Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,244
BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68 (https://dejure.org/1969,244)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1969 - 4 StR 183/68 (https://dejure.org/1969,244)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68 (https://dejure.org/1969,244)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,244) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Alkoholgrenzwertes von 1,3 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers - Berücksichtigung der Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der relativen Fahruntüchtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt, ist auch für Kradfahrer maßgeblich

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 352
  • NJW 1969, 1578
  • MDR 1969, 593
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHSt 21, 157).

    Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHSt 21, 157).

    Es vertritt die Ansicht, mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) habe der Bundesgerichtshof lediglich den Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraft wagen fahrern neu festgelegt; über die Frage, ob daneben noch ein besonderer Beweisgrenzwert für Kraft rad fahr er anzunehmen sei, habe er dabei nicht entschieden.

    Mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) hat der Senat allein den Grenzwert für die unbedingte Fahruntüchtigkeit der Kraft wagen führer neu festgelegt.

    Nunmehr hat der Senat, gestützt auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage "Alkohol bei Verkehrsstraftaten", mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) auch den allgemeinen Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit auf 1, 3 Promille herabgesetzt.

    Da somit der Grundwert für Kraftradfahrer 0, 2 Promille unter demjenigen gelegen habe, den man früher für Kraftwagenführer angenommen habe, müsse auch der neue Grundwert um 0, 2 Promille niedriger angesetzt werden als der im Beschluß BGHSt 21, 157 festgesetzte Grundwert, also mit 0, 9 Promille.

    Der Senat hat diese medizinischnaturwissenschaftlichen Erkenntnisse bereits in der Entscheidung BGHSt 21, 157 als verbindlich anerkannt (S. 159).

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    An diesem besonderen Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 13, 83; 19, 82, 83, 243, 244 [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63]; VRS 19, 296, 298; 27, 192, 193; VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]).

    Zu den Umständen des Einzelfalles, die der Tatrichter dabei zu berücksichtigen hat, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 13, 83, 90 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58] mit weiteren Nachweisen) vor allem auch die während der Fahrt zu bewältigenden Verkehrsaufgaben.

  • BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    An diesem besonderen Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 13, 83; 19, 82, 83, 243, 244 [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63]; VRS 19, 296, 298; 27, 192, 193; VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]).

    Im Beschluß vom 7. August 1963 (BGHSt 19, 82) hat der Senat ausgeführt, daß auch ein Radfahrer sein Fahrzeug - sogar in höherem Maße als ein Kraftradfahrer - durch seine Körperhaltung und leichteste Lenkbewegungen im Gleichgewicht halten muß und sich daher alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen frühzeitig auswirken, daß er aber wegen der weitaus geringeren Gefahren, die von ihm ausgehen, bei der Beurteilung seiner Fahruntüchtigkeit dennoch nicht einem Kraftradfahrer gleichgestellt werden kann (a.a.O. S. 84).

  • BGH, 06.03.1959 - 4 StR 517/58
    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    Mit Urteil vom 6. März 1959 (BGHSt 13, 278) hat der erkennende Senat den Grenzwert für Kraft rad fahrer auf 1, 3 Promille gesenkt, weil diesen Fahrzeugführern im Vergleich zu anderen Kraftfahrern die schwersten verkehrstechnischen Aufgaben gestellt seien und Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen sich daher bei ihnen am stärksten auswirkten.

    Die Besonderheiten der verkehrstechnischen Anforderungen, die den Senat im Urteil BGHSt 13, 278 zur Herabsetzung des Grenzwertes für Motorräder veranlaßt haben, treffen auf leichtere Krafträder nur mit Einschränkungen zu.

  • BVerwG, 01.07.1968 - IV C 99.66
    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    Im übrigen begegnet es Bedenken, den Erfahrungssatz uneingeschränkt auf alle Arten zweirädriger Kraftfahrzeuge anzuwenden, wie es das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (DAR 1960, 150, 151) und Hamm (VRS 19, 159; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 35, 126) für geboten hält.
  • BGH, 03.07.1964 - 4 StR 186/64

    Hauptverhandlung - Skizze des Tatorts - Beweismittel - Vewertung bei

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    An diesem besonderen Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 13, 83; 19, 82, 83, 243, 244 [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63]; VRS 19, 296, 298; 27, 192, 193; VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]).
  • OLG Köln, 17.11.1967 - Ss 491/67
    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    Damit tritt es der im Urteil vom 17. November 1967 (NJW 1968, 209 = VRS 34, 216) vertretenen Ansicht des Oberlandesgerichts Köln entgegen, daß der vom Bundesgerichtshof auf 1, 3 Promille herabgesetzte allgemeine Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit für sämtliche Kraftfahrer, also auch für solche einspuriger Kraftfahrzeuge, gelte.
  • BGH, 05.04.1962 - II ZR 133/60
    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    An diesem besonderen Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 13, 83; 19, 82, 83, 243, 244 [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63]; VRS 19, 296, 298; 27, 192, 193; VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]).
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68
    Seit der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]) hatte der Bundesgerichtshof zunächst in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß Kraftfahrer allgemein bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 Promille mit Sicherheit fahruntüchtig seien.
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).
  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für (alle) Führer von Kraftfahrzeugen gilt, und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern (BGHSt 22, 352) sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 (BGHSt 30, 251) und auch Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte 2, = BGHSt 36, 341) zum Ausdruck gebracht.

