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   BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74   

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https://dejure.org/1974,917
BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74 (https://dejure.org/1974,917)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1974 - 1 StR 5/74 (https://dejure.org/1974,917)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 5/74 (https://dejure.org/1974,917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb von Schusswaffen ohne im Besitz eines Waffenerwerbscheins oder eines Waffenscheins zu sein - Anforderungen an den Ausschluss der Verfolgungsverjährung - Anwendung der Amnestievorschrift, wenn die beschlagnahmte Waffe vom Eigentümer angemeldet wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 12
  • NJW 1975, 1287 (Ls.)
  • NJW 1975, 226
  • MDR 1975, 159
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 11.09.1973 - 1 Ss 130/73
    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74
    Da eine Zurückverweisung jedoch ausscheidet, wenn das Verfahren bereits auf Grund der Amnestie endgültig einzustellen ist, sieht sich das Revisionsgericht an der beabsichtigten Entscheidung durch ein urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. September 1973 (NJW 1973, 1986) gehindert; dort wird für einen ähnlich gelagerten Fall die Meinung vertreten, daß die Amnestievorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 2 WaffG auch dann eingreife, wenn eine beschlagnahmte Waffe vom Eigentümer angemeldet werde.

    Die hierüber bestehenden grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem vorlegenden Gericht und OLG Celle NJW 1973, 1986 bedürfen indessen keiner abschließenden Entscheidung.

  • Drs-Bund, 16.06.1972 - BT-Drs VI/3566
    Auszug aus BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74
    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Anmeldepflicht eine Offenlegung des gesamten, amtlich nicht erfaßten Warenbestandes erreichen (vgl. Amtl. Begründung, BT-Drucks. VI/2678 S 44/45; ebenso Schriftl. Bericht des Innenausschusses, Anlage zu BT-Drucks. VI/3566 S. 8).
  • BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21

    Besitz im waffenrechtlichen Sinne; bewaffnetes Handeltreiben mit

    Der Besitz im waffenrechtlichen Sinn entspricht daher grundsätzlich dem unmittelbaren Besitz des § 854 BGB (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 5/74, NJW 1975, 226, 227; Pauckstadt-Maihold/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 234. EL. Januar 2021, Waffengesetz, § 1 Rn. 22).
  • BGH, 03.03.1977 - 2 StR 390/76

    Unerlaubter gewerbsmäßiger Waffenhandel - Verwertung einer Niederschrift über

    Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 59 WaffG a.F. entschieden, daß Straffreiheit auf Grund jener Bestimmung nicht erlangte, wer seinen Waffenbesitz erst nach dessen polizeilicher Sicherstellung angemeldet hat (BGHSt 26, 12).
  • VG Stuttgart, 15.11.2013 - 5 K 4397/11

    Aufbewahrung von Waffen: Verpflichtung zur Anschaffung eines Waffenschranks bei

    Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Nr. 2 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.10.1974 - 1 StR 5/74 -, NJW 1975, 226).
  • BGH, 29.10.1975 - 2 StR 118/75

    Strafbarkeit wegen Verstößen gegen das Waffengesetz sowie wegen Urkundenfälschung

    Es mag offen bleiben, ob zwischen der Zollverwaltung und dem Importeur bezüglich der noch im Zollager befindlichen Ware ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB besteht (vgl. RG in Soergel Rspr., 1913, § 868 BGB Nr. 4) und der mittelbare Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über dieses Zollgut angesehen werden kann (vgl. BGHSt 26, 12, 16; BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 - 3 StR 298/53 - RGSt 66, 249 f; …

    Selbst wenn beide Fragen zu bejahen wären, besaßen die Angeklagten angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, unabhängig von der polizeilichen Sicherstellung (vgl. hierzu BGHSt 26, 12, 16), nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffen.

    Der Angeklagte hätte selbst bei Anmeldung innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht mehr in den Genuß der Amnestie gelangen können, da die Waffe bereits vorher polizeilich sichergestellt war (BGHSt 26, 12).

  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auch dort wird nur derjenige Täter erfaßt, der als unmittelbarer Besitzer eine gewisse, jederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit über eine Waffe hat (Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 4 und 18; BGHSt 26, 12, 15 f.; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057; BT-Drucks. VI/2678 S. 26).
  • BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96

    Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen; Unerlaubter Besitz einer Waffe nach

    Erwerben im Sinne des Waffengesetzes bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG ), das ist die tatsächliche Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen (BGHSt 26, 12, 15).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar offengelassen, ob im Falle des § 857 BGB eine Ausnahme von der Regel zu machen ist, daß der unmittelbare Besitzer einer Schußwaffe auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn des Waffengesetzes anzusehen ist (BGHSt 26, 12, 16).

  • OLG Koblenz, 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21

    Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe: Anforderungen an ein

    Unter einem Überlassen ist demnach jedenfalls jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit zu verstehen, über einen Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen (vgl. BGH, 1 StR 5/74 v. 29.10.1974 - BGHSt 26, 12), wobei es gleichgültig ist, ob die Verfügungsmöglichkeit dauernd oder nur vorübergehend - wie etwa bei der Leihe - besteht (vgl. BGH, 4 StR 431/06 v. 06.08.2007 - NStZ 2008, 158; RG, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; MüKoStGB/Heinrich, a.a.O., Rn. 171, 175 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - 20 A 1368/07

    Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Verwendung einer

    Die von ihm zum Beleg der in den vorgestellten Situationen angenommenen fehlenden waffenrechtlichen Relevanz der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Kindes bzw. Jugendlichen auf die Armbrust herangezogene Entscheidung des BGH (Beschluss vom 29.10.1974 - StR 5/74 -, BGHSt 26, 12) ist nicht einschlägig.
  • BGH, 21.12.1976 - 1 StR 538/76

    Einstellung des Verfahrens bei Verstoß gegen das Waffengesetz - Sicherstellung

    Die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen entsprächen dem Sinn und Zweck der Anmeldepflicht und der im Falle der Erfüllung dieser Pflicht gewährten Straffreiheit (BGHSt 26, 12, 16/17).

    Der Angeklagte übte am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe nicht aus (vgl. BGHSt 26, 12, 16).

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 45/85

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Gefährliche Körperverletzung

    Dies ist deshalb nicht der Fall, weil der Angeklagte den Besitz an den Waffen vor dem in § 59 Abs. 1 WaffG genannten Termin erlangt hat und deshalb nur der gegenüber § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG spezielle Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verletzt ist (BGHSt 26, 12, 17; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 2 StR 207/84; vgl. auch Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. § 59 WaffG Anm. 8).
  • BGH, 07.02.1979 - 2 StR 523/78

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe als Vorraussetzung für

  • BGH, 15.08.1979 - 2 StR 750/78

    Voraussetzungen der Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) einer

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