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   BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65   

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BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65 (https://dejure.org/1966,117)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1966 - 1 StR 299/65 (https://dejure.org/1966,117)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1966 - 1 StR 299/65 (https://dejure.org/1966,117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten Urteilsabsetzung - § 275 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) als zwingende Verfahrensvorschrift bzw. als Disziplinar- und Ordnungsvorschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 4
  • NJW 1966, 603
  • MDR 1966, 342
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 429/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Revision auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht gestützt werden könne (so u.a. BGH NJW 1951, 970 Nr. 24; BGH LM StPO § 275 Nr. 2 = MDR 1953, 309).

    Daneben ist gegenüber der Rüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO fast stets eingewendet worden, daß auf der Verletzung dieser Vorschrift ein Urteil nie beruhen könne, weil das Urteil, nämlich der Urteilsspruch, niemals von einem Geschehen nach seiner Verkündung beeinflußt worden sein könne (so RGSt 2, 378, 379; 59, 362; BGH NJW 1951, 970 Nr. 24 und LM StPO § 275 Nr. 2).

    Gelegentlich wurde freilich die Frage aufgeworfen, ob durch eine längere Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO die Beurkundungswirkung der schriftlichen Gründe für das Beratungsergebnis beeinträchtigt werde, ohne daß dieser Gesichtspunkt allein - abgesehen von einer unten zu erörternden Ausnahme - zu einer Aufhebung des Urteils geführt hätte (vgl. RGSt 59, 362; BGH NJW 1951, 970 und BGH Urteil vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55).

  • RG, 06.10.1925 - I 486/25

    Kann die Revision darauf gestützt werden, daß das Urteil nicht innerhalb der im §

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (RGSt Rspr. 4, 91; RGSt 2, 378; 59, 362; 62, 182; BGH außer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die Urteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65).

    Daneben ist gegenüber der Rüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO fast stets eingewendet worden, daß auf der Verletzung dieser Vorschrift ein Urteil nie beruhen könne, weil das Urteil, nämlich der Urteilsspruch, niemals von einem Geschehen nach seiner Verkündung beeinflußt worden sein könne (so RGSt 2, 378, 379; 59, 362; BGH NJW 1951, 970 Nr. 24 und LM StPO § 275 Nr. 2).

    Gelegentlich wurde freilich die Frage aufgeworfen, ob durch eine längere Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO die Beurkundungswirkung der schriftlichen Gründe für das Beratungsergebnis beeinträchtigt werde, ohne daß dieser Gesichtspunkt allein - abgesehen von einer unten zu erörternden Ausnahme - zu einer Aufhebung des Urteils geführt hätte (vgl. RGSt 59, 362; BGH NJW 1951, 970 und BGH Urteil vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55).

  • BGH, 05.10.1965 - 5 StR 314/65

    § 275 Strafprozessordnung (StPO) als bloße Ordnungsvorschrift

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (RGSt Rspr. 4, 91; RGSt 2, 378; 59, 362; 62, 182; BGH außer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die Urteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65).

    In einem solchen Fall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil aus diesem Grunde aufgehoben (Urteil vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65).

  • RG, 01.04.1913 - II 169/13

    Kann die aus dem härteren Gesetz erkannte Strafe in dem schriftlichen Urteil

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Denn das nach § 275 StPO anzufertigende Urteil muß die der Beratung und Abstimmung entsprechenden Gründe wiedergeben und es ist ein Rechtsfehler, wenn es andere Gründe enthält (RGSt 47, 115, 117; RG JW 1928, 2270 Nr. 69).

    Unter dieser Voraussetzung kann unter Umständen schon die Sachrüge zum Erfolg führen, denn die nachgeschobenen Gründe sind unbeachtlich (RGSt 47, 115; RG JW 1928, 2270 Nr. 69).

  • BGH, 08.12.1955 - 3 StR 425/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (RGSt Rspr. 4, 91; RGSt 2, 378; 59, 362; 62, 182; BGH außer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die Urteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65).

