Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,338
BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70 (https://dejure.org/1970,338)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1970 - 5 StR 199/70 (https://dejure.org/1970,338)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1970 - 5 StR 199/70 (https://dejure.org/1970,338)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,338) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Schwedische Pornographie

Einziehung, Art. 10 GG, Gesetzesvorbehalt;

§ 329 Abs. 1 StPO, Verwerfung der Berufung bei Erscheinen des Angeklagten in (aufgrund Trunkenheit) verhandlungsunfähigem Zustand

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Trunkenheit in der Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Berufung wegen schuldhafter Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit wegen hochgradiger Trunkenheit - Restriktive Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) - Erfordernis einer körperlichen Abwesenheit - Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung ...

  • opinioiuris.de

    Trunkenheit in der Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 331
  • NJW 1970, 2253
  • MDR 1971, 61
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188; BGH Beschl. v. 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69).

    Bei Verwerfung der Berufung des Angeklagten, der zu Beginn einer weiteren Hauptverhandlung nicht erschienen ist, können sich, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 17, 188 näher dargelegt hat, Konflikte zwischen § 329 Abs. 1 StPO und anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ergeben.

    Sie bedeutet lediglich eine Mahnung, die Vorschrift so auzulegen, daß das rechte Verhältnis zwischen den beiden in ihr zusammentreffenden Verfahrensbelangen erhalten bleibt (BGHSt 17, 188, 189).

    § 329 Abs. 1 stPO soll einen Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über sein Rechtsmittel dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189).

  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 622/51

    Ilse Koch

    Auszug aus BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70
    Wer in verhandlungsunfähigem Zustand auftritt, wird gemeinhin als nicht erschienen behandelt (Löwe/Rosenberg Großkomm z. StPO 21. Aufl. Einl. B 6 b, Vorbem. 12 vor § 151, § 231, 4 b; KMR 6. Aufl. § 205, 3 b, § 231 3 a; Eb. Schmidt a.a.O. II, § 231 rdn. 8; BGHSt 2, 300, 304).
  • BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69

    Unzulässigkeit der sofortigen Verwerfung der Berufung im Falle der Verhandlung

    Auszug aus BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188; BGH Beschl. v. 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69).
  • OLG Frankfurt, 12.07.1967 - 2 Ss 416/67
    Auszug aus BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70
    Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Juli 1967 (NJW 1968, 217) die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zulässigerweise vorgelegt.
  • RG, 05.04.1927 - I 445/26

    1. Ist § 232 Abs. 1 StPO. anwendbar, wenn die Hauptverhandlung auf die Frage

    Auszug aus BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70
    Die vom Kammergericht aufgegriffene Erwägung des Reichsgerichts, eine solche Ausnahmebestimmung sei deswegen "auf das engste auszulegen", weil sie für einen Angeklagten unter Umständen sehr gefährlich werden könne (RGSt 61, 278, 280), reicht dafür nicht aus.
  • RG, 22.02.1929 - I 832/28

    Muß die vom Finanzamt als Nebenkläger eingelegte Berufung sofort verworfen

    Auszug aus BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70
    Ebenso ist nach einhelliger Ansicht die sofortige Verwerfung seiner Berufung wegen der Ausnahmenatur der Vorschrift nicht mehr statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen ist, sich aber kurz darauf wieder entfernt hat (RGSt 63, 53, 57; KMR 6. Aufl. § 329 1 a; Eb. Schmidt, Lehrkomm. z. StPO II § 329 Rdn. 9; Schneidewin NJW 1961, 841).
  • AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20

    Verwerfung, Einspruch, Ausbleiben des Betroffenen, Weigerung, Maske zu tragen,

    Darüber hinaus liegt nach dem natürlichen Sprachgebrauch ein "Ausbleiben" auch dann vor, wenn der Betroffene zwar leiblich zugegen ist, aber geistig abwesend und damit verhandlungsunfähig ist (BGHSt 23, 331, 334).

    Wer verhandlungsunfähig ist, wird als nicht erschienen, mithin als ausgeblieben, behandelt (siehe BGHSt 2, 300, 304; 23, 331, 334).

    Bestünde die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG nicht, böte sich für Betroffene geradezu ein Anreiz zur Verschleppung des Verfahrens (BGHSt 23, 331, 335).

