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   BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77   

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BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77 (https://dejure.org/1978,787)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1978 - 2 StR 530/77 (https://dejure.org/1978,787)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1978 - 2 StR 530/77 (https://dejure.org/1978,787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer besonderen Verwerflichkeit zur Annahme eines Mordes - Voraussetzungen für das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer Straftat" - Einordnung des Entschlusses zur Tötung nach einer begangenen Körperverletzung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Mordmerkmal "zur Verdeckung einer Straftat"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 211 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 346
  • NJW 1978, 1062
  • MDR 1978, 503
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1977 - 2 StR 303/77

    Notwendigkeit einer besonderen Verwerflichkeit der Tat - Umfang des Mordmerkmals

    Auszug aus BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77
    Ob wegen Mordes oder wegen Totschlags zu verurteilen ist, sollte, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1977 - 2 StR 303/77-betont hat, nicht allzu sehr von der Geständnisfreudigkeit des Täters abhängen.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77
    Jedoch erscheint für den hier gegebenen Fall mit Rücksicht auf das Urteil des BVerfG vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525), das die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord als verfassungsmäßig gebilligt, jedoch für das Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat eine einschränkende Auslegung befürwortet hat, eine abweichende Beurteilung geboten.
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 51/55

    überfahrener Betrunkener - § 211 StGB, Verdeckungsabsicht, Mittel - Folge; § 53

    Auszug aus BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77
    Die Tötung der Prostituierten war für den Angeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare Tatzeugin einer vorher an ihr verübten gefährlichen Körperverletzung aus dem Wege zu räumen (BGHSt 7, 287; BGH, Urt. vom 7. November 1973 - 3 StR 200/73 bei Dallinger MDR 1974, 366).
  • BGH, 07.11.1973 - 3 StR 200/73

    Statthaftigkeit des Schlusses auf die innere Willensrichtung des Täters aus den

    Auszug aus BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77
    Die Tötung der Prostituierten war für den Angeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare Tatzeugin einer vorher an ihr verübten gefährlichen Körperverletzung aus dem Wege zu räumen (BGHSt 7, 287; BGH, Urt. vom 7. November 1973 - 3 StR 200/73 bei Dallinger MDR 1974, 366).
  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Der Annahme von Verdeckungsmord steht nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtete, unmittelbar in die Tötung überging und beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickssituation entsprangen (Aufgabe von BGHSt 27, 346).

    Dafür beruft sich das Tatgericht auf BGHSt 27, 346 und erachtet hier - wie es im einzelnen ausführt - einen vom Sachverhalt her vergleichbaren Fall für gegeben.

    Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hat er seit 1977 in insgesamt vier Fällen den vom Tatgericht angenommenen Verdeckungsmord verneint (BGHSt 27, 346; BGH GA 1978, 372; BGH JR 1979, 470; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77, mitgeteilt von Willms LM StGB 1975 Nr. 2 zu § 211 Abs. 2), dagegen in weiteren Fällen die Voraussetzungen der Tatbestandseinschränkung nicht für gegeben erachtet (BGH bei Holtz MDR 1980, 106; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 566/77, mitgeteilt von Willms aaO) und dabei zuletzt dahinstehen lassen, ob an der Einschränkung überhaupt festzuhalten sei (BGH NStZ 1985, 454; BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - 2 StR 260/82).

    Seine Fähigkeit, den ihn plötzlich überkommenden Tötungsgedanken zu unterdrücken, sei in der Regel zusätzlich gemindert, wenn schon die Vortat - als versuchter Totschlag oder als Körperverletzung - in einem tätlichen Angriff auf Leib oder Leben des Opfers bestanden habe, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, das Opfer zu töten, nur noch "fortzusetzen" brauchte (BGHSt 27, 346, 348).

    Sie können aber - wie gezeigt nicht mit den in BGHSt 27, 346, 348 f genannten Kriterien erfaßt und ausgegrenzt werden.

    Zwar ließe sich das in Anknüpfung an den Gesetzeswortlaut damit begründen, daß die Tötung hier nicht der Verdeckung einer "anderen" Straftat gedient hätte; auch deuten einige der in BGHSt 27, 346, 348 enthaltenen Ausführungen in diese Richtung (vgl. im übrigen BGH, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85).

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 475/95

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, wenn vom Getöteten selbst die Entdeckung

    Soweit in manchen Entscheidungen auf die "rechtsfeindliche Einstellung", "rechtsfeindliche Absicht", "feindliche Willensrichtung" abgestellt wurde, in der sich der Täter in die zur Vortat führende Situation begeben hatte (BGH, Urt. vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78; BGH, Urt. vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 404/78; BGH GA 1979, 426; BGHSt 28, 77), ging es um die möglicherweise einschränkende Wirkung sehr engen Zusammenhangs von Vortat und Verdeckungstat (vgl. BGHSt 27, 346; aufgegeben von BGHSt 35, 116).
  • BGH, 13.07.1978 - 4 StR 248/78

    Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen - Zweifel an der Unparteilichkeit

    Lediglich für eine kleine Randgruppe von Fällen hat er eine Eingrenzung des Mordtatbestandes dahin vorgenommen, daß derjenige nicht in Verdeckungsabsicht handele, der im Verlauf einer von ihm nicht erwarteten einheitlichen tätlichen Auseinandersetzung übergangslos vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehe (BGHSt 27, 346).

    Das gilt selbst für den Fall, daß man der einschränkenden Auslegung des § 211 Abs. 2 StGB durch den 2. Strafsenat (BGHSt 27, 346; Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77) folgen wollte.

    Ob nicht bereits allein dieser Wechsel des Angriffsmittels einen entscheidungserheblichen Einschnitt im Geschehensablauf und damit auch im Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz bedeutet, weil er in der Regel eine Unterbrechung der Angriffshandlung bedingt, bedarf hier keine Entscheidung (vgl. einerseits BGHSt 27, 346, andererseits BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 118/78).

    In den Fällen jedenfalls, in denen mit dem Wechsel des Angriffsmittels auch eine Änderung der Tatrichtung hinsichtlich des angegriffenen Rechtsguts, nämlich ein Übergang vom Nötigungsvorsatz zum alleinigen Körperverletzungs- bzw. Tötungsvorsatz verbunden ist, kann selbst bei rechtlich einheitlichem Tatgeschehen von einem Grenzfall engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und Verdeckungstat (vgl. BGHSt 27, 346) nicht gesprochen werden.

  • BGH, 07.05.1985 - 2 StR 143/85

    Voraussetzungen eines Verdeckungsmordes - Bejahung des Mordmerkmals der

    Diese Ausführungen, bei denen sich das Landgericht auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats in BGHSt 27, 346 stützt, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 13.06.1978 - 1 StR 118/78

    Verurteilung wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung - Rüge der

    Nun hat der 2. Strafsenat in einem neueren Urteil ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGH NJW 1978, 1062 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Bei einer solchen Sachlage könnte sich zudem der Gedanke in den Vordergrund drängen, daß die besondere Verwerflichkeit, die der Einschätzung der Tötung zur Verdeckung einer Straftat als Mord zugrunde liegt, je nach den Tatumständen des Einzelfalles dem Grade nach verschieden stark ausgeprägt sein kann (vgl. BGH NJW 1978, 1062), und daß daher auch das Bundesverfassungsgericht eine Einengung des Mordtatbestarides nur für Grenzfälle im Auge hat, denen "nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt" (BGH NJW 1978, 229).

    Auch der "hier richtunggebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" (BGH NJW 1978, 1062) gebietet es nicht, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für den vorliegenden Fall einschränkend auszulegen, zumal gegen den Angeklagten nicht die lebenslange Freiheitsstrafe, sondern in Anwendung der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB die zeitliche Höchststrafe verhängt worden ist.

  • BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79

    Einschränkende Auslegung des Mordtatbestandes in der Begehungsform der Verdeckung

    Der Bundesgerichtshof hat bisher eine Eingrenzung dieser Alternative des § 211 StGB lediglich für diejenigen Fälle vorgenommen, in denen der Täter in Verlauf einer von ihm nicht von vornherein gesuchten körperlichen Verletzung des Opfers den Entschluß faßte und in "nahtlosem Übergang" ausführte, das Opfer zu töten, um dadurch die Körperverletzung zu verdecken (BGHSt 27, 346; BGH in GA 1978, 372; BGH Urteile vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 - und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78).

    In seiner Entscheidung BGHSt 27, 346 hat der Senat entscheidend auf die psychische Lage des Täters abgestellt und ihr dann eine die Anwendung des § 211 StGB ausschliessende Bedeutung zuerkannt, wenn die Vortat sich aus einer augenblicklichen Situation ergeben und bereits in einem tätlichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers bestanden hat, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, zum Zweck der Verdeckung der Vortat zu töten, nur noch fortzusetzen brauchte.

    Wenn der Senat in der Entscheidung BGHSt 27, 346, 348 den Fällen, in denen der Täter, weil die Vortat schon längere Zeit zurückliegt, den Entschluß zum Töten überlegt fassen kann, diejenigen gegenüberstellte, in denen der Täter einer jähen Eingebung erliegt, dann wollte er damit, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, nur zum Ausdruck bringen, daß eine Einschränkung des Tatbestands des Verdeckungsmordes von vornherein nur in den letztgenannten, nicht in den erstgenannten Fällen in Erwägung gezogen werden könne, nicht aber, daß sie bei ohne Überlegung gefaßtem Tötungsentschluß stets vorzunehmen sei.

  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 128/82

    Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen

    Das aber hat die Schwurgerichtskammer ausgeschlossen, so daß die weitere Frage, ob Mord auch deshalb ausscheidet, weil sich der Entschluß zur Tötung übergangslos aus der Körperverletzung ohne Änderung der Angriffsrichtung ergeben hat (vgl. BGHSt 27, 346 und BGHSt 28, 77, 81; BGH bei Holtz MDR 1980, 105), dahinstehen kann.
  • BGH, 29.05.1979 - 1 StR 153/79

    Revision wegen Nichtbeachtung eines Rücktritts vom versuchten Mord -

    Der Bundesgerichtshof hat eine einschränkende Auslegung des § 211 StGB bisher nur dann vorgenommen, wenn Körperverletzung (als Vortat) und Tötungshandlung in unmittelbarem engem zeitlichen Zusammenhang stehen, wenn beide Delikte "nahtlos" ineinander übergehen (BGHSt 27, 346, 348; Urteile vom 5. Juli 1978 - 2 StR 35/78 = GA 1978, 372 und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78).

    Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, daß dem Angeklagten der Tötungsgedanke "überkam" (UA S. 5), daß er "einer jähen Eingebung" erlag (UA S. 8); die Fallgestaltung ist wesentlich anders als diejenige, die der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung BGHSt 27, 346 (= NJW 1978, 1062 Nr. 18) zugrunde lag.

  • BGH, 17.01.1979 - 2 StR 508/78

    Fassen eines Tötungsvorsatzes im unmittelbaren Anschluß an die Vortat in

    Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 27, 346 hätte sie ihn nur des Totschlags schuldig sprechen dürfen, weil es sich bei der Vortat, die der Angeklagte verdecken wollte, um eine Körperverletzung handelte, zu der es spontan aus einer augenblicklich entstandenen Verärgerung gekommen war, und weil der Tötungsvorsatz im unmittelbaren Anschluß an diese Vortat in Verdeckungsabsicht gefaßt und sogleich verwirklicht wurde, wobei es nicht einmal zum Einsatz eines anderen Tatwerkzeugs kam.