    Im Übrigen würde auch ein eigener Grenzwert für jede Fahrzeugart zu einer verwirrenden Vielfalt von Werten und Begriffen für die Verkehrsteilnehmer führen, was schon aus praktischen Gründen bedenklich wäre (so schon BGHSt 22, 352, 359).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt die Anwendung der für Kraftfahrer bestimmten Promillegrenze auf bestimmte Typen von Kraftfahrzeugen zunächst abgelehnt, weil insoweit zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt keine allgemein anerkannten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorlagen (BGHSt 22, 352 - Krafträder; BGHSt 25, 360 - Mofas).

    In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dabei hervorgehoben, dass im Hinblick darauf, dass für die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit einerseits auf die Änderungen der Leistungsfähigkeit und die Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit, andererseits das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abzustellen ist (BGHSt 22, 352), Mofas sich trotz ihrer begrifflichen Zuordnung zu den Kraftfahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit von den übrigen Krafträdern unterscheiden, was sich in straßenverkehrsrechtlichen Erleichterungen gegenüber sonstigen Krafträdern niederschlug.

    Allein daraus lässt sich aber nicht der Schluss auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für Pedelec-Fahrer ziehen (BGHSt 22, 352).

  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Zur Begründung eines die absolute Fahruntüchtigkeit indizierenden und jeden Gegenbeweis ausschließenden Grenzwertes hat der Bundesgerichtshof bisher auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse verwiesen (für Kraftfahrer: BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 -, BGHSt 5, 168-179 , Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 11. April 1957 - 4 StR 482/56 -, BGHSt 10, 265-269 , Leitsatz, juris; BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Rn. 6ff., juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9ff., juris; für Fahrradfahrer: BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn.6f., juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 4ff., juris; für Kraftradfahrer: BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68 -, Leitsatz 1 und Rn.13ff., juris; für das Mofa-25: BGH, Beschluss vom 29. August 1974 - 4 StR 134/74 -, Leitsatz und Rn. 8ff., juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 6ff., juris).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof, dessen auf allgemein als gesichert geltenden Erkenntnissen beruhende Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 1994 - 2 BvR 1269/94 -, Rn. 7, juris), darauf hingewiesen, dass eine "Gleichbehandlung der Fahrer aller einspuriger Kraftfahrzeuge bedenklich" erscheine ( BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68 -, Rn.17).

  • OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10

    Trunkenheit im Verkehr: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen

    Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof (a. a. O. Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 22, 352 (Kraftradfahrer), BGHSt 30, 352, 357 (Fahrrad mit Hilfsmotor sog. Mofa 25), BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2 (Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Pkw)) klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.
  • BGH, 13.04.2023 - 4 StR 439/22

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: BAK, Elektrokleinstfahrzeug,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGHSt 30, 251, 254).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68, BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81, BGHSt 30, 251, 254).

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern

    Allein daraus lässt sich aber nicht der Schluss auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für Pedelec-Fahrer ziehen (BGHSt 22, 352).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    Als dem Bundesgerichtshof später die Rechtsfrage vorgelegt wurde, ob für die Annahme der Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers ein bestimmter Beweisgrenzwert unter 1, 3 %o festgestellt werden könne und er diese Frage verneinte (BGHSt 22, 352), begründete er das im wesentlichen damit, daß das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes auf Erkenntnissen aufbaue, die in erster Linie an Autofahrern gewonnen worden seien.

    Auch das hat der Senat in BGHSt 22, 352, 358, 359 ausführlich dargelegt.

  • OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97

    Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach auf die im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen geringere Gefährlichkeit des Mofas und die bei seinem Betrieb herabgesetzten verkehrstechnischen Anforderungen an den Fahrer abgestellt (BGHSt 22, 352, 358; BGHSt 25, 360, 362).
  • BSG, 29.05.1973 - 2 RU 17/71
    -die die von der Sachverständigenkommission als wesentlicher Anknüpfungspunkt bei der Bemes- "sung des Grenzwertes gewertet werden ist, bei Kraftradfahrern trotz stärkerer Auswirkungen des alkoholbedingten Leistungsvermögens nicht oder nicht wesentlich größer sei als die" welche von gleichermaßen alkoholisierten Autofahrern ausgehe (BGH in NJW 1969, 1578 ff)" Der BGH hat auch auf die Bedenken hingewiesen, ohne eingehende wissenschaftliche Unterlagen, einen für die Fahrer aller Arten von zweirädrigen Kraftfahrzeugen gültigen Grenzwert zu ermitteln? Die Besonderheiten der verkehrstechnischen Anforderungen, die den erkennenden Senat zur HerabsetzUng des 8".
  • BGH, 23.10.1990 - 1 StR 414/90

    Kompetenz eines Psychiaters - Pathologischer Zustand - Psychologische

  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 519/87

    Urteilsgründe - Schuldfähigkeit - Anforderung an Inhalt - Notwendigkeit der

  • BGH, 09.10.1980 - 4 StR 464/80

    Fehlende Sachkunde bei Ausschluß des § 21 StGB ohne sachverständige Beratung

  • OLG Zweibrücken, 03.07.1980 - 1 Ss 157/80

    Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrten mit einem Mofa

  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    Strafrecht: Absolute Fahruntauglichkeit beim Fahrzeugführer eines E-Scooters;

  • BGH, 15.12.1983 - 4 StR 689/83

    Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde des

  • BGH, 02.05.1989 - 5 StR 153/89

    Beurteilung der Auswirkung von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die

  • BGH, 07.03.1972 - 1 StR 33/72

    Aufklärungspflicht des Gerichts zur Bestellung eines Sachverständigen bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht