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   BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76   

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https://dejure.org/1977,343
BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76 (https://dejure.org/1977,343)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1977 - 3 StR 382/76 (https://dejure.org/1977,343)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1977 - 3 StR 382/76 (https://dejure.org/1977,343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen - Anforderungen an eine hinreichende Darlegung von Mordmerkmalen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 117
  • NJW 1977, 964
  • MDR 1977, 415
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    Der Bundesgerichtshof hat das - in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. BGHSt 1, 334) - angesichts des ausdrücklichen gesetzlichen Begründungszwangs stets für unbeachtlich gehalten.

    Es muß jedoch genügen, wenn dies in einer Weise geschieht, die erkennen läßt, daß das Gericht die Voraussetzungen seiner Entscheidung gehörig geprüft hat (vgl. BGHSt 1, 334, 336).

  • BGH, 27.01.1976 - 5 StR 5/76

    Pflicht zur ausreichenden Angabe des für die Ausschließung der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    Damit erklärt sich auch, daß sich andere Entscheidungen damit begnügt haben, auf das Bestehen mehrerer Alternativen in der herangezogenen Vorschrift (BGH, Beschluß vom 27. Januar 1976 - 5 StR 5/76) oder auf das Erfordernis "ausreichender Bestimmtheit" (BGH, Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76) hinzuweisen.
  • BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57

    Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag - Besondere

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    Zwar kann auch der in heftiger Gemütsbewegung Handelnde "heimtückisch" töten (BGHSt 11, 139, 144).
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, ohne Bekanntgabe des Grundes für den

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    Hier übersieht die Revision jedoch, daß es stets um Fälle ging, in denen der Tatrichter entweder eine Begründung überhaupt nicht gegeben oder auf eine Vorschrift Bezug genommen hatte, die mehrere Alternativen enthielt, so daß der herangezogene Ausschließungsgrund trotz des Hinweises eben doch nicht zweifelsfrei angegeben war (BGH GA 75, 283; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76).
  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 514/76

    Erfordernis der Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    Damit erklärt sich auch, daß sich andere Entscheidungen damit begnügt haben, auf das Bestehen mehrerer Alternativen in der herangezogenen Vorschrift (BGH, Beschluß vom 27. Januar 1976 - 5 StR 5/76) oder auf das Erfordernis "ausreichender Bestimmtheit" (BGH, Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76) hinzuweisen.
  • BGH, 27.04.1976 - 5 StR 122/76

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Rechtmäßiger Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    In der Entscheidung vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - wird dementsprechend gesagt, daß die Angabe des genauen Wortlauts des Gesetzes nicht verlangt werden könne, und der Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76 - schließlich läßt es ausdrücklich offen, ob - über das Erfordernis ausreichender Bestimmtheit hinaus - der gesetzliche Wortlaut mitgeteilt werden müsse.
  • BGH, 12.10.1976 - 1 StR 496/76

    Anforderungen an den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    In der Entscheidung vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - wird dementsprechend gesagt, daß die Angabe des genauen Wortlauts des Gesetzes nicht verlangt werden könne, und der Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76 - schließlich läßt es ausdrücklich offen, ob - über das Erfordernis ausreichender Bestimmtheit hinaus - der gesetzliche Wortlaut mitgeteilt werden müsse.
  • BGH, 18.02.1976 - 3 StR 13/76

    Pflicht zur Angabe des Ausschließungsgrundes hinsichtlich eines Ausschlusses der

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76
    Hier übersieht die Revision jedoch, daß es stets um Fälle ging, in denen der Tatrichter entweder eine Begründung überhaupt nicht gegeben oder auf eine Vorschrift Bezug genommen hatte, die mehrere Alternativen enthielt, so daß der herangezogene Ausschließungsgrund trotz des Hinweises eben doch nicht zweifelsfrei angegeben war (BGH GA 75, 283; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Insoweit ist die Lage nicht anders als bei einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Begründung eines Öffentlichkeitsausschlusses durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher verkündeten Gerichtsbeschluss (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 368/81 (S), BGHSt 30, 298, 303 f.; vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76, BGHSt 27, 117, 119 f.; vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119).
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG geht im wesentlichen dahin, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit ergeben muß, daß weder ein stillschweigender Hinweis noch die Möglichkeit genügt, den Grund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen zu ermitteln (vgl. u.a. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH GA 1975, 283; BGH bei Holtz MDR 1976, 988).

    Einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt war, mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes müsse mitgeteilt werden (vgl. BGH GA 1975, 283), lassen erkennen, daß es dabei allein um eine eindeutige Begründung des Beschlusses ging (BGHSt 27, 117, 118/119; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Der Bundesgerichtshof läßt daher auch einen bloßen Hinweis auf die maßgebliche Gesetzesvorschrift dann genügen, wenn sich aus ihm der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit zweifelsfrei ergibt (BGHSt 27, 117 ).

    Für das zwingende Erfordernis einer allein aus dem Inhalt des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses heraus sich ergebenden Verständlichkeit des Ausschließungsgrundes könnte allenfalls die Erwägung sprechen, es sei erforderlich, daß die Prozeßbeteiligten oder die gerade anwesenden Zuhörer bei seiner Verkündung selbst diesen Grund zu hören bekommen, sei es auch nur mittels eines unmißverständlichen und keine Zweifel offenlassenden Hinweises auf eine Gesetzesvorschrift (vgl. BGHSt 27, 117, 119).

    Der Forderung, daß die im Gerichtssaal bei der Verkündung des Beschlusses zufällig anwesenden Vertreter der Öffentlichkeit vom Gericht stets ausdrücklich über die genaue Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung aufgeklärt werden müßten, ist der Senat bereits in BGHSt 27, 117, 119/120 in Zusammenhang mit der Frage entgegengetreten, ob der unmißverständliche Hinweis auf eine Gesetzesstelle genügt.

  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    Hauptverhandlung, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen (BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 304; vgl. auch BGHSt 1, 334, 336).

    b) Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs ging bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen genaue Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56 f.; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 411 145, 146; BGH NJW 1977; 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. v. 11. September 1975 - 4 StR 417175; Beschl. v. 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. v. 10. März 1976 -3 StR 15/76; Beschl. v. 27. November 1987 - 2 StR 591/87 BGHR aaO Begründung 3).

  • BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit -

    In jüngster Zeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 27, 117 = MDR 77, 415 diese Auffassung unter eingehender Darlegung der Rechtsprechung erneut betont und gefordert, daß die Angaben in dem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß den Grund hierfür eindeutig erkennen lassen müssen; mit Rücksicht auf die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für ein rechtsstaatliches Verfahren hat der Senat eine ausdehnende Auslegung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG abgelehnt, die in der Einbeziehung von Umständen außerhalb des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses liegen würde.

    Enthält die herangezogene Vorschrift mehrere Alternativen (wie im Falle des § 172 Nr. 2 GVG), so muß die der Entscheidung zugrundegelegte im Beschluß selbst in unmißverständlicher Form - etwa durch Mitteilung der Worte des Gesetzes - offengelegt werden (BGHSt 27, 117 - MDR 77, 415).

    sich betrachtet - im Falle des § 172 Nr. 4 GVG auch die bloße Anführung der gesetzlichen Bestimmung, da diese nur einen Schluß zuläßt, nämlich den, daß die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Jugend des vernommenen Zeugen ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 27, 117 - MDR 77, 415).

  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Doch bedarf es insofern einer ausdrücklichen Aufklärung über die genaue Bedeutung der Vorgänge nicht (BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 304; vgl. auch BGHSt 1, 334, 336).

    Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs geht im Hinblick auf den Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57, 58; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41, 145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75; Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. vom 10. März 1976 - 3 StR 15/76; Beschl. vom 27. November 1987 - 2 StR 591/87).

  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    Eine genauere Aufklärung der Zuhörer über den Grund des Ausschlusses ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 303); es genügt auch die Angabe des Ausschlußgrundes mit den Worten des Gesetzes, wenn dieser damit eindeutig gekennzeichnet ist (vgl. Mayr a.a.O. § 172 GVG Rdn. 11).

