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   BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67   

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BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67 (https://dejure.org/1967,568)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1967 - 1 StR 378/67 (https://dejure.org/1967,568)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1967 - 1 StR 378/67 (https://dejure.org/1967,568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des § 429 Buchst.a-d Strafprozessordnung (StPO) unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs mit § 42 Buchst.b Strafgesetzbuch (StGB) - Zulässigkeit eines Sicherungsverfahrens bei einem nur erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter bei nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 1
  • NJW 1968, 412
  • MDR 1968, 338
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.12.1962 - 4 StR 416/62

    Unterbringung eines vermindert Zurechnungsfähigen in einer Heil- und

    Auszug aus BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67
    Das Sicherungsverfahren ist auch gegen einen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter zulässig, wenn seine Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen und daher ein Strafverfahren gegen ihn nicht eingeleitet werden kann (Anschluss an BGHSt 18, 167).

    Die Rechtssprechung verlangt für die Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr, daß die Zurechnungsunfähigkeit eines gefährlichen Rechtsbrechers feststehen muß; sie läßt vielmehr die (alleinige)Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann zu, wenn seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat zwar erheblich vermindert war, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie möglicherweise ganz ausgeschlossen war (BGHSt 18, 167).

  • BGH, 29.08.1961 - 5 StR 342/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67
    Das gilt selbst dann, wenn im Strafverfahren ein Gericht höheren Ranges zu entscheiden hätte (Fortführung von BGHSt 16, 198, 199) [BGH 29.08.1961 - 5 StR 342/61].

    In dem Sicherungsverfahren war die Strafkammer zur Entscheidung berufen; denn für dieses Verfahren hat das Gesetz bewußt die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbedrohten Handlungen bei ihr zusammengefaßt (vgl. § 429 b Abs. 3 der 1945/46 in der amerikanischen und britischen Besatzungszone erlassenen Strafprozeßordnungen, Art. 3 Abschn, I Nr. 182 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 - BGBl. I S. 455, 499 - und die amtl. Begründungen zu dem ersten vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Entwurf dieses Gesetzes S. 53 unter Nr. 156 und zu dem der Bundestagsdrucksache I Nr. 530 anliegenden zweiten Entwurf S. 55 unter Nr. 166; ebenso Schäfer a.a.O. § 429 d Anm. 1 b; a.A. Peters, Strafprozeß, 2. Aufl., S. 499 unten und Sax JZ 1962, 501).

  • BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62

    Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67
    Die Strafkammer war, was nach § 6 StPO das Revisionsgericht nicht nur auf Rüge, sondern auch von Amts wegen prüfen muß (RGSt 66, 255, 256; 67, 57, 58; BGHSt 18, 79, 81) [BGH 05.10.1962 - GSSt - 1/62], sachlich zuständig; denn sie ist in dem Sicherungsverfahren als Gericht des ersten Rechtszugs ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen zur Entscheidung berufen (§ 429 b Abs. 3 StPO).
  • BGH, 16.12.1959 - 4 StR 484/59
    Auszug aus BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67
    Ursprünglich wurde diese Vorschrift so verstanden, daß der Strafrichter die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur dann anordnen durfte, wenn er dessen Zurechnungsunfähigkeit ausreichend sicher feststellen konnte (HGSt 69, 12, 14; 70, 127; 72, 353, 355; 73, 45; BGHSt 14, 68, 71) [BGH 16.12.1959 - 4 StR 484/59].
  • RG, 15.12.1932 - II 1188/32

    1. Bleibt das erweiterte Schöffengericht, vor dem das Hauptverfahren eröffnet

    Auszug aus BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67
    Die Strafkammer war, was nach § 6 StPO das Revisionsgericht nicht nur auf Rüge, sondern auch von Amts wegen prüfen muß (RGSt 66, 255, 256; 67, 57, 58; BGHSt 18, 79, 81) [BGH 05.10.1962 - GSSt - 1/62], sachlich zuständig; denn sie ist in dem Sicherungsverfahren als Gericht des ersten Rechtszugs ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen zur Entscheidung berufen (§ 429 b Abs. 3 StPO).
  • RG, 02.06.1932 - II 336/32

    1. Ist die in Kapitel I § 1 Abs. 1 und § 19 des sechsten Teils der dritten

    Auszug aus BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67
    Die Strafkammer war, was nach § 6 StPO das Revisionsgericht nicht nur auf Rüge, sondern auch von Amts wegen prüfen muß (RGSt 66, 255, 256; 67, 57, 58; BGHSt 18, 79, 81) [BGH 05.10.1962 - GSSt - 1/62], sachlich zuständig; denn sie ist in dem Sicherungsverfahren als Gericht des ersten Rechtszugs ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen zur Entscheidung berufen (§ 429 b Abs. 3 StPO).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang

    aa) Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (Gössel aaO Rdn. 4 vor § 413; Fischer aaO Rdn. 3 zu § 413 StPO; BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17

    Sicherungsverfahren bei Vernehmungsunfähigkeit

    Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren und dient dazu, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 46, 345 ff; 22, 1, 2ff.).
  • OLG Saarbrücken, 22.02.1997 - 1 Ws 9/97

    Zulassung einer Nebenklage durch Beschluss; Zulässigkeit einer Nebenklage im

    Gerade für diese Taten, bei denen die Schuldfähigkeit des Täters bereits aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auszuschließen ist, oder wenn Zweifel an ihr bestehen (BGHSt 22, 1 ff ), ist das Sicherungsverfahren vorgesehen.
  • OLG Celle, 16.03.2016 - 2 Ss 199/15

    Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts für die Entscheidung über den Vorwurf

    Das Revisionsgericht hat die sachliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs auch ohne eine hierauf gerichtete Revisionsrüge zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1967 - 1 StR 378/67 = BGHSt 22, 1; KG, Urteil vom 9. Mai 2012 - (3) 161 Ss 49/12 (41/12) = NStZ-RR 2013, 57; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2006), § 6 RdNr. 16).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1998 - 1 Ws 850/98
    Zwar bezweckt das Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen schuldunfähigen Rechtsbrechern (vgl. BGHSt 22, 1/3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0.; § 413 Rdnr. 1).
  • OLG Köln, 22.10.1993 - 2 Ws 490/93

    Nebenklage; Opferschutzgesetzes; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

    Auch Sinn und Zweck des Opferschutzgesetzes sprechen für die Zulassung der Nebenklage: Zwar dient das Sicherungsverfahren der Sicherung der Allgemeinheit vor gefährlichen Rechtsbrechern (vgl. BGHSt 22, 1, 3), jedoch hat auch der Verletzte zumindest ein Interesse an der bloßen Feststellung der Täterschaft des Beschuldigten (Weigend, NStZ 1991, 99 ), was Voraussetzung für die Anordnung einer Maßregel ist.
  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 161/00

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Dies ist auch deshalb erforderlich, weil ein Sicherungsverfahren schon dann zulässig ist, wenn eine Schuldunfähigkeit auch nur möglich erscheint (vgl. BGHSt 22, 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 413 StPO, Rdnr. 4).
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