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   BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67   

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https://dejure.org/1967,404
BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67 (https://dejure.org/1967,404)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1967 - 1 StR 60/67 (https://dejure.org/1967,404)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1967 - 1 StR 60/67 (https://dejure.org/1967,404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 229
  • NJW 1967, 1239
  • MDR 1967, 602
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1956 - 3 StR 87/56
    Auszug aus BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Diese Erwägungen sind zulässig (vgl. BGH LM StGB § 60 Nr. 8 = NJW 1956, 1164 Nr. 19).
  • BGH, 22.07.1959 - 1 StR 322/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Das Landgericht hat unter Aufhebung des schöffengerichtlichen Urteils wegen Unzuständigkeit ausdrücklich als Gericht erster Instanz entscheiden (BGH Urt. v. 22. Juli 1959 - 1 StR 322/59 -).
  • BGH, 04.06.1957 - 5 StR 147/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (RGSt 74, 139, 140; 75, 304, 305; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH LM StPO § 328 Nr. 1 = MDR 1957, 370; Urt. v. 4. Juni 1957 - 5 StR 147/57 -), erfordert § 328 Abs. 3 StPO dann keine besondere Verweisung, wenn, wie hier, das Berufungsgericht zugleich Gericht des ersten Rechtszuges ist.
  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Die - übrigens im Schrifttum angegriffene - Entscheidung des Senats BGHSt 1, 346, 347 steht nicht entgegen; sie betrifft den umgekehrten Fall, daß die Strafkammer zwar im Eröffnungsbeschluß ihre Zuständigkeit überschritten hatte, sich im Urteil aber in deren Rahmen hielt.
  • RG, 02.04.1940 - 4 D 151/40

    Die Revision ist zulässig, wenn das Landgericht auf Berufung der

    Auszug aus BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (RGSt 74, 139, 140; 75, 304, 305; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH LM StPO § 328 Nr. 1 = MDR 1957, 370; Urt. v. 4. Juni 1957 - 5 StR 147/57 -), erfordert § 328 Abs. 3 StPO dann keine besondere Verweisung, wenn, wie hier, das Berufungsgericht zugleich Gericht des ersten Rechtszuges ist.
  • RG, 21.08.1941 - 5 D 364/41

    1. Die Revision ist zulässig, wenn das LG. auf Berufung der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (RGSt 74, 139, 140; 75, 304, 305; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH LM StPO § 328 Nr. 1 = MDR 1957, 370; Urt. v. 4. Juni 1957 - 5 StR 147/57 -), erfordert § 328 Abs. 3 StPO dann keine besondere Verweisung, wenn, wie hier, das Berufungsgericht zugleich Gericht des ersten Rechtszuges ist.
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Lagen die Voraussetzungen für eine Berufungsverhandlung nicht vor und sind die Vorschriften für eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug beachtet worden, so ist das Verfahren als erstinstanzliches zu bewerten, auch wenn das Landgericht eine Berufungsverhandlung durchführen wollte (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 23, 283, 285).

    So bedarf es auch keiner ausdrücklichen "Überleitung" eines Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 328 StPO Rdn. 54 m.w.Nachw. in Fußn. 15).

    Wird ein solcher in § 328 Abs. 3 StPO nicht vorgeschriebener - und auch nach der ursprünglichen als § 369 Abs. 3 in der Strafprozeßordnung enthaltenen Fassung (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGH MDR 1957, 370; Kappe JR 1958, 209, 210) nicht vorgesehener - Beschluß erlassen, so kann er daher nur die verfahrensmäßige Lage feststellen, die darin besteht, daß nach den bis dahin gewonnenen Verfahrensergebnissen die Annahme nahe liegt, die Strafgewalt des Schöffengerichts werde überschritten werden (BGHSt 21, 229, 231) [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67].

    Die notwendige Voraussetzung dafür, ein Berufungsverfahren als erstinstanzliches Verfahren zu werten, nämlich die Beachtung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 31, 63, 64/65; BGH GA 1968, 340; Hanack JZ 1973, 694; Paulus in KMR, 7. Aufl. § 6 StPO Rdn. 9), ist daher auch nicht erfüllt, da die Strafkammer hinsichtlich des versuchten Diebstahls ohne eigene Beweisaufnahme entschieden hat.

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Damit sind den Beteiligten jedoch die im Berufungsverfahren gegebenen Dispositionsmöglichkeiten endgültig entzogen; eine Rücknahme des Rechtsmittels ist - wegen des nunmehr auch insoweit erstinstanzlichen Charakters der Verhandlung - nicht mehr möglich (BGHSt 34, 204, 207 f; vgl. auch BGHSt 21, 229, 231).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Das Gericht darf nicht mehr in das Berufungsverfahren zurückkehren (BGHSt 21, 229, 231) [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67], Staatsanwaltschaft und Angeklagter können den Prozeß durch Rücknahme von Anklage (vgl. § 156 StPO) oder Rechtsmittel nicht mehr beenden.

    Die Strafkammer hätte daher nicht mehr erneut als Berufungsgericht verhandeln dürfen (BGHSt 21, 229, 231) [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67], der Angeklagte und sein Verteidiger konnten in dem erstinstanzlichen Verfahren die "Berufung" nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen (vgl. Ruß in KK § 328 StPO Rdn. 17) und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft konnte die Wirkungen ihrer Erklärungen auch nicht mehr durch seine Zustimmung beeinflussen.

  • BGH, 01.06.2005 - 1 StR 100/05

    Unschädliche Fehltenorierung bei vermeintlicher Berufungsverhandlung in einem

    Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu beurteilen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 229).
  • BGH, 16.06.2009 - 4 StR 647/08

    Strafzumessung bei der Vergewaltigung (Strafmilderung wegen der vorherigen

    Die vom Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 22; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 1 StR 100/05).
  • BGH, 03.06.1981 - 2 StR 158/81
    Daran ändert nichts, daß die Zuständigkeit von der Berufungskammer auf die erstinstanzliche Strafkammer des Landgerichts übergegangen ist (vgl. BGHSt 21, 245, 247; 21, 229).

    Diese Aufhebung, der hier nur noch klarstellende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 21, 229, 230; 21, 245), hat der Senat nachgeholt und zugleich das Urteil als erstinstanzliche Entscheidung neu gefaßt (vgl. auch BGHSt 12, 99).

  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 142/96

    Behandlung eines Verfahrens als erstinstanzlich

    Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu behandeln, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 23, 283; 31, 63; BGH bei Miebach NStZ 1990, 29 Nr. 27).
  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 451/89

    Rechtmäßigkeit eines Überleitungsbeschlusses zum Landgericht - Aufhebung des

    An diesen zutreffenden Beschluß war das Landgericht gebunden; daß es dann doch eine im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG liegende Strafe verhängt hat, ändert hieran nichts (vgl. BGHSt 21, 229, 231 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 34, 159, 164).
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