüchtigkeit indizierenden und jeden Gegenbeweis ausschließenden Grenzwertes hat der Bundesgerichtshof bisher auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse verwiesen (für Kraftfahrer: BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 -, BGHSt 5, 168-179 , Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 11. April 1957 - 4 StR 482/56 -, BGHSt 10, 265-269 , Leitsatz, juris; BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Rn. 6ff., juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9ff., juris; für Fahrradfahrer: BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn.6f., juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 4ff., juris; für Kraftradfahrer: BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68 -, Leitsatz 1 und Rn.13ff., juris; für das Mofa-25: BGH, Beschluss vom 29. August 1974 - 4 StR 134/74 -, Leitsatz und Rn. 8ff., juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 6ff., juris).

    Ob dem zu folgen ist - und ob die Erkenntnisse aus der vom Kammergericht herangezogenen Studie in den maßgebenden Fachkreisen auch allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Leitsatz, juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 8, juris) - konnte der Senat vorliegend dahinstehen lassen, weil der Angeklagte sogar den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert für die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten hat.

  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Die Auffassung des Senats, in Ermangelung anderer Erkenntnisse sei der Fahrer eines Mofa hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit dem Radfahrer gleichzusetzen, für welchen er "in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft" bisher noch keinen absoluten Grenzwert feststellen konnte (vgl. BGHSt 19, 82, 83), kann heute nicht mehr aufrecht erhalten werden.

    So erhält der Beschluß des Senats zum Alkoholgrenzwert des Radfahrers (BGHSt 19, 82), in welchem experimentelle Untersuchungen noch vermißt wurden, durch diese wissenschaftlichen Erkenntnisse eine bedeutsame Ergänzung.

  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    An diesem besonderen Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 13, 83; 19, 82, 83, 243, 244 [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63]; VRS 19, 296, 298; 27, 192, 193; VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]).

    Im Beschluß vom 7. August 1963 (BGHSt 19, 82) hat der Senat ausgeführt, daß auch ein Radfahrer sein Fahrzeug - sogar in höherem Maße als ein Kraftradfahrer - durch seine Körperhaltung und leichteste Lenkbewegungen im Gleichgewicht halten muß und sich daher alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen frühzeitig auswirken, daß er aber wegen der weitaus geringeren Gefahren, die von ihm ausgehen, bei der Beurteilung seiner Fahruntüchtigkeit dennoch nicht einem Kraftradfahrer gleichgestellt werden kann (a.a.O. S. 84).

  • BGH, 07.06.1982 - 4 StR 60/82

    Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse des

    Zu den Rechtsfragen gehören auch Fragen, die Inhalt und Tragweite allgemeiner Erfahrungssätze betreffen, so daß ein Vorlegungsfall auch dann gegeben ist, wenn ein Gericht von einem anderen in der Beurteilung, ob ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, abweichen will (BGHSt 19, 82, 83; 23, 156, 159; Schäfer a.a.O.; Salger a.a.O. Rdn. 32; Kissel, GVG, § 121 Rdn. 21).

    Die Nichtberücksichtigung eines solchen Satzes steht der Nichtanwendung einer Rechtsnorm gleich und ist deshalb eine Rechtsverletzung im Sinne des § 337 StPO (BGHSt 19, 82, 83).

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    In Anwendung der oben unter Nr. 111, 1 genannten Anknüpfungspunkte für die Bemessung des Beweisgrenzwertes der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers i.S. des § 316 StGB hat sich der Bundesgerichtshof in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft bisher außerstande gesehen, für Radfahrer einen absoluten Grenzwert zu bestimmen (BGHSt 19, 82).

    Die Erwägungen, die der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 19, 82 angestellt hat, treffen weitgehend auch auf das Fahren mit dem Mofa 25 zu.

  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 129/85

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in

    1986, 401) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 82) aufgrund der jetzt vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse ebenfalls einen allgemeinen Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmt, nämlich eine BAK von 1, 7 %o im Unfallzeitpunkt.
  • AG Lüneburg, 26.01.1984 - 14 Cs 262/83

    Strafbarkeit eines Radfahrers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr

    Einen Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern anzunehmen, hat sich der BGH bisher außerstande gesehen (vgl. BGHSt 19/82 -.

    Dem stehen auch nicht die vom BGH in einer seiner früheren Entscheidungen hervorgehobenen Unterschiede zwischen Fahrern motorisierter Fahrzeuge einerseits und Radfahrern andererseits entgegen (vgl. BGHSt 19/82, 84).

  • BGH, 06.07.1965 - 5 StR 229/65

    Heilung von Belehrungsmängeln

  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 45/83

    Begriff des Arbeitsunfalles

  • OLG Zweibrücken, 03.07.1980 - 1 Ss 157/80

    Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrten mit einem Mofa

  • LAG Hamm, 04.03.1966 - 5 Sa 158/65

    Verschulden eines Arbeiters an seiner Arbeitsunfähigkeit ; Verstoß gegen das von

  • BayObLG, 26.09.1972 - RReg. 6 St 72/72

    Absolute Fahruntauglichkeit bei Radfahrern

  • BGH, 12.11.1969 - 4 StR 453/69

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 563/67

    Gründe für die Gebotenheit eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit einer

  • BGH, 04.07.1972 - 5 StR 282/72

    Wiederherstellung der Öffentlichkeit des Verfahrens - Vernehmung eines die zum

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