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   BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73   

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https://dejure.org/1974,201
BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73 (https://dejure.org/1974,201)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1974 - 2 StR 485/73 (https://dejure.org/1974,201)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1974 - 2 StR 485/73 (https://dejure.org/1974,201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung - Abgrenzung der Mittäterschaft von einer bloßen Beihilfe - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Fortsetzungstat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 4
  • NJW 1975, 395
  • MDR 1975, 327
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.1958 - KRB 2/58

    Verdingungskartell. Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73
    Ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fortgesetzten Handlung kommt auch dann in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen (im Anschluß an BGHSt 12, 148).

    Ein Gesamtvorsatz kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen (so im Grundsatz bereits BGHSt 12, 148, 155, 156).

  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73
    Hieraus ergeben sich alle Merkmale des vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für eine fortgesetzte Handlung geforderten Gesamtvorsatzes, der die geplante Tat zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315).
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73
    Das besagt indessen nicht, daß schon beim Beginn des ersten Teilaktes das genaue oder auch nur einigermaßen bestimmte zeitliche Ende des letzten Teilaktes feststehen muß (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73
    Das besagt indessen nicht, daß schon beim Beginn des ersten Teilaktes das genaue oder auch nur einigermaßen bestimmte zeitliche Ende des letzten Teilaktes feststehen muß (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33).
  • RG, 27.11.1923 - IV 398/23

    Wird die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei dadurch ausgeschlossen, daß die

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73
    Das Reichsgericht hat in RGSt 58, 19 (vor allem S. 21, 23) mit eingehender Begründung entschieden, daß "Gewerbsmäßigkeit und Fortsetzungszusammenhang einander rechtsgrundsätzlich nicht ausschließen, und daß die Frage, ob und inwieweit beide im einzelnen Falle gleichzeitig gegeben sind, lediglich davon abhängt, ob und inwieweit die beiderseitigen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind und erfüllt bleiben" .
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Soweit es die Frage einer zeitlichen Begrenzung des Gesamtvorsatzes angeht, will er an der bereits in seinem Urteil in BGHSt 26, 4 vertretenen und in nachfolgenden Entscheidungen von anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs geteilten Rechtsmeinung festhalten, daß "ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fortgesetzten Handlung ... auch dann in Betracht (kommt), wenn die Tat von vorneherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen".

    Dieser Weg ist vom Bundesgerichtshof selbst schon in Einzelfällen zur Vermeidung zusätzlicher Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Regelungen eingeschlagen worden (vgl. BGHSt 17, 157 zum Strafantrag; BGHSt 27, 18, 21 zur presserechtlichen Verjährung; BGHSt 26, 4, 8 zur Gewerbsmäßigkeit; BGHSt 35, 36 zur steuerlichen Selbstanzeige); er ist erst jüngst vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (wistra 1994, 57, 60) für die Verjährung der fortgesetzten Handlung befürwortet (vgl. auch Geppert Jura 1993, 649, 651, 654; Foth in Festschrift für Nirk 1992 S. 293, 295 ff.; Rüping GA 1985, 437, 446 ff.; Stree in Festschrift für Friedrich-Wilhelm Krause, 1990, S. 393, 398 ff.), aber auch für die Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, für die Fragen der Rechtskrafterstreckung, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB erwogen worden.

    Trotz grundsätzlicher Beibehaltung (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 16, 124, 128 f.) ist es mit dem Hinweis, daß eine "schematische" Betrachtung nicht angebracht sei, in Fällen systematisierter, durch Schaffung organisatorischer Strukturen verfestigter Begehung von Tatserien dadurch faktisch aufgegeben worden (vgl. Foth in Festschrift für Nirk, 1992, S. 293, 294), daß unter diesen besonderen Bedingungen eine zeitliche (und damit auch gegenständliche) Begrenzung der Tatbegehung im Vorstellungsbild des Täters für entbehrlich gehalten wird (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. ferner u.a. BGHSt 16, 124, 128 f.; 38, 165, 167 f.; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 5, 9, 28).

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß die fortgesetzte Tat nur im rechtlichen, nicht aber im natürlichen Sinne "eine" Tat ist, die sich aus mehreren stets vom Vorsatz des Täters getragenen Verletzungen desselben Rechtsguts zusammensetzt, aus denen der Täter immer wieder neue materielle Vorteile ziehen kann (BGHSt 26, 4, 8; zu ähnlichen Überlegungen für die tatbestandliche Handlungseinheit der Bewertungseinheit vgl. BGH NJW 1992, 381, 382).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Zur äußeren Tatseite verlangt sie - außer Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartiger Tatbegehung (vgl. BGHSt 8, 34, 35 [BGH 30.06.1955 - 3 StR 133/55]; 15, 268, 273; 30, 207, 210, 212) - einen engen räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllt (vgl. OGHSt 1, 253, 255; 2, 352, 357f.; BGHSt 5, 371, 376; 26, 4, 7; BGHR StGB vor § l/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 3).

    Eine Möglichkeit weiter Erstreckung des Fortsetzungszusammenhangs wird zum anderen durch den Verzicht auf die Forderung bewirkt, die Zahl der Einzelakte und damit der Gesamterfolg müßten durch eine zeitliche Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer einigermaßen bestimmt sein (vgl. BGHSt 12, 148, 155f.; 16, 124, 129; 26, 4, 7f.), ferner insbesondere dadurch, daß nach Tatbeginn eine nachträgliche Bildung des Gesamtvorsatzes und überdies eine nachträgliche, auch mehrmalige Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes zugelassen werden, und zwar bis zur Beendigung des letzten Teilstücks der einheitlichen Handlung (vgl. BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; 25, 290, 292f.; 30, 207, 209; 33, 4, 5; BGHR StGB vor § l/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 11; Gesamtvorsatz, erweiterter 1, 3; BGHR AO § 37 0 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 2) .

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