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   BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71   

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https://dejure.org/1971,399
BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71 (https://dejure.org/1971,399)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1971 - 2 StR 522/71 (https://dejure.org/1971,399)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71 (https://dejure.org/1971,399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen als widerspruchsfreies Ganzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 1, § 353 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 274
  • NJW 1972, 548
  • MDR 1972, 435
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.04.1956 - 2 StR 61/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71
    Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (RG JW 1934, 44; 1938, 1814 Nr. 20; BGH JR 1956, 307).
  • BGH, 05.10.1966 - 2 StR 254/66

    Bedeutung der Feststellung der Vaterschaft für ein aus einer Straftat nach § 176

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71
    Dabei müssen die neuen Feststellungen mit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287 [BGH 31.03.1955 - 4 StR 68/55]; 10, 71, 72 [BGH 19.12.1956 - 4 StR 524/56]; BGH Urt. vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).
  • BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56
    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71
    Dabei müssen die neuen Feststellungen mit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287 [BGH 31.03.1955 - 4 StR 68/55]; 10, 71, 72 [BGH 19.12.1956 - 4 StR 524/56]; BGH Urt. vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71
    Dabei müssen die neuen Feststellungen mit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287 [BGH 31.03.1955 - 4 StR 68/55]; 10, 71, 72 [BGH 19.12.1956 - 4 StR 524/56]; BGH Urt. vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).
  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Allerdings kann in demselben Verfahren zur Vermeidung von Wiederholungen ein neuer Tatrichter beispielsweise auf die von einer Teilaufhebung nicht erfaßten Feststellungen eines früheren Urteils Bezug nehmen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 225, 227; 33, 59, 60).

    Wird dabei auf das Ausgangsurteil Bezug genommen, muß der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein (vgl. BGHSt 24, 274, 275).

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981) - 3 StR 322/81, S. 5; BGHSt 24, 274, 275. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein.

    Tatrichterliche Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff.).

    Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f; 28, 119, 121; 29, 359, 366).

    Zum anderen nehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 f.; 28, 119, 121; Meyer LR RdNr. 29 zu § 353 StPO; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 86 ff), zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben.

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Von ihnen habe das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auch dann auszugehen, wenn sie sogenannte doppelrelevante Tatsachen beträfen, also Tatsachen, die sowohl für den Schuldspruch wie für den Strafausspruch Bedeutung hätten (BGHSt 24, 274, 275).

    Denn hier wie dort müßten diese Tatsachen und etwaige neue Feststellungen zur Straffrage ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72; 24, 274, 275).

    In BGHSt 10, 71, 73 wird angenommen, daß "bei Rechtskraft des Schuldspruchs" das Berufungsgericht neue Feststellungen jedenfalls treffen dürfe, soweit sie sich "auf außertatbestandliche Umstände beziehen", daß solche Umstände also nicht doppelrelevant und bindend sein können, während jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 274, 275 und BGH, Beschl. vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 - bei Holtz MDR 1980, 275) von einem weitergehenden Bereich der doppelrelevanten Tatsachen und damit der Bindung (oder auch ihres Wegfalls - vgl. 4. b) ausgehen.

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