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   BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65   

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BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65 (https://dejure.org/1965,42)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1965 - 1 StR 73/65 (https://dejure.org/1965,42)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1965 - 1 StR 73/65 (https://dejure.org/1965,42)
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Bauernkeller

§§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand eines Angeklagten - Voraussetzungen der Vollendung einer Wegnahme fremden Geldes - Einordnung einer Spielzeugpistole als Waffe i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 194
  • NJW 1965, 1235
  • MDR 1965, 498
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Schon das begründet die besondere Gefährlichkeit des Raubes mit Waffen, derentwegen das Gesetz diese Begehungsweise mit schwererer Strafe bedroht (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 13, 259).

    Die Entscheidung BGHSt 13, 259 steht dem nicht entgegen; in jenem Fall war nur darüber zu entscheiden, ob es für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, wenn der Täter erst während des Raubes, aber vor dessen Vollendung eine Waffe ergreift.

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Die Umstände, daß die Sache aus dem Haus, in dem sie bisher aufbewahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist und daß der von dem Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein die Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eines vollendeten Raubes nicht aus (RGSt 52, 75; BGHSt 16, 271 ff einschließlich der dort S. 277 unten erwähnten Urteile; 17, 206, 208 f; BGH Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64; vgl. aber auch die in JR 1963, 466 veröffentlichte Entscheidung des 5. Strafsenats, der freilich ein anderer Sachverhalt zugrunde lag).
  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54

    Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft -

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Damit hatte er die Wegnahme der Geldscheine jedenfalls nicht beendet (BGHSt 4, 132, 133 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 743/52]; 6, 248, 251 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; vgl. ferner RGSt 74, 175, 176).
  • BGH, 26.05.1964 - 1 StR 108/64

    Recht einer Zeugin auf Beiwohnung der Hauptverhandlung - Auswirkungen einer

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Die Umstände, daß die Sache aus dem Haus, in dem sie bisher aufbewahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist und daß der von dem Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein die Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eines vollendeten Raubes nicht aus (RGSt 52, 75; BGHSt 16, 271 ff einschließlich der dort S. 277 unten erwähnten Urteile; 17, 206, 208 f; BGH Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64; vgl. aber auch die in JR 1963, 466 veröffentlichte Entscheidung des 5. Strafsenats, der freilich ein anderer Sachverhalt zugrunde lag).
  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 743/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Damit hatte er die Wegnahme der Geldscheine jedenfalls nicht beendet (BGHSt 4, 132, 133 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 743/52]; 6, 248, 251 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; vgl. ferner RGSt 74, 175, 176).
  • BGH, 05.07.1955 - 2 StR 159/55
    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Es ist weder in dem vorsorglichen Beweisantrag geltend gemacht noch in der Revision dargelegt worden, daß eine bestimmte Anstalt über bessere Untersuchungseinrichtungen als der Sachverständige verfügt (BGHSt 8, 76 [BGH 05.07.1955 - 2 StR 159/55]).
  • RG, 18.12.1917 - V 678/17

    Hindert beim Warenhausdiebstahl der Umstand, daß der Dieb die Räume des

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Die Umstände, daß die Sache aus dem Haus, in dem sie bisher aufbewahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist und daß der von dem Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein die Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eines vollendeten Raubes nicht aus (RGSt 52, 75; BGHSt 16, 271 ff einschließlich der dort S. 277 unten erwähnten Urteile; 17, 206, 208 f; BGH Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64; vgl. aber auch die in JR 1963, 466 veröffentlichte Entscheidung des 5. Strafsenats, der freilich ein anderer Sachverhalt zugrunde lag).
  • RG, 23.10.1939 - 3 D 732/39

    Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen wird, kann den

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann ein Täter auch dadurch ausüben, daß er die Personen, deren Sachen er wegnehmen will, einschließt, um so den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschalten (RGSt 73, 343, 344 f).
  • RG, 26.06.1934 - 1 D 404/34

    1. Kann eine nur innere Hemmung die Freiwilligkeit des Täters bei dem Rücktritt

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Schon das begründet die besondere Gefährlichkeit des Raubes mit Waffen, derentwegen das Gesetz diese Begehungsweise mit schwererer Strafe bedroht (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 13, 259).
  • RG, 15.04.1940 - 2 D 62/40

    1. Der § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung v. 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191)

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
    Damit hatte er die Wegnahme der Geldscheine jedenfalls nicht beendet (BGHSt 4, 132, 133 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 743/52]; 6, 248, 251 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; vgl. ferner RGSt 74, 175, 176).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236 zu § 250 StGB; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. April 1965 - 1 StR 73/65, BGHSt 20, 194, 196; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 378).
  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 31/09

    Raub (schwere körperliche Misshandlung bei der Tat; finale Verknüpfung von Gewalt

    Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den ähnlichen Fall des Verwendens einer Waffe "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im Einklang mit seiner Rechtsprechung zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. BGHSt 20, 194, 197) mehrfach bejaht.

    Der besondere Schutzzweck des Raub- und Erpressungstatbestandes erfordert indes, dass die als schwere Misshandlung zu qualifizierende Körperverletzung von einer weiteren Verwirklichung der Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen ist (vgl. BGHSt 20, 194, 197; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 12; a. A. Fischer aaO).

  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Der Angeklagte war nach den Feststellungen bei dem Raub, nämlich jedenfalls vor dessen Beendigung (vgl. BGHSt 20, 194; Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdnr. 13 m.w.N.), im Besitz von zur Fesselung bestimmten Paketklebebands und hat dieses schließlich auch zur Fesselung des Kemal K. eingesetzt.

    Dass dies erst nach den eigentlichen Wegnahmehandlungen der Fall war, ist unschädlich (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; BGH NStZ 1998, 354 m.w.N.).

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