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   BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73   

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https://dejure.org/1973,414
BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73 (https://dejure.org/1973,414)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1973 - 1 StR 51/73 (https://dejure.org/1973,414)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1973 - 1 StR 51/73 (https://dejure.org/1973,414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der besonderen Umstände in der Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe - Anforderungen an die Begründung für eine Strafaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 142
  • NJW 1973, 910
  • MDR 1973, 594
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70

    Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73
    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGHSt 24, 3).
  • BGH, 06.04.1971 - 1 StR 71/71

    Vorliegen einer "unzüchtigen Handlung" bei kurzen oder unbedeutenden Berührungen

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73
    Die Aussetzung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71; vom 23. November 1971 - 1 StR 511/71).
  • BGH, 23.11.1971 - 1 StR 511/71

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Strafaussetzung bei

    Auszug aus BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73
    Die Aussetzung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71; vom 23. November 1971 - 1 StR 511/71).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    So hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß besondere Umstände in solchen Taten nicht vorliegen müssen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht ins Gewicht fallenden Einzelfreiheitsstrafen geahndet worden sind (BGHSt 25, 142; BGH GA 1978, 78; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 447/77).

    Da die Einsatzstrafe für die Bildung der Gesamtstrafe wesentliches Gewicht hat, soll allerdings die ihr zugrunde liegende Tat stets auf das Vorliegen besonderer Umstände zu prüfen sein (BGHSt 25, 142).

    Daß, bei entsprechender Sachlage, eine Einzelstrafe von zehn oder fünf Monaten Dauer ohne Vorliegen besonderer Umstände in der Tat einer Strafaussetzung entgegensteht (vgl. BGHSt 25, 142, 144), während eine Tat, für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen verhängt wird, unschädlich ist, kann um so weniger befriedigen, als es für die Entscheidung, ob im Einzelfall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in entsprechender Tagessatzhöhe zu verhängen ist, an einer dem § 47 Abs. 1 StGB entsprechenden gesetzlichen Richtlinie fehlt.

  • BGH, 07.02.1980 - 4 StR 654/79

    Manipulation Kilometerstand - § 268 StGB, Kriterium der Abtrennbarkeit,

    Damit sind solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben und von besonderem Gewicht sind (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 622/78).
  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 137/76

    Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 Strafgesetzbuch (StGB) - Strafaussetzung

    Kommt der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 3; 25, 142; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62) zu dem Ergebnis, daß es sich um einen "außergewöhnlichen Fall" im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, und setzt er deswegen eine mehr als ein Jahr betragende, zwei Jahre nicht übersteigende (Gesamt-)Strafe zur Bewährung aus, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben.

    Ist die maßgebende Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe, so sind bei der Untersuchung, ob besondere Umstände "in der Tat" gegeben sind, jedenfalls alle diejenigen Straftaten heranzuziehen, für welche Einzelstrafen von mehr als einem Jahr verhängt worden sind (BGHSt 25, 142; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -).

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