    Gelegentlich wurde freilich die Frage aufgeworfen, ob durch eine längere Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO die Beurkundungswirkung der schriftlichen Gründe für das Beratungsergebnis beeinträchtigt werde, ohne daß dieser Gesichtspunkt allein - abgesehen von einer unten zu erörternden Ausnahme - zu einer Aufhebung des Urteils geführt hätte (vgl. RGSt 59, 362; BGH NJW 1951, 970 und BGH Urteil vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55).

  • RG, 22.10.1880 - 2437/80

    1. Liegt ein Revisionsgrund darin, daß die Urteilsformel das Vergehen nur als

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (RGSt Rspr. 4, 91; RGSt 2, 378; 59, 362; 62, 182; BGH außer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die Urteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65).

    Daneben ist gegenüber der Rüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO fast stets eingewendet worden, daß auf der Verletzung dieser Vorschrift ein Urteil nie beruhen könne, weil das Urteil, nämlich der Urteilsspruch, niemals von einem Geschehen nach seiner Verkündung beeinflußt worden sein könne (so RGSt 2, 378, 379; 59, 362; BGH NJW 1951, 970 Nr. 24 und LM StPO § 275 Nr. 2).

  • RG, 24.05.1928 - III 308/28

    Begründet eine Überschreitung oder wenigstens eine sehr erhebliche Überschreitung

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (RGSt Rspr. 4, 91; RGSt 2, 378; 59, 362; 62, 182; BGH außer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die Urteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65).

    In der Entscheidung RGSt 62, 182 wird die Frage ausdrücklich verneint.

  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Außerdem können einem Richter genaue Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen, das Ergebnis von Hauptverhandlung und Beratung auch nach langer Zeit noch zuverlässig wiederzugeben (vgl. auch BGHZ 32, 17, 26 [BGH 25.01.1960 - II ZR 22/59]:.
  • BGH, 18.09.1952 - III ZR 144/51

    Verspätete Abfassung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zivilprozeß dann den unbedingten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO für gegeben erachtet, wenn die Urteilsgründe fünf Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht zu den Akten gebracht sind (BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]).
  • BGH, 12.09.1952 - 1 StR 339/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
    Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (RGSt Rspr. 4, 91; RGSt 2, 378; 59, 362; 62, 182; BGH außer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die Urteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65).
  • BGH, 16.12.1958 - 1 StR 429/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 427/52
  • RG, 24.03.1881 - 525/81

    Darf das Gericht mit der in §. 222 St.P.O. bezeichneten Vernehmung den

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    c) Auch eine erhebliche Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründen (BGHSt 21, 4 mit Nachweisen).
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Der Gesetzgeber wollte den vormaligen Rechtszustand ändern, wonach die Regelungen über die Urteilsabsetzungsfrist als bloße Ordnungsvorschriften ausgestaltet waren, deren Verletzung die Revision nicht begründen konnte (so noch BGH, Beschluss vom 4. Januar 1966 - 1 StR 299/65, BGHSt 21, 4), und die Beachtung der Vorschrift als zwingendes Gebot sicherstellen (vgl. BT-Drucks. 7/551, S. 49; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 2).
  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 59.74

    Absolut maßgebende zeitliche Grenze der zwischen Verkündung und Zustellung der

    Anders als nach Zivilprozeßrecht (BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]; BGH in LM 551 Ziff. 7 ZPO Nr. 3 und 6), aber in Übereinstimmung mit den Verfahrensregelungen des SGG (BSG AP 551 ZPO Nr. 8) und der FGO (BFH NJW 1972, 1592) "fehlen" im Sinne der im Verwaltungsprozeß für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften der 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO später nachgetragene Urteilsgründe nicht schon deshalb, weil das Gericht die vollständige Entscheidung nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung abgefaßt hat (vgl. auch LM 275 StPO Nr. 2; BGHSt 21, 4 zu den 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO a.F.).

    Eine vom Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung unter den absoluten Revisionsgründen nicht vorgesehene starre Frist für die Abfassung der Entscheidungsgründe festzulegen, steht der Rechtsprechung nicht zu (vgl. auch BGHSt 21, 4 [7, 8]).

    Angesichts der Unterschiedlichkeit menschlichen Erinnerungsvermögens lassen sich keine Erfahrungssätze aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist (BAG 4, 81 [82] und 14, 313 [315, 316]; BGHSt 21, 4 [10]; BGHZ 32, 17 [26]).

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