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

  • BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77

    Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Grundes mit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).

    Zwar kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch auch nur erwartet werden, daß der Beschluß den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt (BGHSt 27, 117); so bedarf es bei Anwendung von § 172 Nr. 2 GVG keines Hinweises auf die dem Gericht hier obliegende Güterabwägung und erst recht nicht der Mitteilung der in Betracht gezogenen Umstände aus dem persönlichen oder geschäftlichen Lebensbereich (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Daß die Anwendung der ersten Alternative - Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen - möglicherweise für alle bei der Verhandlung anwesenden Personen offenkundig war, reicht ebensowenig aus wie der Umstand, daß die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG eher Ausnahmecharakter tragen (BGHSt 27, 117, 119; 27, 187, 188).

  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 470/95

    Ausschließungsgrund - Geheimnisoffenbarung - Geheimhaltungsgebot - Angabe des

    Die Begründung muß den maßgebenden Grund eindeutig erkennen lassen (vgl. BGHSt 27, 117; 30, 298; Mayr in KK/StPO 3. Aufl. § 174 GVG Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 174 GVG Rdn. 9 m.w.N.).

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird somit zwar dann Genüge getan, wenn der Beschluß lediglich auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 186, 179 mit Anm. Gössel zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen; BGH MDR 1995, 942 zu § 172 Nr. 1 a GVG - Schutz gefährdeter Zeugen).

  • BGH, 22.07.2021 - 4 StR 200/20

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Begründungspflicht: Zweck, Verstoß, Verneinung

    Nicht erforderlich ist eine ausdrückliche Aufklärung der Zuhörer über Inhalt und Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1977 ? 3 StR 382/76, BGHSt 27, 117, 120; vom 9. Dezember 1981 ? 3 StR 368/81, BGHSt 30, 298, 303).
  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 370/81

    Strafbarkeit wegen Mordes, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung -

    Diese Bezeichnung genügt (BGHSt 27, 117; 27, 187).
  • BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund

  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen

  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 12/87

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge - Verstoß gegen die Aufklärungspflicht -

  • BGH, 24.02.1983 - 1 StR 821/82

    Schwere räuberische Erpressung - Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung der

  • BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Inhaltliche

  • BGH, 08.10.1980 - 3 StR 273/80

    Begründung der Ausschluß der Öffentlichkeit - Umfang der Aufhebung bei Vorliegen

  • BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83

    Ausschluss der Öffentlichkeit und des Angeklagten während der Vernehmung eines

  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 706/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Notwendigkeit eines

  • BGH, 24.04.1990 - 1 StR 211/90

    Verletzung der Vorschriften des öffentlichen Verfahrens wegen mangelnder

  • BGH, 23.05.1978 - 5 StR 664/77

    Schuldspruch wegen Mordes bei heimtückisch begangener Tötung -

  • BGH, 15.10.1980 - 3 StR 551/80

    Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zur

  • BGH, 01.10.1980 - 4 StR 547/80
  • BGH, 23.04.1980 - 3 StR 81/80

    Begriff der Arglosigkeit - Arglosigkeit des Opfers allgemein mit einem Angriff

  • BGH, 19.04.1985 - 3 StR 94/85

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren - Vorliegen eines Begründungsmangels

  • BGH, 14.03.1979 - 3 StR 64/79

    Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht bei Ausschluss der

  • BGH, 17.01.1978 - 3 StR 498/78

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Begründungszwang beim

  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 417/77

    Ausdrücklicher gesetzlicher Begründungszwang bei Ausschluss der Öffentlichkeit

  • BGH, 04.12.1980 - 4 StR 592/80

    Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit - Innere Seite des Mordmerkmals

  • BGH, 20.10.1981 - 5 StR 639/81

    Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung

  • BGH, 17.01.1979 - 4 StR 722/78

    Nichtwiederherstellung der Öffentlichkeit nach deren Ausschluss bei der

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 28/77

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über den Ausschluss der

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