    Beide Entscheidungen haben beim Eingehen auf die Frage, ob sie durch BGHSt 27, 346 an der Bejahung des Mordtatbestandes gehindert sein könnten, mit Recht auf diese wesentlichen Unterschiede abgestellt und damit die Grenzen schärfer gezogen, welche schon in BGHSt 27, 346 für die vom Senat vorgenommene Einschränkung des Tatbestandes umrissen waren.

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 117/84

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Fußtritte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den § 211 StGB einschränkend interpretiert, liegt in Fällen des Übergangs vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz Verdeckungsmord jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben hat, aus der heraus die Tat erwächst (BGHSt 28, 77, 80 f; BGH, Urteil vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78; Urteil vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 404/78; BGH GA 1979, 426; vgl. BGHSt 27, 346, 348); wenn die Körperverletzung nicht "nahtlos" in die Tötungshandlung übergeht, sondern der Zusammenhang zwischen beiden durch eine Zäsur im Gesamtgeschehen unterbrochen ist (BGH NJW 1978, 2105; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78; Urteil vom 6. Februar 1979 - 5 StR 800/78; Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79; Urteil vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79), wie dies bei einem Wechsel des Angriffsmittels der Fall sein kann (BGHSt 28, 77, 82; a.A. BGHSt 27, 346, 349); oder wenn die Tötung nicht nur zur Verdeckung der unmittelbar vorausgegangenen Körperverletzung, sondern (auch) einer anderen Straftat - etwa einer Nötigung, eines Diebstahls oder Raubes - dient, so daß insoweit Vortat und Verdeckungstat nicht dieselbe Angriffsrichtung aufweisen (BGHSt 28, 77, 81 f; BGH, Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79; Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79).
  • LG Arnsberg, 22.06.2010 - 2 KLs 12/09

    Anforderungen an den Nachweis einer Täterschaft anhand von Zeugenaussagen und

  • BGH, 12.04.1978 - 3 StR 58/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rechtmäßigkeit der

  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 222/81

    Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen

  • BGH, 06.11.1984 - 1 StR 593/84

    Übergehen eines Körperverletzungsvorsatzes in einen unbedingten Tötungsvorsatz -

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 260/82

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung - Anforderung

  • BGH, 24.02.1981 - 5 StR 596/80

    Revision aufgrund Verurteilung wegen Totschlags statt wegen Mordes - Mord in

  • BGH, 19.06.1979 - 5 StR 254/79

    Strafbarkeit wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen

  • BGH, 13.07.1978 - 4 StR 323/78

    Verurteilung wegen Mordes sowie versuchten Totschlags in Tateinheit mit

  • BGH, 03.02.1978 - 2 StR 776/77

    Mord in Form der Verdeckung einer Straftat bei Entstehung der Vortat aufgrund

  • BGH, 23.02.1988 - 1 StR 697/87
  • BGH, 03.04.1987 - 4 StR 139/87

    Verwerfung der Revision als unbegründet - Tötung zur Verdeckung einer anderen

  • BGH, 06.02.1979 - 5 StR 800/78

    Strafbarkeit wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten

  • BGH, 05.09.1978 - 1 StR 389/78

    Bekanntgabe vom Tatgeschehen an den Täter - Strafmilderung auf Grund detallierter

  • LG Duisburg, 21.09.2000 - 55 Ks 7/00

    Frank Gust

  • BGH, 05.07.1978 - 2 StR 35/78

    Vereinbarkeit von Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht - Zur Frage der

  • BGH, 07.06.1978 - 2 StR 562/77

    Besorgnis der Befangenheit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Richter und

  • BGH, 28.02.1985 - 4 StR 61/85

    Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet

  • BGH, 18.05.1982 - 5 StR 174/82

    Verwerfung der Revision wegen widerspruchsfreier Beweiswürdigung durch das

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