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   BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75   

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https://dejure.org/1975,192
BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75 (https://dejure.org/1975,192)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1975 - 5 StR 431/75 (https://dejure.org/1975,192)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1975 - 5 StR 431/75 (https://dejure.org/1975,192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des Angeklagten bei der Vereidigung entgegen dem Interesse an der Wahrheitserforschung - Sinn und Zweck einer Vereidigung nach § 247 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) - Druchbrechung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 218
  • NJW 1976, 199
  • MDR 1976, 154
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75
    Das hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen (BGHSt 15, 194, 195; 21, 332, 333/334; 22, 18, 20).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75
    Die Eidesleistung ist niemals ein Teil der Aussage, die Beeidigung kein Teil der Vernehmung" (BGHSt 8, 301, 310).
  • BGH, 18.10.1967 - 2 StR 477/67

    Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Verlesung von Briefen zum Zweck

    Auszug aus BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75
    Das hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen (BGHSt 15, 194, 195; 21, 332, 333/334; 22, 18, 20).
  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr.

    Auszug aus BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75
    Das hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen (BGHSt 15, 194, 195; 21, 332, 333/334; 22, 18, 20).
  • BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im

    Auszug aus BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75
    Vielmehr erfordert sein Interesse, daß über die Frage der Vereidigung richtig entschieden wird, ihn schon vor der Vereidigung wieder vorzulassen, über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, zur Vereidigung des Zeugen Stellung zu nehmen (BGHSt 22, 289, 297).
  • RG, 29.01.1940 - 3 D 932/39

    1. Der Begriff der Vernehmung i. S. des § 247 StPO. umfaßt auch die Vereidigung

    Auszug aus BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75
    Es ist dabei bewußt über den Wortlaut des § 247 Abs. 1 StPO a.F. hinausgegangen (RGSt 74, 47, 49).
  • RG, 04.01.1907 - IV 1383/06

    Darf die Vereidigung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, wenn die

    Auszug aus BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75
    Es hatte dieses sowohl mit der Ausdrucksweise der damals geltenden Strafprozeßordnung, die noch den Voreid vorsah, als auch damit begründet, daß es sich bei der Vereidigung "um einen wichtigen Vorgang handelt, dem beizuwohnen für das Verteidigungsinteresse keineswegs bedeutungslos ist" (RGSt 39, 356; RG Recht 1908 Nr. 3369).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    b) Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ist mit den Interessen der Allgemeinheit an einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts, die durch die möglicherweise nicht wahrheitsgemäße Aussage eines sich vor dem Angeklagten fürchtenden Zeugen gefährdet werden (§ 247 Satz 1 StPO), sowie mit dem Schutz der Zeugen selbst (§ 247 Satz 2 StPO) in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BGHSt 26, 218, 220; Diemer aaO § 247 Rdn. 1; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 247 Rdn. 1).
  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Der auf der Grundlage von § 247 Satz 1 oder 2 StPO angeordnete Ausschluss des Angeklagten führt regelmäßig zu erheblichen Einschränkungen seiner Verteidigungsinteressen (siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 5 StR 431/75, BGHSt 26, 218, 219 f. mwN; KK-StPO/Diemer aaO § 247 Rn. 2; LR/Becker aaO § 247 Rn. 1).

    Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 247 StPO als eine Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz normierende Vorschrift eng auszulegen (BGH aaO BGHSt 26, 218, 220; Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Der Senat möchte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß § 171a bis § 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist.

    Soweit die Vorschrift des § 59 Abs. 2 StPO - entsprechend § 79 Abs. 2 StPO - die Vernehmung und die Vereidigung voneinander trennt (vgl. dazu BGHSt 26, 218, 219), erklärt sich dies aus dem spezifischen Regelungsgegenstand dieser Vorschriften, welche die Abfolge vorgeben (Nacheid).

    Auch der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften streng nach dem Wortlaut des Gesetzes auszulegen sind (BGHSt 26, 218, 220), gebietet kein anderes Ergebnis.

    Der Senat verkennt nicht, dass die diesbezügliche Aussage in BGHSt 26, 218 darauf zielt, die zentralen Rechte des Angeklagten abzusichern (vgl. auch BGH NJW 2003, 597).

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