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BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73 |
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- Wolters Kluwer
Bußgeldverfahren - Hauptverhandlung - Rechtsbeschwerde - Rechtsmittel - Hinweispflicht des Gerichts - Aufklärungspflicht
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- BGHSt 25, 252
- NJW 1974, 371
- MDR 1974, 244
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.02.1972 - 4 StR 493/71
Beschlussverfahren - Bußgeldverfahren - OWi-Themen - Persönliches Erscheinen
Auszug aus BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß dann, wenn dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist, gegen den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluß des Amtsgerichts in entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig ist (BGHSt 24, 293 m. Nachw.) Diese Rechtsauffassung gründet sich auf die Erwägung, daß das vereinfachte Beschlußverfahren nur im Einverständnis mit den Beteiligten durchgeführt werden darf, daß aber des - zumindest stillschweigende - Einverständnis wiederum voraussetzt, die Beteiligten seien über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden (vgl. auch BGHSt 24, 15, 19). - BGH, 07.07.1970 - 5 StR 230/70
Verfahrensmangel - Rechtsbeschwerde - Verfahrensfehler
Auszug aus BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1970 (NJW 1970, 1613 - insoweit in BGHSt 23, 298 nicht abgedruckt) die vorliegende Rechtsfrage zwar nicht entschieden; die Beschlußgründe - wonach in jenem Fall der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an die Verteidiger deshalb entbehrlich war, weil sie durch die Akteneinsicht erfahren hatten, daß der Amtsrichter nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren wolle - machen jedoch deutlich, daß auch der 5. Strafsenat die herrschende Rechtsansicht teilt. - BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70
Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis …
Auszug aus BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß dann, wenn dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist, gegen den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluß des Amtsgerichts in entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig ist (BGHSt 24, 293 m. Nachw.) Diese Rechtsauffassung gründet sich auf die Erwägung, daß das vereinfachte Beschlußverfahren nur im Einverständnis mit den Beteiligten durchgeführt werden darf, daß aber des - zumindest stillschweigende - Einverständnis wiederum voraussetzt, die Beteiligten seien über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden (vgl. auch BGHSt 24, 15, 19). - BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Auszug aus BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73
Der Hinweis, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einer prozessualen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ausgeht (vgl. BGHSt 25, 89), ergibt nichts für den vorliegenden Fall; denn dort geht es um die Frage des unabwendbaren Zufalls, der hier nicht in Betracht kommt.
- BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
Hinweispflicht
Die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 OWiG an den Betroffenen und seinen Verteidiger steht unter dem Schutz des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl BGHSt 25, 252 (255)).Es ist daher allgemeine Meinung in Rechtsprechung und LiteraturL (vgl BGHSt 25, 252 ;… Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl (1975), § 72 Anm 8 - jeweils mit Nachweisen -), daß das Unterlassen des Hinweises an den Verteidiger die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG begründet.
- KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14
Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im …
- BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Anforderungen an …
Nach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren aus einem anderen Grunde unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 19, 25 f. [BGH 12.11.1970 - 1 StR 263/70]; 24, 293, 295 f.; 25, 252, 254 f.;… Göhler, OWiG § 72 Rdn. 70 ff.;… Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 4 c und § 79 Rdn. 12;… Meurer a.a.O. S. 10 ff. und § 226, jeweils m.w.Nachw. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).
- OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01
Vollstreckungsverfahren; Faire Verfahrensgestaltung; Aussetzung einer Reststrafe; …
- OLG Koblenz, 26.03.2001 - 1 Ss 237/00
Rechtsbeschwerde, Beschlussverfahren, Statthaftigkeit, Zulässigkeit, Antrag auf …
Nach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlussverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 25 f; 24, 293, 295 f; 25, 252, 254 f). - BGH, 07.07.1976 - 3 StR 122/76
Konsequenzen bei einem Hinweis an den Verteidiger und nicht an den Betroffenen …
Ebensowenig läßt sich die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm mit der Entscheidung BGHSt 25, 252 begründen, wonach der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch an den Verteidiger gerichtet werden muß, ein solcher an den Betroffenen selbst also nicht genügt. - OLG Köln, 21.02.1980 - 1 Ss 1094/79
Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund unterbliebener Ladung
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt auch anders als bei einer vom Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung, nämlich im Beschlußverfahren gem. § 72 OWiG, beabsichtigten Entscheidung; dort ist in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dann festgestellt worden, wenn lediglich dem Betroffenen, nicht aber seinem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zu Tatsachen oder Beweiserhebungen gegeben wurde, zu denen der Betroffene bisher noch nicht gehört worden ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1968, 1438; BGHSt 25, 252 = NJW 1974, 371 erweiternd f.d. Fall, daß der gem. § 72 I 2 OWiG erforderliche Hinweis nur dem Betroffenen, nicht aber dem Verteidiger erteilt wurde;… insoweit a.A. Göhler, Festschrift a.a.O., S. 59).