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   BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77   

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https://dejure.org/1977,431
BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77 (https://dejure.org/1977,431)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1977 - 4 StR 102/77 (https://dejure.org/1977,431)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77 (https://dejure.org/1977,431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit - Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 187
  • NJW 1977, 1643
  • MDR 1977, 768
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77
    Es genügt nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH GA 1975, 283).

    Jedoch reicht der stillschweigende Hinwels auf den verhandelten Gegenstand selbst dann nicht aus, wenn - wie hier - der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage lag (BGHSt 2, 56, 57/58; BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Sie sind daher in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; nur das Protokoll erbringt den Beweis dafür, daß die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG beachtet Ist (BGHSt 2, 56, 58).

  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77
    In jüngster Zeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 27, 117 = MDR 77, 415 diese Auffassung unter eingehender Darlegung der Rechtsprechung erneut betont und gefordert, daß die Angaben in dem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß den Grund hierfür eindeutig erkennen lassen müssen; mit Rücksicht auf die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für ein rechtsstaatliches Verfahren hat der Senat eine ausdehnende Auslegung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG abgelehnt, die in der Einbeziehung von Umständen außerhalb des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses liegen würde.

    Enthält die herangezogene Vorschrift mehrere Alternativen (wie im Falle des § 172 Nr. 2 GVG), so muß die der Entscheidung zugrundegelegte im Beschluß selbst in unmißverständlicher Form - etwa durch Mitteilung der Worte des Gesetzes - offengelegt werden (BGHSt 27, 117 - MDR 77, 415).

    sich betrachtet - im Falle des § 172 Nr. 4 GVG auch die bloße Anführung der gesetzlichen Bestimmung, da diese nur einen Schluß zuläßt, nämlich den, daß die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Jugend des vernommenen Zeugen ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 27, 117 - MDR 77, 415).

  • BGH, 27.04.1976 - 5 StR 122/76

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Rechtmäßiger Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77
    Jedoch reicht der stillschweigende Hinwels auf den verhandelten Gegenstand selbst dann nicht aus, wenn - wie hier - der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage lag (BGHSt 2, 56, 57/58; BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte hat der 5. Strafsenat (Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76) die Begründung "Die Öffentlichkeit wird gemäß § 172 Nr. 2 GVG im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen" als den Anforderungen der §§ 172, 174 GVG - noch - gerecht werdend angesehen.

  • BGH, 12.10.1976 - 1 StR 496/76

    Anforderungen an den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer

    Auszug aus BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77
    Diesem Erfordernis wird der bloße Hinwels auf § 172 Nr. 2 GVG nicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht, von welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten Ausschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll (vgl. auch BGH bei Dallinger NDR 1976, 634; BGH Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).
  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77
    Es genügt nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH GA 1975, 283).
  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    b) Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs ging bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen genaue Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56 f.; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 411 145, 146; BGH NJW 1977; 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. v. 11. September 1975 - 4 StR 417175; Beschl. v. 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. v. 10. März 1976 -3 StR 15/76; Beschl. v. 27. November 1987 - 2 StR 591/87 BGHR aaO Begründung 3).

    cc) Der 4. Strafsenat hat durch Beschluß vom 17. Dezember 1998 - 4 ARs 9/98 - mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß das Fehlen der Begründung in dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit auch dann ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG sei, wenn der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage liege (BGHSt 27, 187,188; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 5).

  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG geht im wesentlichen dahin, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit ergeben muß, daß weder ein stillschweigender Hinweis noch die Möglichkeit genügt, den Grund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen zu ermitteln (vgl. u.a. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH GA 1975, 283; BGH bei Holtz MDR 1976, 988).

    Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung, die auf die Notwendigkeit der Angabe des Ausschließungsgrundes in dem Beschluß abhebt und es nicht einmal genügen läßt, daß - ohne eine solche Angabe - der maßgebliche Grund offen zutage liegt (vgl. BGHSt 27, 187, 188; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77), ist der Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG , der die Angabe dieses Grundes bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses zwingend verlangt (BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283).

  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Dieser muß vielmehr mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß selbst mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77 - NJW 1977, 1643).
  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 370/81

    Strafbarkeit wegen Mordes, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung -

    Diese Bezeichnung genügt (BGHSt 27, 117; 27, 187).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 382/86

    Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen

    Ob andere Gründe den Ausschluß der Öffentlichkeit gerechtfertigt hätten, wie etwa die "Gefährdung der Sittlichkeit" (§ 172 Nr. 1 GVG), oder weil die Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin (§ 172 Nr. 2 GVG) in Betracht kam (vgl. dazu BGHSt 30, 193, 196; 27, 187), kann dahinstehen.

    Maßgebend für die Berechtigung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG allein der Inhalt des Ausschließungsbeschlusses (vgl. dazu ferner BGHSt 27, 187 f.; 30, 298, 301; BGH NStZ 1982, 169, 170; 1983, 324; 1986, 179 f.).

  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs geht im Hinblick auf den Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57, 58; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41, 145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75; Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. vom 10. März 1976 - 3 StR 15/76; Beschl. vom 27. November 1987 - 2 StR 591/87).
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der bloße Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung dann nicht als ausreichend angesehen, wenn diese mehrere Alternativen enthält, und sich aus dem Beschluß selbst nicht zweifelsfrei ergibt, auf welche Alternative Bezug genommen werden soll (BGHSt 27, 187; 30, 298, 301; BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 1, 2).
  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen

    Hiernach muß nämlich der für den Ausschluß der Öffentlichkeit maßgebende Grund im Beschluß selbst unmißverständlich mitgeteilt werden; es genügt im allgemeinen nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder aus Anträgen ergibt (BGHSt 27, 117; 27, 187/188).

    Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76).

  • BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77

    Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Grundes mit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).

    Daß die Anwendung der ersten Alternative - Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen - möglicherweise für alle bei der Verhandlung anwesenden Personen offenkundig war, reicht ebensowenig aus wie der Umstand, daß die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG eher Ausnahmecharakter tragen (BGHSt 27, 117, 119; 27, 187, 188).

  • BGH, 08.10.1980 - 3 StR 273/80

    Begründung der Ausschluß der Öffentlichkeit - Umfang der Aufhebung bei Vorliegen

    Diese Rechtsprechung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77 (NJW 1977, 1643 [1644], insoweit in BGHSt 27, 187 nicht abgedruckt) nicht aufgegeben.
  • BGH, 27.11.1987 - 2 StR 591/87
  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

  • BGH, 06.01.1987 - 5 StR 573/86

    Fehlende Begründung der Ausschließung der Öffentlichkeit

  • BGH, 26.11.1980 - 2 StR 597/80

    Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung - Ausschluss der

  • BGH, 26.10.1984 - 2 StR 358/84

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens wegen

  • BGH, 02.09.1980 - 5 StR 304/80

    Ausschluß der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ohne Angabe des

  • BGH, 14.03.1979 - 3 StR 64/79

    Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht bei Ausschluss der

  • BGH, 17.01.1978 - 3 StR 498/78

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Begründungszwang beim

  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 417/77

    Ausdrücklicher gesetzlicher Begründungszwang bei Ausschluss der Öffentlichkeit

  • BGH, 10.01.1978 - 5 StR 777/77

    Erfordernis der genauen Zitierung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit

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