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   BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77   

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https://dejure.org/1977,422
BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77 (https://dejure.org/1977,422)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1977 - 1 StR 273/77 (https://dejure.org/1977,422)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1977 - 1 StR 273/77 (https://dejure.org/1977,422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Setzen der Beweiswürdigung des Angeklagten an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts - Voraussetzungen der Mittäterschaft für den Tatbestand der Vergewaltigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 177 Abs. 1, § 25 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 205
  • NJW 1977, 1828
  • NJW 1977, 1829
  • MDR 1977, 766
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 26.10.1937 - 4 D 695/37

    1. Ist es rechtlich möglich, daß zwei Männer ein Verbrechen gegen den § 176 Abs.

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77
    Wer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens leistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige Tat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 - RGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde, daß "die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht" (BGHSt 6, 226, 228), daß in dieser Handlung "das entscheidende Unrecht liegt" (BGH bei Dallinger a.a.O.).

    Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Reichsgericht in RGSt 71, 364, 365 ausgeführt, daß im Regelfall bei natürlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit des Beteiligten, der nicht selbst den Beischlaf vollziehen will, nur als Beihilfe erscheinen wird.

  • BGH, 25.06.1954 - 2 StR 298/53

    Mitwirkung bei Gewaltanwendung - Mittäter - Notzucht

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77
    Wer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens leistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige Tat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 - RGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde, daß "die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht" (BGHSt 6, 226, 228), daß in dieser Handlung "das entscheidende Unrecht liegt" (BGH bei Dallinger a.a.O.).
  • BGH, 26.10.1965 - 5 StR 413/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77
    Wer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens leistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige Tat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 - RGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde, daß "die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht" (BGHSt 6, 226, 228), daß in dieser Handlung "das entscheidende Unrecht liegt" (BGH bei Dallinger a.a.O.).
  • BGH, 17.03.1977 - 1 StR 39/77

    Voraussetzungen der Mittäterschaft - Rechtliche Bedeutung eines eine

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77
    Denn in der vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) geltenden Fassung des § 177 Abs. 1 StGB ließ die Umschreibung des strafbaren Verhaltens kaum eine andere als die vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung zu, daß für die gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht die generellen Voraussetzungen der Mittäterschaft (vgl. dazu BGH, Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77 - mit weiteren Nachweisen) uneingeschränkt gelten.
  • BGH, 24.06.1975 - 1 StR 210/75

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Werbung für offensichtlich sittlich schwer

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77
    Der objektivierte Wille des Gesetzgebers (zu seiner Bedeutung vgl. BGHSt 26, 156, 159/160) bringt eindeutig zum Ausdruck, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Nötigungshandlung beschränken kann, die einem anderen den Beischlaf ermöglicht.
  • RG, 07.01.1881 - 3349/80

    Worin besteht die Verschiedenheit zwischen Mitthätern und Gehilfen?

    Auszug aus BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77
    Wer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens leistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige Tat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 - RGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde, daß "die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht" (BGHSt 6, 226, 228), daß in dieser Handlung "das entscheidende Unrecht liegt" (BGH bei Dallinger a.a.O.).
  • BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95

    Urteil im "Flachslandenprozeß"

    Diese Ansicht könnte zwar mit der gleichen Begründung bezweifelt werden, die unter der früheren Fassung des § 177 StGB die Meinung stützte, auch derjenige, der den Beischlaf nicht selbst ausführt, könne Mittäter der Vergewaltigung sein (vgl. BGHSt 6, 226; 27, 205); das wurde 1973 Gesetz.

    In den §§ 177, 178 StGB (die nicht nur eine Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage bedeuteten; vgl. BGHSt 27, 205) ist ausdrücklich geregelt, daß Täterschaft auch dann vorliegen kann, wenn nicht der Täter selbst, sondern ein "Dritter" die verbotenen sexuellen Handlungen vornimmt.

  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 108/12

    Recht auf effektiven Verteidigerbeistand und Mandatsniederlegung (Aussetzung und

    Stellt der neue Verteidiger seine Fähigkeit zu sachgerechter Verteidigung nicht in Frage, will er vielmehr die Hauptverhandlung ohne zeitliche Verzögerung fortsetzen und gibt auch der Angeklagte nicht zu erkennen, dass er mehr Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung benötigt, so ist das Gericht in der Regel nicht dazu berufen, seine Auffassung von einer angemessenen Vorbereitungszeit gegen den Verteidiger durchzusetzen und von diesem nicht angestrebte prozessuale Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650, 651; Urteil vom 2. November 1976 - 1 StR 590/76, MDR 1977, 767, 768; Urteil vom 25. Juni 1965 - 4 StR 309/65, NJW 1965, 2164, 2165).
  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97

    spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen

    Der Fall liegt hier anders als in der Entscheidung BGHSt 27, 205, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. März 1997 Bezug genommen hat; dort hatte der Täter ein Bein des Opfers festgehalten, um seinen Mittätern den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen.
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Für § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. 1 1725), der auf den Beischlaf mit dem Täter oder einem Dritten abstellte, genügte es, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; bei Miebach NStZ 1994, 224; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Mittäter 1).
  • BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99

    Beihilfe zur Vergewaltigung; Bestimmung des milderen Gesetzes

    Zwar kann sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224; BGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verurteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer sexuellen Nötigung hätte sein können.
  • BGH, 24.09.2018 - 5 StR 358/18

    Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick

    Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung in der Sache den gemäß § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geltenden Rechtszustand wiederhergestellt, wonach sich das für eine Vergewaltigung erforderliche tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Handlung beschränken konnte (wie etwa hier auf eine Nötigung durch Gewalt), die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 StR 273/77, BGHSt 27, 205, 206).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99

    Mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung, wenn der Täter nicht selbst

    Für § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725), der auf den Beischlaf mit dem Täter oder einem Dritten abstellte, genügte es, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; bei Miebach NStZ 1994, 224; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Mittäter 1).
  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 532/99

    Vergewaltigung; Beweiswürdigung; Unterlassene Hilfeleistung; Unglücksfall;

    Mittäter kann auch sein, wer nicht selbst Gewalt anwendet, sondern einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, wenn dies auf der Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht (BGHSt 27, 205; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Mittäter 1; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Mittäter 1).
  • OLG Koblenz, 23.04.2010 - 1 U 833/09

    Formularmäßiger Bauvertrag: Wirksame Einbeziehung einer Schiedsklausel;

    Die Beklagte darf sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf eine "prozessuale Verteidigung" beschränken; zur "sachlichen Verteidigung" ist sie hier grundsätzlich nicht gehalten (OLG Düsseldorf MDR 1977, 767; MK-ZPO/ Münch , 3. Auflage 2008, § 1032 Rn. 9; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 - 24 U 183/08 - juris ).
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 157/81

    Schwere räuberische Erpressung - Mit-sich-Führen einer Scheinwaffe -

    Daß sich hier sein Tatbeitrag auf die Nötigungshandlung beschränkte, steht der rechtlichen Würdigung als Mittäterschaft nicht entgegen (BGHSt 27, 205 f).
  • BGH, 19.01.1993 - 5 StR 684/92

    Annahme einer gemeinschaftlichen Vergewaltigung

  • BGH, 24.02.1981 - 1 StR 715/80

    Anforderungen an eine ausbeuterische Zuhälterei; rechtliche Beurteilung einer

  • BGH, 31.05.1979 - 4 StR 183/79

    Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung als zweiaktige Delikte - Tateinheit von

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