  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Sie nimmt dabei grundsätzlich die Möglichkeit in Kauf, dass ein sachlich unrichtiges Urteil allein deshalb rechtskräftig wird, weil der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Gründe ausgeblieben ist (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 1977 - 3 StR 240/77, BGHSt 27, 236, 238 f.; vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 334 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 329 Rn. 1a).

    Bereits vor der Neufassung hat die Rechtsprechung mit Verweis auf das Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung, das dem Strafverfahrensrecht im Ganzen eigen ist, eine enge Auslegung der Norm für erforderlich gehalten (vgl. RG, Urteil vom 5. April 1927 - I 445/26, RGSt 61, 278, 280; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 333 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368).

  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).
  • OLG Bamberg, 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11

    Einspruchsverwerfung bei Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung:

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).
  • OLG Bamberg, 29.10.2018 - 3 Ss OWi 1464/18

    Einspruchsverwerfung bei unvollständig übermittelter

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ws 184/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung der Berufung wegen

    Sinn und Zweck des § 329 Abs. 1 StPO ist es, den Angeklagten zu hindern, die Entscheidung des Berufungsgerichts dadurch hinauszuzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188; BGHSt 23, 331, 334; BGHSt 25, 281, 283; BGHSt 27, 236, 238; KK-Ruß, StPO, 6. Aufl. 2009.

    Ebenso ist nach einhelliger Ansicht die sofortige Verwerfung der Berufung wegen der Ausnahmenatur der Vorschrift nicht mehr statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen ist, sich aber kurz darauf wieder entfernt hat (vgl. RGSt 63, 53, 57; BGHSt 23, 331, 332; BayObLG …

  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem

    So war schon bisher nach einhelliger Auffassung eine Verwerfung wegen Nichterscheinens nicht statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint und sich erst später entfernt (BGHSt 23, 331, 332 f.; RGSt 63, 53, 57; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 4; LR-Gössel § 329 Rn. 11).
  • OLG Bamberg, 26.02.2008 - 3 Ss 118/07

    Hauptverhandlung: Auslegung des Begriffs der "genügenden

    In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.; OLG Koblenz NJW 1975, 322 f.; Meyer-Goßner § 329 Rn. 2, 20).
  • EGMR, 08.01.2008 - 30443/03

    H. L. gegen Deutschland

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die rein physische Präsenz des Angeklagten nicht, um ihn als zu der Verhandlung "erschienen" anzusehen; er muss auch verhandlungsfähig sein (Bundesgerichtshof, 5 StR 199/70, Entscheidung vom 6. Oktober 1970, Entscheidungssammlung des Strafsenats des Bundesgerichtshofs [ BGHSt ], Band 23, S. 331 ff. und 334).
  • KG, 12.09.2000 - 1 Ss 107/00
    Dies gilt jedoch nur, wenn er diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 23, 331 ff; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, § 329 Rdn. 14; Ruß in KK, StPO 4. Aufl., § 329 Rdn. 4).

    Bei insoweit verbleibenden Zweifeln ist es die Pflicht des Berufungsrichters, von einer sofortigen Verwerfung der Berufung abzusehen (vgl. BGHSt 23, 331, 336; OLG Köln VRS 65, 47).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22

    Nichterscheinen des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins durch das

  • OLG Zweibrücken, 24.10.2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16

    Berufung im Strafverfahren: Wartepflicht des Berufungsgerichts bei Ausbleiben des

  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77

    Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch

  • BayObLG, 06.09.2019 - 202 ObOWi 1581/19

    Einspruchsverwerfung trotz attestierter "voraussichtlicher" Verhinderung

  • OLG Brandenburg, 13.02.1997 - 2 Ss 10/97

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unetschuldigten

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 198/73

    Strafbarkeit wegen Entführung mit Willen der Entführten - Ausbleiben trotz

  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 361/92

    Möglichkeit der Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises in Abwesenheit des

  • KG, 16.09.2020 - 3 Ss 56/20

    Keine genügende Entschuldigung bei vorsätzlich herbeigeführter

  • BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19

    Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen

  • BayObLG, 09.06.1998 - 1St RR 109/98

    Beginn der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1

  • KG, 16.09.2020 - 121 Ss 123/20

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten im Strafverfahren: Ungenügende

  • BayObLG, 13.03.2000 - 5St RR 66/00

    Zur Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht