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   BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51   

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https://dejure.org/1952,87
BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51 (https://dejure.org/1952,87)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1952 - 1 StR 485/51 (https://dejure.org/1952,87)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1952 - 1 StR 485/51 (https://dejure.org/1952,87)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 251
  • NJW 1952, 834
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.05.1951 - 1 StR 191/51
    Auszug aus BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Diese vom Gesetz im § 211 dem niedrigen Beweggrunde gleichgestellte Begehungsweise der Tötung besteht in der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer durch den Täter (BGHSt 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951 und 1 StR 675/51 vom 21. Dezember 1951, OGHSt 3, 75).
  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Diese vom Gesetz im § 211 dem niedrigen Beweggrunde gleichgestellte Begehungsweise der Tötung besteht in der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer durch den Täter (BGHSt 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951 und 1 StR 675/51 vom 21. Dezember 1951, OGHSt 3, 75).
  • BGH, 09.11.1951 - 2 StR 296/51

    Anstiftung zum Totschlag aus niedrigem Beweggrund; Berücksichtigung des niedrigen

    Auszug aus BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Der 2. Strafsenat hat dahin erkannt (BGHSt 1, 368 vom 9. November 1951), Mord und Totschlag seien nach dem Gesetz selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt; der § 211 sei kein schwerer Fall des § 212, dieser kein minder schwerer Fall des § 211. Die Entscheidung führt weiter aus, die Merkmale des § 211 seien echte Tatbestandsmerkmale, deshalb könne, wer aus niedrigem Beweggrunde zum Totschlag angestiftet habe - d.h. zu einer vorsätzlichen Tötung, die sich als Totschlag darstellt-, nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden.
  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

    Auszug aus BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Im übrigen wäre eine nur vorübergehende Ermüdung, die die Aufmerksamkeit des Geschworenen nicht wesentlich beeinträchtigte, kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 (RG JW 1932, 2888, BGH 2 StR 491/51 vom 23. November 1951).
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